Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang
StF: BGBl. III Nr. 195/2014 (NR: GP XXII RV 866 AB 937 S. 109. BR: AB 7255 S. 722.)
*Österreich III 195/2014 *Belgien III 195/2014 *Costa Rica III 195/2014 *Dänemark III 195/2014 *Deutschland III 195/2014 *EG III 195/2014 *El Salvador III 195/2014 *Finnland III 195/2014 *Frankreich III 195/2014 *Griechenland III 195/2014 *Guatemala III 195/2014 *Honduras III 195/2014 *Irland III 195/2014 *Italien III 195/2014 *Luxemburg III 195/2014 *Nicaragua III 195/2014 *Niederlande III 195/2014 *Panama III 195/2014 *Portugal III 195/2014 *Schweden III 195/2014 *Spanien III 195/2014 *Vereinigtes Königreich III 195/2014
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE REPUBLIK COSTA RICA,
DIE REPUBLIK EL SALVADOR,
DIE REPUBLIK GUATEMALA,
DIE REPUBLIK HONDURAS,
DIE REPUBLIK NICARAGUA,
DIE REPUBLIK PANAMA
andererseits,
IN ANBETRACHT der traditionellen historischen und kulturellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches, ihre Beziehungen aufbauend auf den vorhandenen Mechanismen zu vertiefen;
IN ANBETRACHT der positiven Entwicklung der letzten zehn Jahre in beiden Regionen, dies es ermöglicht hat, zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und Interessen in eine neue Phase tieferer, modernerer und dauerhafter Beziehungen einzutreten, um auf die derzeitigen internen Herausforderungen und auf internationale Ereignisse zu reagieren;
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Achtung vor den Grundsätzen der Demokratie und den Menschenrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;
EINGEDENK ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
GESTÜTZT auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung und überzeugt davon, wie wichtig es ist, den Konsum illegaler Drogen zu verhindern, ihre schädlichen Auswirkungen zu verringern und gegen den illegalen Anbau, die illegale Herstellung und die illegale Verarbeitung von Drogen und ihren Grundstoffen sowie den illegalen Handel damit vorzugehen;
UNTER HERVORHEBUNG ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele der Beseitigung der Armut, der ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Naturkatastrophen und Erhaltung und Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie zur schrittweisen Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft;
UNTER BETONUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Festigung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien beimessen, die 1984 im Rahmen des Dialogs von San José eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert wurden;
UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, das Kooperationsprogramm auszubauen, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen von 1993“ genannt) festgelegt ist;
IN ANERKENNUNG der Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration Zentralamerikas, darunter zum Beispiel die Anstrengungen zur raschen Errichtung einer Zentralamerikanischen Zollunion, das Inkrafttreten des Mechanismus' für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und die Unterzeichnung des Zentralamerikanischen Vertrages über Investitionen und Dienstleistungsverkehr, sowie der Notwendigkeit, die regionale Integration, die regionale Handelsliberalisierung und die wirtschaftlichen Reformen in Zentralamerika zu verstärken;
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung in beiden Regionen im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft zu fördern, an der nach den Grundsätzen des Konsenses von Monterrey und der Erklärung von Johannesburg und des dazu beschlossenen Umsetzungsplans alle bedeutenden Interessengruppen einschließlich der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft beteiligt sind;
EINGEDENK der Notwendigkeit, eine Zusammenarbeit in Migrationsfragen aufzunehmen;
IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch nicht so auszulegen ist, als lege es diesen Standpunkt fest;
UNTER BETONUNG des Willens, in Fragen von beiderseitigem Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die 1999 auf dem Gipfel von Rio begründet und 2002 auf dem Gipfel von Madrid bekräftigt wurde;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Madrider Erklärung vom Mai 2002;
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:
Die Notifikation gemäß Art. 54 Abs. 1 des Abkommens wurde am 5. Juli 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 54 Abs. 1 mit 1. Mai 2014 in Kraft getreten.
EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR KLAUSEL ÜBER DIE RÜCKFÜHRUNG UND DIE RÜCKÜBERNAHME ILLEGALER MIGRANTEN (ARTIKEL 49 DES ABKOMMENS)
Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR KLAUSEL ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „VERTRAGSPARTEIEN“ (ARTIKEL 53 DES ABKOMMENS)
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL II, POLITISCHER DIALOG
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Belize in seiner Eigenschaft als Vollmitglied des Sekretariats zur Integration Zentralamerikas (SICA) am Politischen Dialog teilnimmt.
