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Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über eine Bereinigung der Grenze in der Hermance

Confederation · 0.132.349.17 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Die schweizerisch-französische Grenze in der Hermance zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen Nr. 214 einerseits und Nr. 215/215bis andererseits auf der Achse des Wasserlaufes festgelegt, der auf Grund des am heutigen Tage zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommens korrigiert wird. Um die ausgetauschten Gebietsflächen zwischen den Grenzsteinen 214 und 215/ 215bis auszugleichen, wird der Grenzstein 213 senkrecht zu der die Grenzsteine 212 und 214 miteinander verbindende Geraden um 2,24 m ungefähr in südwestlicher Richtung verschoben. Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Änderungen des Grenzverlaufs ist die Grenze zwischen den Grenzsteinen 212 und 215/215bis auf dem Plan im Massstabe von 1:2500 dargestellt, der diesem Abkommen als integriereder Bestandteil beigefügt ist (Beilage I). Dieser in der AS (AS 1960 nach Seite 1500) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Art. 2

Im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 215/215bis einerseits und 219/219bis andererseits folgt die Grenze der Mitte des natürlichen Laufes der Hermance; dieser ist auf dem Plan im Massstabe von 1:2500 dargestellt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist (Beilage II).

Art. 3

Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze werden, sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hinsichtlich der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nr. 212 und 219/219bis mit den folgenden Arbeiten betraut: a. Vermarkung und Vermessung der Grenze; b. Erstellung der Pläne, der Grenzbeschreibung und der Tabellen der Gebietsänderungen zur Eintragung ins Grundbuch. Nach Beendigung der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit Plänen und Beschreibungen des neuen Grenzverlaufs, das den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt. Die sich aus der Durchführung dieser Arbeiten ergebenden Kosten werden je zur Hälfte auf die beiden Parteien verteilt.

Art. 4

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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