Abgangsentschädigung
1 Unterstehen Arbeitnehmende nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge oder erbringt die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge keine mindestens gleichwertigen Leistungen,
hat der Arbeitgebende bei Auflösung des Dienstverhältnisses eines mindestens 50-jährigen Arbeitnehmenden mit 20 oder mehr Dienstjahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) bei 20–25 Dienstjahren zwei Brutto-Monatslöhne;
b) bei 26–30 Dienstjahren drei Brutto-Monatslöhne;
c) bei 31–35 Dienstjahren vier Brutto-Monatslöhne;
d) bei 36–40 Dienstjahren fünf Brutto-Monatslöhne;
e) bei über 40 Dienstjahren sechs Brutto-Monatslöhne.
§ 42 VI. Versicherungen, Berufliche Vorsorge
Sozialabzüge
1 Die Arbeitnehmenden sind bei den staatlichen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV) zu versichern. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, mindestens die halbe Prämie für die AHV, IV, EO und
ALV zu übernehmen. Die Beiträge für die Familienzulagen gehen zu Lasten der Arbeitgebenden.
2 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Arbeitgebenden über allfällige bestehende Arbeitsverhältnisse, insbesondere diejenigen im Ausland, zu informieren.
§ 43
Krankenversicherung im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung
1 Die Arbeitgebenden kontrollieren, ob die Arbeitnehmenden auf eigene Kosten die obligatorische
Krankenpflegeversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 abgeschlossen haben.
§ 44
Krankentaggeldversicherung
1 Die Arbeitgebenden können zu Gunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die während 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen mindestens 80% des Bruttolohnes
erbringt.
2 Während einer allfälligen Wartefrist haben die Arbeitgebenden den vollständigen Brutto-Monatslohn
maximal im Umfang von § 39 zu entrichten.
3 Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden mindestens hälftig von den Arbeitgebenden
übernommen.
4 Falls die Arbeitgebenden während der Krankheit Naturallohnleistungen an die Arbeitnehmenden entrichten, so können sie die entsprechenden Beträge nach den Ansätzen der AHV vom Krankentaggeld
in Abzug bringen.
§ 45
Unfallversicherung
1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 zu versichern.
2 Ist ein Arbeitnehmender bei mehreren Arbeitgebenden tätig, muss jeder Arbeitgebende eine Unfallversicherung abschliessen.
3 Die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle tragen die Arbeitgebenden. Die Prämien für
die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle dürfen den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.
§ 46
Mutterschaftsversicherung
1 Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für
Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952. Bei Arbeitnehmerinnen, welche davon nicht erfasst werden, richtet sich die Lohnfortzahlung nach der Regelung über die unver -
schuldete Arbeitsverhinderung.
§ 47
Berufliche Vorsorge
1 Die Arbeitgebenden haben die der obligatorischen Vorsorge unterstehenden Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG)
vom 25. Juni 1982 bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
2 Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die halbe Prämie.
§ 48 VII. Weisungsbefugnis und Haftung
Weisungsbefugnis
1 Die Arbeitgebenden können über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmenden
im Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Die Arbeitnehmenden haben die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihnen erteilten
Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
3 Bei Arbeitnehmenden, die im Rahmen eines Personalverleihs angestellt werden, übernimmt das Personalverleihunternehmen die Pflichten der Arbeitgebenden. Das Weisungsrecht im Sinne dieser Bestimmung wird zwischen dem Personalverleihunternehmen und dem Einsatzhaushalt aufgeteilt; letzterer erteilt insbesondere die Weisungen zur konkreten Arbeitsausführung.
4 Zusätzlich ist den Fällen gemäss Abs. 3 der Einsatzhaushalt für die Einhaltung derjenigen Fürsorge -
pflichten verantwortlich, die sich aus der Arbeitsleistung am Arbeitsort ergeben. Der Einsatzhaushalt
und das Personalverleihunternehmen haften hierfür grundsätzlich solidarisch.
§ 49
Haftung der Arbeitnehmenden
1 Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie vorsätzlich oder fahrlässig den
Arbeitgebenden zufügen.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die die Arbeitnehmenden einzustehen haben, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmenden, die der Arbeitgebende gekannt hat oder hätte kennen sollen.
3 Der Arbeitgebende darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur so weit verrechnen, als diese
pfändbar ist. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden dürfen unbeschränkt verrechnet
werden.
§ 50 VIII. Abweichungen, Streitigkeiten und Übergangsbestimmung
Abweichungen
1 Vom Normalarbeitsvertrag kann zuungunsten der Arbeitnehmenden nur in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Das pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzulässig.
2 Vorschriften dieses Normalarbeitsvertrages können nur geändert werden, soweit sie nicht durch Gesetze des Bundes oder der Kantone zwingend vorgeschrieben werden.
§ 51
Streitigkeiten
1 Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder
am Ort, an dem die Arbeitnehmenden gewöhnlich die Arbeit verrichten, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie von Arbeitnehmenden, die sich auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom
6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
§ 52
Übergangsbestimmung
1 Auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse ist dieser Normalarbeitsvertrag nach einer Übergangsfrist
von sechs Monaten seit Inkrafttreten anwendbar. Während der Übergangsfrist gilt für Arbeitsverhältnisse, die dem bisherigen Normalarbeitsvertrag unterstanden, dieser weiter.
Schlussbestimmung
Dieser Normalarbeitsvertrag ist zu publizieren; er tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Auf den gleichen
Zeitpunkt wird der Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal im Kanton Basel-Stadt vom 20. November 1990 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.08.2020 01.10.2020 Erlass Erstfassung KB 29.08.2020
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.08.2020 01.10.2020 Erstfassung KB 29.08.2020