TITEL I
GRUNDSÄTZE, ZIELE UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
ARTIKEL 1
Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.
ARTIKEL 2
Ziele und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, ihre Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit zu vertiefen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken.
(3) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen – aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertragsparteien verpflichtet haben – ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausgehandelt werden könnte.
(4) Die Durchführung dieses Abkommens müsste zur Schaffung dieser Voraussetzung beitragen, indem die politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Zentralamerika eingedämmt wird.
(5) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Mit diesem Abkommen wird nicht der Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen festgelegt.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
ARTIKEL 3
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog nach den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärungen des Dialogs von San José, insbesondere der Erklärungen von San José (28./29. September 1984), Florenz (21. März 1996) und Madrid (18. Mai 2002) zu intensivieren.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Gegenstand des politischen Dialogs alle Aspekte von beiderseitigem Interesse und sonstige internationale Fragen sind. Der politische Dialog ebnet den Weg für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen. Er bildet auch die Grundlage für Initiativen und unterstützt Anstrengungen zur Entwicklung von Initiativen, einschließlich der Zusammenarbeit, und Maßnahmen in ganz Lateinamerika.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein intensiverer politischer Dialog einen umfassenden Informationsaustausch ermöglicht und ein Forum für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bildet.
ARTIKEL 4
Mechanismen
Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
a) auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,
b) auf Ministerebene, insbesondere im Rahmen der Ministertagung des Dialogs von San José,
c) auf der Ebene hoher Beamter,
d) auf Arbeitsebene,
wobei die Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle nutzen.
Art. 5 Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik
ARTIKEL 5
Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist und ihren Interessen entspricht, und arbeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 6
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:
a) Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwortliche Staatsführung;
b) Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Zentralamerikanischen Länder mit dem Ziel eines höheres Wirtschaftswachstums und der schrittweisen Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker;
c) Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und zu den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechterspezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu fördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.
ARTIKEL 7
Methoden
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenarbeiten in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren und Forschungsprojekten oder in jeder anderen Form, die von den Vertragsparteien je nach dem Bereich der Zusammenarbeit, den verfolgten Zielen und den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß den für diese Zusammenarbeit geltenden Normen und Vorschriften vereinbart wird. Alle an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen sind zu einer transparenten und verantwortungsbewussten Mittelbewirtschaftung verpflichtet.
Art. 8 Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung
ARTIKEL 8
Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung
Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Regierungen und die Vertreter der Zivilgesellschaft durch Maßnahmen in folgenden Bereichen aktiv zu unterstützen:
a) Förderung und Schutz der Menschenrechte und Festigung der Demokratisierung, einschließlich der Verwaltung von Wahlverfahren;
b) Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten und transparenten Regelung der öffentlichen Angelegenheiten, einschließlich der Bekämpfung der Korruption auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene;
c) Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Gerichte.
ARTIKEL 9
Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine umfassende Friedenspolitik zu fördern und zu unterstützen, die den Dialog unter den demokratischen Nationen angesichts der derzeitigen Herausforderungen fördert, zu denen die Prävention und Beilegung von Konflikten, die Wiederherstellung des Friedens und Gerechtigkeit im Zusammenhang mit den Menschenrechten gehören. Schwerpunkt dieser Politik, die auf dem Grundsatz des Eigentums beruht, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregionaler und nationaler Ebene. Um Konflikten vorzubeugen, werden soweit erforderlich die politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Chancengleichheit aller gesellschaftlichen Gruppen gewährleistet, die demokratische Legitimität gestärkt, der soziale Zusammenhalt und die effiziente Regelung der öffentlichen Angelegenheiten gefördert, wirksame Mechanismen zur friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen eingerichtet und eine aktive und organisierte Zivilgesellschaft gefördert und zu diesem Zweck insbesondere die bestehenden regionalen Einrichtungen genutzt.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich gegebenenfalls auch auf die Unterstützung landesspezifischer Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsprozesse, auf Anstrengungen zur Unterstützung von Kindern, Frauen und alten Menschen und auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anti-Personenminen erstrecken.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen, institutionellen und polizeilichen Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in den Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken.
