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Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen

Zug · 921.153 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha. *
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von schädlichen Organismen gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen2) entsprechend den Ansätzen der §§ 4, 5 und 6 dieses Reglements entschädigt.

§ 2

Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger 1 Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder vom kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) beauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau-, Forstunternehmen und Landwirte. 2 Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbeständen und deren unmittelbaren Umgebung. 3 Entschädigt werden nur Arbeiten und Massnahmen, welche mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden. 1) BGS 921.15 2) BGS 921.15 GS 2021/013 1 921.153

§ 3

Entschädigung bei Obstgehölzen 1 Entschädigungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983). 2 Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen4) entstanden ist; b) der Befall gemeldet und vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bestätigt ist; c) die Rodung oder der Rückriss stattgefunden hat; und d) die Entschädigung höher als Fr. 300.– ausfällt.

§ 4

Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Obstgehölzen 1 Entschädigt werden Pauschalen für die Rodung (Baumersatz), Rückriss und Rückschnitt bei Hochstammbäumen und bei Obstkulturen. 2 Die Kosten für Stichprobenkontrollen, die Materialkosten für den Feuerbrandschnelltest und das jährliche Blütenmonitorring werden vom Kanton übernommen. 3 Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt von Hochstammbäumen und der damit verbundene Kontrollaufwand können der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter wie folgt entschädigt werden: Baumgrösse Befall mittelstark Befall mässig Befall schwach kleinkronig Fr. 30.– Fr. 20.– Fr. 0.– mittelkronig Fr. 50.– Fr. 40.– Fr. 30.– grosskronig Fr. 100.– Fr. 70.– Fr. 50.– 4 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung (Baumersatz) von Hochstammbäumen beträgt: Baumgrösse Durchmesser gemessen 1 m über Boden Umfang gemessen 1 m über Boden Pauschalentschädigung kleinkronig bis 30 cm bis 95 cm Fr. 100.– 3) SR 910.91 4) BGS 921.15 921.153 Baumgrösse Durchmesser gemessen 1 m über Boden Umfang gemessen 1 m über Boden Pauschalentschädigung mittelkronig 30–60 cm 96–188 cm Fr. 200.– grosskronig über 60 cm über 188 cm Fr. 300.– 5 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für den Rückriss/Rückschnitt von Niederstamm-Obstanlagen wird nach folgender Formel berechnet: Fläche (ha) x Faktor Alter x Faktor Befallstärke x Fr. 7000.– a) Faktor Alter: 1. 1–5 Jahre = Faktor 0,5 2. über 5 Jahre = Faktor 1 b) Faktor Befallstärke pro Sorte: 1. 1 % bis 10 % = Faktor 0 (Betriebsrisiko) 2. 11 % bis 50 % = Faktor 0,6 3. 51 % bis 75 % = Faktor 0,8 4. 76 % bis 100% = Faktor 1 6 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung von Obstkulturen beträgt: 50 % des Enteignungswerts von Obstkulturen gemäss der Anleitung zur Bewertung von Obstkulturen von Agroscope. Im Enteignungswert sind die Rodungskosten bereits enthalten.

§ 5

Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen 1 Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Bekämpfungsstrategie. 2 Diese Strategie wird mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer vorgängig unterzeichneten Vereinbarung festgelegt. 3 Finanziell unterstützt wird der zeitliche Aufwand für die Bekämpfungsmethode (exkl. Büro und Verwaltung) sowie die Maschinenkosten (exkl.

§ 6 Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha. *

Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen 1 Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung betragen: a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 32.– b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70 c) Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon 921.153 d) * weitere Kosten: gemäss Bekämpfungsstrategie.

§ 7

Höhe der Entschädigung bei beauftragten Kontrolleuren 1 Kontrolleure, welche vom Landwirtschaftsamt oder vom KPSD beauftragt wurden, werden mit folgenden Ansätzen entschädigt: a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00; b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70.

§ 8

Kürzung der Ansätze 1 In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 6 übersteigen, werden nicht berücksichtigt. 2 Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismenüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde oder die Massnahmen nicht mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden, können die Entschädigungen gekürzt oder ganz verweigert werden.

§ 9

Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung 1 Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen. 2 Die Rechnung muss mit dem offiziellen Rechnungsformular des Landwirtschaftsamts eingereicht werden. 921.153 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.02.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/013 25.06.2022 01.05.2022 § 5 Abs. 3 geändert GS 2022/039 25.06.2022 01.05.2022 § 6 Abs. 1, d) eingefügt GS 2022/039 921.153 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.02.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021/013 § 5 Abs. 3 25.06.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/039 § 6 Abs. 1, d) 25.06.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/039

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