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Km vom 5. März 2002 des Beschlusses Nr. 5/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.033.66 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 18a durch folgenden Wortlaut ersetzt: "399 L 0062: Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Dem Art. 3 Abs. 1 wird Folgendes angefügt: "- Island: Þungaskattur, - Liechtenstein: Motorfahrzeugsteuer, - Norwegen: Vektårsavgift." b) Für die EFTA-Staaten gelten in Fällen nach Art. 8 Abs. 1 Bezugnahmen auf die "Kommission" als Bezugnahmen auf die "EFTA-Überwachungsbehörde". c) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 6 folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten wenden ihre in Art. 3 Abs. 1 genannten Bestimmungen weiterhin so an, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird, das heisst, dass die Steuersätze für alle in Anhang I der Richtlinie genannten Fahrzeugklassen oder -unterklassen nicht unter den Mindestsätzen liegen, die in jenem Anhang aufgeführt sind. Unbeschadet des Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 dürfen die EFTA-Staaten bei den in Art. 3 genannten Steuern keine Befreiung oder Ermässigung gewähren, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen würde, d.h. die zur Folge hätte, dass der zu entrichtende Steuerbetrag unter den im vorausgehenden Absatz genannten Mindestsätzen liegt." d) Art. 7 Abs. 2 Bst. a wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Norwegen darf Maut- und Benutzungsgebühren auch für bestimmte untergeordnete Strassen erheben. Liechtenstein darf gemäss Abs. 9 Unterabsätze 2 und 3 Maut- und Benutzungsgebühren für die höchste Strassenkategorie erheben." e) Dem Art. 7 Abs. 2 Bst. b wird Folgendes angefügt: "Im Falle der EFTA-Staaten handelt es sich bei der vorgenannten vorherigen Anhörung um eine Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde." f) Dem Art. 7 Abs. 9 wird Folgendes angefügt: "Ab dem 1. Januar 2001 darf Liechtenstein nach dem gleichen System wie in der Schweiz eine Mautgebühr (Schwerverkehrsabgabe) erheben, die für die einzelnen Fahrzeugkategorien jeweils genauso hoch ist wie in der Schweiz. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer, die bei der Berechnung der zu erhebenden Mautgebühr zugrunde gelegt wird, beim Grenzübertritt zwischen Liechtenstein und Österreich in Schaanwald/Tisis jeweils um 3 Kilometer gekürzt. Sollte das Verkehrsaufkommen in Schaanwald/Tisis durch Umwegverkehr im Vergleich zu anderen Grenzübergangsstellen in der Region unverhältnismässig stark zunehmen, so darf Liechtenstein nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses und mit dessen Zustimmung am Grenzübergang Schaanwald/Tisis weniger als drei Kilometer abziehen.""

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/62/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 1. Februar 2002 (Es folgen die Unterschriften)

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