Art. 10 Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung
ARTIKEL 10
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Modernisierung und Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung in den Zentralamerikanischen Ländern zu unterstützen, einschließlich der Dezentralisierung und der durch die regionale Integration in Zentralamerika bedingten organisatorischen Anpassungen. Ziel der Zusammenarbeit ist es allgemein, auf der Grundlage unter anderem der am besten geeigneten Methoden der Vertragsparteien und unter Heranziehung der Erfahrung der Europäischen Union bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und Instrumente die organisatorische Effizienz zu verbessern, die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf Programme zur Qualifizierung für die Konzipierung und Umsetzung von Politik in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse erstrecken, unter anderem Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Prävention und Bekämpfung von Korruption und Stärkung der Justiz.
Art. 11 Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration
ARTIKEL 11
Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die regionale Integration in Zentralamerika und insbesondere den Ausbau und die Umsetzung des gemeinsamen Marktes zu fördern.
(2) Mit der Zusammenarbeit wird der Auf- und Ausbau gemeinsamer Einrichtungen in Zentralamerika unterstützt und eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen gefördert.
(3) Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Entwicklung gemeinsamer politischer Konzepte und die Harmonisierung des rechtlichen Rahmens gefördert, soweit dies unter die Zentralamerikanischen Integrationsinstrumente fällt und von den Vertragsparteien vereinbart wird; dies gilt unter anderem für Sektorpolitik in Bereichen wie Handel, Zoll, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Umwelt und Wettbewerb sowie für die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik unter anderem auf dem Gebiet der Währungspolitik, der Steuerpolitik und der öffentlichen Finanzen.
(4) Im Einzelnen kann sie sich unter anderem in Form von handelsbezogener technischer Hilfe auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Festigung einer funktionierenden Zentralamerikanischen Zollunion;
b) Unterstützung bei der Verringerung und Beseitigung von Hindernissen für den Ausbau des regionalen Handels;
c) Zusammenarbeit bei der Vereinfachung, Modernisierung, Harmonisierung und Integration der Zoll- und Versandverfahren und Unterstützung bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften, Normen und Ausbildungslehrgängen;
d) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Festigung eines regionalen gemeinsamen Marktes.
ARTIKEL 12
Regionale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien kommen überein, alle vorhandenen Kooperationsinstrumente einzusetzen, um Maßnahmen zur Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika sowie – ohne die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen – zwischen Zentralamerika und anderen Ländern oder Regionen Lateinamerikas und der Karibik unter anderem in folgenden Bereichen zu fördern: Handels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, wissenschaftliche, technische und technologische Forschung, Energie, Verkehr, Telekommunikationsinfrastruktur, Kultur, Regionalentwicklung und Raumordnung.
ARTIKEL 13
Zusammenarbeit im Handelsbereich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Handelsbereich die Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft zu fördern. Ziel der Zusammenarbeit ist es ferner, durch handelsbezogene technische Hilfe den Ausbau und die Diversifizierung des regionalen Handels und des Handels mit der Europäischen Union in möglichst hohem Maße zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine integrierte Agenda für die Zusammenarbeit im Handelsbereich umzusetzen, um die Möglichkeiten, die der Handel bietet, so gut wie möglich zu nutzen und dadurch die produktive Basis, die Nutzen aus dem Handel zieht, zu erweitern, einschließlich der Entwicklung von Mechanismen zur Bewältigung des zunehmenden Wettbewerbs, und die Fähigkeiten, die Instrumente und Techniken auszubauen, die erforderlich sind, um die Nutzung aller Vorteile des Handels zu beschleunigen.
(3) Zur Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit und zur Maximierung der Möglichkeiten, die bilaterale, regionale oder multilaterale Handelsverhandlungen und –übereinkünfte bieten, kommen die Vertragsparteien überein, die technischen Kapazitäten in der Region verstärkt auszubauen.
ARTIKEL 14
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich
(1) Die Vertragparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich entsprechend dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verstärken und dadurch der zunehmenden Bedeutung der Dienstleistungen für die Entwicklung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel der verstärkten Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungssektors in Zentralamerika auf eine Weise zu verbessern, die mit den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht.
(2) Die Vertragsparteien legen die Dienstleistungssektoren fest, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert. Die Maßnahmen betreffen unter anderem das Regulierungsumfeld, bei dem die internen Rechtsvorschriften gebührend berücksichtigt werden, und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Technologie.
Art. 15 Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums
ARTIKEL 15
Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Investitionen, den Technologietransfer, die Verbreitung von Informationen, kulturelle und kreative Tätigkeiten und damit zusammenhängende Erwerbstätigkeiten zu fördern und Zugang und Vorteile in den von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemeinsam zu nutzen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Politik, um den Schutz und die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums auf ein Niveau anzuheben, das den strengsten internationalen Normen entspricht.
