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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeines (1.)
1 Diese Verordnung regelt das Nähere zu den Entschädigungen der Beauftragten des Veterinäramts, zu den Gebühren im Veterinärwesen, zur Tiergesundheitskasse sowie zur Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung.
2 Entschädigungen und Gebühren werden nach Zeitaufwand oder pauschal
bemessen. Die Abrechnung bei der Bemessung nach Zeitaufwand erfolgt in
Schritten von 0.1 Stunden (6 Minuten).
3 Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von
07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Davon ausgenommen sind Feiertage.
1) bGS 920.1
2) FKV (bGS 815.13)
3) TGV (bGS 925.32)
4) bGS 422.2
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1307 / 2016, S. 708 1
925.321 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 2 II. Entschädigungen (2.)
Entschädigung nach Zeitaufwand
a) Allgemeines
1 Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet Anwendung bei:
a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtlich beauftragte
Tierärztinnen und Tierärzte;
b) den übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs
der Tiergesundheitsgesetzgebung;
c) den amtlichen Verrichtungen durch Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
sowie andere nichttierärztliche Beauftragte;
d) Kursen und Sitzungen, die vom Veterinäramt angeordnet wurden.
2 Mit dem Stundenansatz wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-,
Kurs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
3 Die Mehrwertsteuer, Aufwendungen für notwendige Aus- und Weiterbildung, allfällige Sozialversicherungsbeiträge sowie die Bereitstellung und
Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte sind
mit dem Stundenansatz abgegolten.
Art. 3
b) Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die Entschädigung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die
übrigen tierärztlichen Verrichtungen beträgt je Stunde:
a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 157.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet) Fr. 236.-
2 Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt:
a) je Stunde Fr. 119.-
b) je halber Tag höchstens Fr. 247.-
c) je Tag höchstens Fr. 474.-
Art. 4 Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.321
c) Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten, sowie andere nichttierärztliche Beauftragte
1 Die Entschädigung für amtliche Verrichtungen beträgt je Stunde:
a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 48.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet) Fr. 72.-
2 Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt:
a) je Stunde Fr. 37.-
b) je halber Tag höchstens Fr. 132.-
Art. 5 c) je Tag höchstens Fr. 264.-
d) Spesen
1 Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die
Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit5).
2 Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial sowie übrige Spesen werden
nach Vorlage der Belege separat entschädigt.
Art. 6
Pauschalentschädigung Tiergesundheit
1 Die Grundentschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte für den Vollzug
der Tiergesundheitsgesetzgebung beträgt Fr. 47.- je Betriebsbesuch. Mit der
Grundentschädigung sind die Organisation der Probenahme, die Fahrspesen, die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial, der übliche
administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden der Proben
abgegolten.
2 Der Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.)
wird zusätzlich mit Fr. 20.- entschädigt.
3 Die Einzelentschädigung beträgt für:
a) die Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier Fr. 3.20 bis Fr.
9.60
b) die Entnahme diverser Proben Fr. 3.20 bis Fr. 32.-
c) die Sektion inkl. Bericht Fr. 80.- bis Fr. 1'600.-
d) zusätzlichen administrativen Aufwand Fr. 8.- bis Fr. 24.-
5) REIS (bGS 142.211.1)
925.321 Ausserrhodische Gesetzessammlung
e) tierärztliche Berichte, je Bericht Fr. 80.- bis Fr. 320.-
4 Innerhalb des Entschädigungsrahmens bemisst das Veterinäramt die Entschädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes.
5 In besonderen Fällen kann das Veterinäramt anstelle der Pauschalentschädigung die Entschädigung nach Zeitaufwand anordnen.
Art. 7 III. Gebühren (3.)
Allgemeines
1 Soweit keine besondere Regelung besteht, finden das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen6), das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege7) und die Kanzleigebührenverordnung8) Anwendung.
2 Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial
und andere Auslagen werden gesondert nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
3 Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind in der Regel gebührenfrei.
Davon ausgenommen sind Verfügungen im Rahmen von Ein- und Ausfuhren, wenn eine Ausnahmebewilligung auf Antrag der Tierhalterin oder des
Tierhalters erteilt wurde oder bei Nichteinhalten der Tierverkehrsvorschriften.
Art. 8
Gebühren nach Zeitaufwand
1 Die Grundgebühr je Betriebsbesuch beträgt Fr. 47.-. Die Gebühr für den
Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) beträgt zusätzlich Fr. 20.-.
