Art. 2
Aufgaben des Kantonsarztes 1 Der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für: a) die Anordnung der Überwachung und Absonderung von Personen mit einer übertragbaren Krankheit; b) den Antrag für die Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die Verpflichtung zu Probeentnahmen von Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können; c) den Antrag auf ärztliche Untersuchungen bei drohenden oder bereits ausgebrochenen Epidemien; d) den Antrag auf Verbotsanordnung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen gegenüber Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können; e) den Antrag für Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten; f) den Antrag für notwendige epidemiologischen Abklärungen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 818.101 Kanton Appenzell Innerrhoden