Art. 16 Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
ARTIKEL 16
Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten diskriminierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, offene 1 Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens auf Ebene der Regierung und der sonstigen öffentlichen Beschaffung und gegebenenfalls auf allen Ebenen zu fördern.
________________
1 Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist „offen“ nicht im Sinne von „Zugang“ auszulegen.
Art. 17 Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
ARTIKEL 17
Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik die Festlegung und Anwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie die Verbreitung von Informationen zu fördern, damit für Unternehmen, die auf den Märkten Zentralamerikas und der Europäischen Union tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.
ARTIKEL 18
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit Zoll und der Erleichterung des Handels zu entwickeln und den Informationsaustausch über die Zollsysteme der Vertragsparteien zu fördern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien kann sich die Zusammenarbeit unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Ausfuhrpapiere auf der Grundlage internationaler Standards, einschließlich der Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen;
b) Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risikoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlassung der Waren, Bewilligung des Status eines ermächtigten Händlers und Nutzung des elektronischen Datenaustausches und automatisierter Systeme;
c) Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen und Beschlüsse im Zollbereich;
d) Mechanismen zur Förderung der regelmäßigen Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten zu Ein- und Ausfuhrregelungen und -verfahren.
(3) Im institutionellen Rahmen dieses Abkommens kann der Abschluss eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geprüft werden.
Art. 19 Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften und Konformitätsbewertung
ARTIKEL 19
Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften und Konformitätsbewertung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung beim Ausbau des Handels eine Schlüsselrolle zukommt, insbesondere mit Blick auf den regionalen Handel.
(2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien werden mit der Zusammenarbeit Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert:
a) Bereitstellung von Programmen für technische Hilfe in den Bereichen Normung, Akkreditierung, Zertifizierung und Messwesen für Zentralamerika, um in diesen Bereichen ein System und Strukturen zu entwickeln, die vereinbar sind
− mit den internationalen Standards;
− mit den wesentlichen Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen, zum Schutz von Pflanzen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher und zum Schutz der Umwelt;
b) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Erleichterung des Marktzugangs.
(3) In der Praxis ist es Zweck der Zusammenarbeit,
a) organisatorische und technische Unterstützung beim Aufbau regionaler Netze und Stellen zu leisten und die Koordinierung der Politik zu verstärken, um ein gemeinsames Konzept für die Anwendung internationaler und regionaler Normen auf technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu entwickeln;
b) Maßnahmen zu fördern, mit denen eine Annäherung der Vertragsparteien in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung erreicht werden soll;
c) Maßnahmen zu fördern, mit denen die Transparenz, die am besten geeigneten Regelungsmethoden und die Förderung von Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken verbessert werden sollen.
ARTIKEL 20
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer industriellen Zusammenarbeit die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel zu unterstützen, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, unter denen der Schutz der Umwelt gefördert wird.
(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Verbesserung des Management-Know-hows und die Förderung der Transparenz der Märkte und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.
Art. 21 Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen
ARTIKEL 21
Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen
Die Vertragsparteien kommen überein, günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen und Kleinstunternehmen, unter anderem in ländlichen Gebieten, zu fördern, und zwar insbesondere durch
a) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten sowie gemeinsamen Investitionen, joint ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;
b) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.
Art. 22 Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum, Forstwirtschaft sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz
ARTIKEL 22
Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum, Forstwirtschaft sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im Agrarbereich, mit der die nachhaltige Landwirtschaft, die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, die Forstwirtschaft, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Nahrungsmittelsicherung in den Zentralamerikanischen Ländern gefördert wird.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, der Infrastruktur und des Technologietransfers und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:
a) Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Regeln der WTO und anderer zuständiger internationaler Organisationen;
b) Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren;
c) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;
d) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und beim Austausch alternativer Anbautechnologien;
e) wissenschaftliche und technologische Versuche;
f) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung;
g) Ausbau der Kapazitäten zur Durchführung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, um den Marktzugang zu erleichtern und einen angemessenen Gesundheitsschutz nach den Bestimmungen des WTO/SPS-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten.
Art. 23 Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur
ARTIKEL 23
Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur
Die Vertragsparteien kommen überein, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur auszubauen, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Zusammenarbeit muss auch die verarbeitende Industrie und die Erleichterung des Handels umfassen. Die Zusammenarbeit im Fischereisektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiübereinkünfte zwischen den Vertragparteien bzw. zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren Zentralamerikanischen Ländern und/oder zum Abschluss multilateraler Fischereiübereinkünfte zwischen den Vertragsparteien führen.