2 Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Tierärztinnen und
Tierärzten beträgt je Stunde:
a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 157.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet) Fr. 236.-
6) bGS 233.2
7) VRPG (bGS 143.1)
8) KGV (bGS 233.21)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.321
3 Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt je Stunde:
a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 48.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet) Fr. 72.-
4 Die Gebühr für administrative Verrichtungen des Veterinäramts beträgt
Fr. 100.- je Stunde.
Art. 9
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Die Grundgebühr je Besuch einer Schlachtanlage beträgt Fr. 20.-.
2 Die Einzelgebühr je Schlachttier beträgt:
a) Rind, ab 6 Wochen Fr. 12.-
b) Kalb, unter 6 Wochen Fr. 8.-
c) Schwein Fr. 8.-
d) Schaf, Ziege Fr. 7.-
e) mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag Fr. 5.-
f) Pferd Fr. 12.-
g) anderes Schlachtvieh Fr. 8.-
h) Hausgeflügel, Hauskaninchen Fr. 0.20
i) Zucht-Schalenwild Fr. 8.-
j) Federwild, Hasen Fr. 0.20
k) anderes Wild Fr. 8.-
3 Die Einzelgebühr je Probe (exkl. Versand- und Laborkosten) beträgt für:
a) die Trichinellenuntersuchung Fr. 3.-
b) die Rückstandsuntersuchung Fr. 15.-
4 Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten
und die Fleischkontrolle9) kann das Veterinäramt die Einzelgebühren aufgrund des ermittelten Aufwandes bemessen.
9) VSFK (SR 817.190)
925.321 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 10
b) Zuschläge
1 Bei einem Aufgebot ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beträgt der Zuschlag zur Grundgebühr Fr. 30.-.
2 Bei einem Aufgebot ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten
beträgt der Zuschlag zu den Einzelgebühren je Stunde:
a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 50.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 100.-
3 Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden werden keine Zuschläge erhoben.
Art. 11
c) Wartezeiten und Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb
1 Die Gebühr bemisst sich nach Art. 8:
a) für die Wartezeit der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs, wenn diese mehr als 15 Minuten dauert;
b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.
Art. 12
Entsorgung
1 Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemessen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.
Art. 13 IV. Tiergesundheitskasse (4.)
Beiträge
1 Die Beiträge in die Tiergesundheitskasse werden vom Veterinäramt jährlich
erhoben.
2 Der Grundbeitrag je Tierhalter beträgt Fr. 20.-.
3 Die Beiträge je Tier betragen:
a) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 1-jährig Fr. 3.-
b) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 1-jährig Fr. 2.-
c) Bisons, über 3-jährig Fr. 3.-
d) Bisons, bis 3-jährig Fr. 2.-
Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.321
e) Tiere der Pferdegattung, über 30 Monate Fr. 3.-
f) Tiere der Pferdegattung, bis 30 Monate Fr. 2.-
g) Zuchtsauen und Zuchteber Fr. 2.-
h) abgesetzte Ferkel, Remonten bis 6 Monate und Mastschweine Fr.
0.50
i) Wollschweine, Mini-Pigs Fr. 2.-
j) Schafe, über 1-jährig Fr. 1.50
k) Ziegen, über 1-jährig Fr. 1.50
l) Neuweltkameliden, über 2-jährig Fr. 3.-
m) Neuweltkameliden, bis 2-jährig Fr. 2.-
n) Zuchthähne und -hennen, Legehennen Fr. 0.10
o) Küken, Junghähne und -hennen, Mastgeflügel Fr. 0.05
p) Truten Fr. 0.05
q) Wachteln, Perlhühner Fr. 0.10
r) Strausse, Emus Fr. 0.20
s) Damhirsche, Rothirsche Fr. 2.-
4 Die Beiträge für die Sömmerung von ausserkantonalem Vieh betragen:
a) für jedes Tier der Rindergattung Fr. 5.-
b) für Ziegen und Schafe, je Tier Fr. 1.-
5 Der Beitrag je Inhaber eines Viehhandelspatents beträgt Fr. 200.-.
Art. 14 V. Kaution (5.)
1 Die Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung und den gewerbsmässigen Handel mit Tieren beträgt Fr. 500.- bis Fr. 20'000.-.