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9 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von
schädlichen Organismen gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen2) entsprechend den
Ansätzen der §§ 4, 5 und 6 dieses Reglements entschädigt.
§ 2
Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger
1 Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder vom
kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) beauftragten Organe. Namentlich
sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau-, Forstunternehmen und Landwirte.
2 Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der
Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden
für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbeständen und deren unmittelbaren Umgebung.
3 Entschädigt werden nur Arbeiten und Massnahmen, welche mit dem
kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden.
1) BGS 921.15
2) BGS 921.15
GS 2021/013 1
921.153
§ 3
Entschädigung bei Obstgehölzen
1 Entschädigungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von
Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983).
2 Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1
Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von
schädlichen Organismen4) entstanden ist;
b) der Befall gemeldet und vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bestätigt ist;
c) die Rodung oder der Rückriss stattgefunden hat; und
d) die Entschädigung höher als Fr. 300.– ausfällt.
§ 4
Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei
Obstgehölzen
1 Entschädigt werden Pauschalen für die Rodung (Baumersatz), Rückriss
und Rückschnitt bei Hochstammbäumen und bei Obstkulturen.
2 Die Kosten für Stichprobenkontrollen, die Materialkosten für den Feuerbrandschnelltest und das jährliche Blütenmonitorring werden vom Kanton
übernommen.
3 Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt von Hochstammbäumen und der
damit verbundene Kontrollaufwand können der Bewirtschafterin bzw. dem
Bewirtschafter wie folgt entschädigt werden:
Baumgrösse Befall mittelstark Befall mässig Befall schwach
kleinkronig Fr. 30.– Fr. 20.– Fr. 0.–
mittelkronig Fr. 50.– Fr. 40.– Fr. 30.–
grosskronig Fr. 100.– Fr. 70.– Fr. 50.–
4 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung (Baumersatz) von Hochstammbäumen beträgt:
Baumgrösse Durchmesser gemessen
1 m über Boden
Umfang gemessen
1 m über Boden
Pauschalentschädigung
kleinkronig bis 30 cm bis 95 cm Fr. 100.–
3) SR 910.91
4) BGS 921.15
921.153
Baumgrösse Durchmesser gemessen
1 m über Boden
Umfang gemessen
1 m über Boden
Pauschalentschädigung
mittelkronig 30–60 cm 96–188 cm Fr. 200.–
grosskronig über 60 cm über 188 cm Fr. 300.–
5 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für den Rückriss/Rückschnitt von Niederstamm-Obstanlagen wird nach folgender Formel berechnet: Fläche (ha) x Faktor Alter x Faktor Befallstärke x Fr. 7000.–
a) Faktor Alter:
1. 1–5 Jahre = Faktor 0,5
2. über 5 Jahre = Faktor 1
b) Faktor Befallstärke pro Sorte:
1. 1 % bis 10 % = Faktor 0 (Betriebsrisiko)
2. 11 % bis 50 % = Faktor 0,6
3. 51 % bis 75 % = Faktor 0,8
4. 76 % bis 100% = Faktor 1
6 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung von Obstkulturen beträgt: 50 % des Enteignungswerts von Obstkulturen gemäss der
Anleitung zur Bewertung von Obstkulturen von Agroscope. Im Enteignungswert sind die Rodungskosten bereits enthalten.
§ 5
Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen
1 Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Bekämpfungsstrategie.
2 Diese Strategie wird mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer
vorgängig unterzeichneten Vereinbarung festgelegt.
3 Finanziell unterstützt wird der zeitliche Aufwand für die Bekämpfungsmethode (exkl. Büro und Verwaltung) sowie die Maschinenkosten (exkl.
§ 6 Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha. *
Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei
Feldkulturen
1 Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung
betragen:
a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 32.–
b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
c) Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon
921.153
d) * weitere Kosten: gemäss Bekämpfungsstrategie.
§ 7
Höhe der Entschädigung bei beauftragten Kontrolleuren
1 Kontrolleure, welche vom Landwirtschaftsamt oder vom KPSD beauftragt
wurden, werden mit folgenden Ansätzen entschädigt:
a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00;
b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70.
§ 8
Kürzung der Ansätze
1 In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 6 übersteigen,
werden nicht berücksichtigt.
2 Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im
Zusammenhang mit der Schadorganismenüberwachung und -bekämpfung
verstossen wurde oder die Massnahmen nicht mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden, können die Entschädigungen gekürzt
oder ganz verweigert werden.
§ 9
Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung
1 Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum
15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen.
2 Die Rechnung muss mit dem offiziellen Rechnungsformular des Landwirtschaftsamts eingereicht werden.
921.153
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.02.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/013
25.06.2022 01.05.2022 § 5 Abs. 3 geändert GS 2022/039
25.06.2022 01.05.2022 § 6 Abs. 1, d) eingefügt GS 2022/039
921.153
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.02.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021/013
§ 5 Abs. 3 25.06.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/039
§ 6 Abs. 1, d) 25.06.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/039