ARTIKEL 24
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die Zusammenarbeit im Bergbaubereich, die auch dem Umweltschutzaspekt Rechnung trägt, in erster Linie auf Folgendes konzentriert:
a) Förderung der Beteiligung von Unternehmen aus den Vertragsparteien an der Exploration, Gewinnung und nachhaltigen Nutzung von Mineralien gemäß ihren Rechtsvorschriften;
b) Förderung des Austausches von Informationen, Erfahrung und Technologie in den Bereichen Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen;
c) Förderung des Austausches von Fachleuten und gemeinsame Forschung zur Unterstützung der technologischen Entwicklung;
d) Entwicklung von Maßnahmen zur Investitionsförderung in diesem Bereich gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Zentralamerikanischen Länder und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten;
e) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes und der Umwelthaftung von Unternehmen in diesem Bereich.
ARTIKEL 25
Zusammenarbeit im Energiebereich
(1) Die Vertragsparteien sind sich über ihr gemeinsames Ziel einig, die Zusammenarbeit im Energiebereich in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Strom, Erdöl und Erdgas, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie, Elektrifizierung des ländlichen Raums und regionale Integration der Energiemärkte sowie in anderen von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemäß den internen Rechtsvorschriften zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich des Verbunds der Infrastruktur von regionaler Bedeutung, Verbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung und Verbesserung der Energiemärkte, einschließlich der Erleichterung der Durchleitung, Übertragung und Verteilung innerhalb der Zentralamerikanischen Länder;
b) Management und Ausbildung im Energiebereich und Transfer von Technologie und Knowhow;
c) Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt;
d) Förderung der Anwendung des Mechanismus' für umweltverträgliche Entwicklung zur Unterstützung von Initiativen zur Klimaveränderung und ihren Schwankungen;
e) Frage der umweltverträglichen und friedlichen Nutzung der Kernenergie.
ARTIKEL 26
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens und der Verkehrsinfrastruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See-, Schienen- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung hoher Betriebsschienenstandards konzentriert.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und über andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
b) Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden;
c) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr;
d) Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien mit dem Ziel, eine besseren Durchsetzung der internationalen Normen zu gewährleisten.
Art. 27 Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation
ARTIKEL 27
Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Informationstechnologie und Telekommunikation in einer modernen Gesellschaft Schlüsselsektoren und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft sind. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich trägt zur Verringerung der digitalen Kluft und zur Entwicklung des Humankapitals bei.
(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, Folgendes zu fördern:
a) Dialog über alle Aspekte der Informationsgesellschaft;
b) Dialog über die politischen und Regulierungsaspekte von Informationstechnologie und Telekommunikation, einschließlich Normen, gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien;
c) Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung;
d) Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien;
e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich Informations- und Telekommunikationstechnologie und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft;
f) Zusammenschaltung und Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste;
g) Austausch und Ausbildung von Spezialisten;
h) Entwicklung von Anwendungen für elektronische Behördendienste (e-government).
ARTIKEL 28
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich und im Mediensektor im Allgemeinen durch gemeinsame Ausbildungsinitiativen und durch Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebsmaßnahmen unter anderem im kulturellen und im Bildungsbereich zu fördern. Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den geltenden internationalen Übereinkünften.
ARTIKEL 29
Zusammenarbeit im Tourismusbereich
Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine Konsolidierung der am besten geeigneten Methoden anzustreben, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus in Zentralamerika zu gewährleisten. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Strategien zu entwickeln, um die Region in Europa besser zu positionieren und für sie als wettbewerbsfähiges vielseitiges Tourismusziel zu werben.
Art. 30 Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen
ARTIKEL 30
Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen zu fördern.
Art. 31 Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung
ARTIKEL 31
Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
a) Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;
b) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Zentralamerikanischen Ländern;
c) vereinfachte Verwaltungsverfahren;
d) Entwicklung von Mechanismen für joint ventures.
ARTIKEL 32
Gesamtwirtschaftlicher Dialog
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit die Förderung des Informationsaustausches über ihre gesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsamen Marktes anzustreben.
(2) Die Vertragsparteien streben ferner an, den Dialog zwischen Behörden über gesamtwirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.
ARTIKEL 33
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, bessere statistische Methoden und Programme zu entwickeln, unter anderem für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken, um Indikatoren zu erarbeiten, die zwischen den Vertragsparteien besser verglichen werden können, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
(2) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem Folgendes umfassen: den technischen Austausch zwischen den statistischen Instituten in Zentralamerika und in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Eurostat; die Entwicklung verbesserter und gegebenenfalls einheitlicher Methoden für die Sammlung, Analyse und Interpretation von Daten sowie die Veranstaltung von Seminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungsprogrammen im Bereich der Statistik.
Art. 34 Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes
ARTIKEL 34
Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem und so weit wie möglich Folgendes umfasst:
a) bessere Verständigung über Verbraucherschutzbestimmungen, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten;
b) Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme.
Art. 35 Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener und sonstiger Daten zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der strengsten internationalen Normen zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und um unter gebührender Berücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften auf den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien hinzuarbeiten.
Art. 36 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
ARTIKEL 36
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Wissenschaft und Technologie im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich mit folgenden Zielen zusammenzuarbeiten:
a) Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere bei der Umsetzung von Politik und Programmen;
b) Förderung der Entwicklung des Humankapitals;
c) Förderung der Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien;
d) Förderung der Beteiligung der Wirtschaft der Vertragsparteien an der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, insbesondere an der Innovationsförderung;
e) Förderung der Innovation und des Technologietransfers zwischen den Vertragsparteien, einschließlich elektronischer Behördendienste und sauberer Technologien.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern und zu stärken und die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren und produktivem Sektor, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, auf beiden Seiten zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen Universitäten, Forschungsinstituten und dem produktiven Sektor beider Regionen zu fördern, einschließlich Stipendien und Programmen für den Austausch von Studenten und Spezialisten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den in Wissenschaft, Technologie und Innovation tätigen Einrichtungen für die Förderung, die Verbreitung und den Transfer von Technologie zu verstärken.
Art. 37 Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung
ARTIKEL 37
Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich festgestellt werden soll, wie Bildung und Berufsausbildung verbessert werden können. Zu diesem Zweck wird dem Zugang von Jugendlichen, Frauen, Senioren und indigenen Völkern sowie anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung, Hochschulbildung und Berufsausbildung und der Verwirklichung der einschlägigen Millennium-Entwicklungsziele besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Bildung und Berufsausbildung enger zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und zwischen Unternehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, besondere Aufmerksamkeit den dezentralen Maßnahmen und Programmen (ALFA, ALBAN, URB-AL usw.) zu widmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien fördern und dadurch die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen begünstigen. In diesem Zusammenhang können mit der Zusammenarbeit auch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -programme unterstützt werden, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Zentralamerikanischen Länder ausgerichtet sind.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Bildung der indigenen Völker, auch in deren eigenen Sprachen.
Art. 38 Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt
ARTIKEL 38
Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Förderung des Umweltschutzes mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ist. In diesem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt und die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt als wichtig angesehen. Mit der Zusammenarbeit ist auch die wirksame Beteiligung an internationalen Umweltübereinkünften in Bereichen wie Klimaveränderung, biologische Vielfalt, Desertifikation und Chemikalienmanagement zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderen auf Folgendes konzentrieren:
a) Verhinderung der Umweltzerstörung; zu diesem Zweck muss es bei der Zusammenarbeit auch um die Frage des Transfers umweltverträglicher und/oder sauberer Technologien gehen;
b) Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (einschließlich der biologischen Vielfalt und der genetischen Ressourcen);
c) Förderung der Überwachung der biologischen Vielfalt auf nationaler und regionaler Ebene;
d) Informations- und Erfahrungsaustausch über das Umweltrecht und über Umweltprobleme, die auf beiden Seiten auftreten;
e) Förderung der Harmonisierung des Umweltrechts in Zentralamerika;
f) Ausbau der Umweltpflege in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung;
g) Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten und Stärkung der Bürgerbeteiligung;
h) Förderung gemeinsamer regionaler Forschungsprogramme.
Art. 39 Zusammenarbeit im Bereich der Naturkatastrophen
ARTIKEL 39
Zusammenarbeit im Bereich der Naturkatastrophen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Gefährdung Zentralamerikas durch Naturkatastrophen durch Ausbau der regionalen Kapazitäten in den Bereichen Forschung, Planung, Überwachung, Prävention, Bewältigung und Wiederaufbau, Harmonisierung des rechtlichen Rahmens und Verbesserung der Koordinierung der zuständigen Behörden und der staatlichen Unterstützung zu verringern.