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Geschäftsordnung

Planken · 1138 · communal act

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Vl. Beratungen
  3. Art. 3 Arr.29 Relatives Mehr.......... ..........12
  4. Art. 4 Art. 39 Umfang der Ausstandsregelung ........... 14
  5. Art. 5 ffiplanken
  6. Art. 6
  7. Art. 9 i,ik i.'tt
  8. Art. 10 lV. ProtokollundGeschdftsverzeichnis
  9. Art. 11
  10. Art. 13
  11. Art. 14
  12. Art. 15
  13. Art. 16
  14. Art. 17
  15. Art. 18
  16. Art. 19 -tu'fuq
  17. Art. 20 Vl. Beratungen
  18. Art. 21 c) AntrSgen aus der Mitte des Gemeinderates
  19. Art. 23 ffiplanken
  20. Art. 25
  21. Art. 28
  22. Art. 30
  23. Art. 31
  24. Art. 32
  25. Art. 33
  26. Art. 34 Vlll. Wahlen
  27. Art. 35
  28. Art. 36 -{W'.+f-'t"
  29. Art. 37 lX. Ausstandsregelung /Stimmenthaltung
  30. Art. 38
  31. Art. 39
  32. Art. 40
  33. Art. 41 X. Kommissionen
  34. Art. 43
  35. Art. 45 Xlll. Schlussbestimmung
  36. Art. 46 IAA

36 provisions

Art. 1

Gesetzliche Bestimmung€n ...,....... Arl.2 Sprachgebrauch Art.3 Zweck Einberufung Art.4 Konstituierung.. Art. 5 Einladung.. Art. 6 Vereidigung lll. Btiro.......... Art.7 Gemeindevorsteher Art. 8 Vizevorsteher............... Art.9 Protokollfilhrer......... lV. Protokoll und Geschdftsverzeichnis ................... Art. 10 Sitzungsprotokolle Art. 11 GeschSftsverzeichnis.. V. Sitzungen Art.12 Einberufung Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art.17 Art. 18 Art. 36 Bekanntgabe der Wahlergebnisse lX. Ausstandsregelung / Stimmenthaltung........ Art. 19 Beschlussfdhigkeit.......................... ....... 10

Art. 2 Vl. Beratungen

Beratungsgegenstdnde ......'10 Art. 21 VertraulicherklSrung..... ...... 10 Art.22 Diskussion. .......10 Art.23 AbSnderung von AntrSgen zu traktandierten Beratungsgegenstdnden................ ....... 1 1 Art.24 AntrSge und GegenantrSge im Verlauf der Diskussion ............ 11 Art. 25 Ordnungsantr6ge....... ........ 11 Art.26 Abschluss der Beratung................ ........ 11 Vll. Abstimmungen ........... .......................11 Art.27 Bekanntgabe der AntrSge 11 Art. 28 Abstimmungsverfahren 12

Art. 3 Arr.29 Relatives Mehr.......... ..........12

Stichentscheid des Gemeindevorstehers ................12 Art. 31 Abstimmungsart.......... .......12 Art. 32 Bekanntgabe des Abstimmungsresultates 't3 Art. 33 Antrdge nach Bekanntgabe des Abstimmungsresultates......... 13 Vlll. Wahlen ................... ..........13 Art. 34 Verfahren Art. 35 Stimmgebung des Gemeindevorstehers... ........ 1 3 ........ 1 3 ........14 ........14 Art. 37 Ausstandsregelung ftir natilrliche Personen ............14 Seite 2 von 17 s\planken Art. 38 Ausstandsregelung bei juristischen Personen 14

Art. 4 Art. 39 Umfang der Ausstandsregelung ........... 14

Stimmenthaltung.......... ......'15 Komm issionen.............. Art. 41 Vorberatende Kommissionen, Fachgremien und Projektgruppen X. Art.42 Amtsdauer ' Art.43 Mitgliederzahl............ Xl. lnformation xil. xlil. Schlussbestimmung ........, Art.45 Anpassung bzw Art. 46 lnkrafttreten....., Art. 44 lnformationsrecht........ ....16 ....16 RtickgabevonDokumentennachMandatsende..... ..............16 ................16 Uberarbeitung dieser Bestimmungen............ 1 6 .................17 Seite 3 von 17 #u l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gesetzliche Bestimmungen Der Gemeinderat von Planken erlSsst gestritzt auf Art. 48 bis Art. 50 des Gemeindegesetzes LGBI.76/1996 vom 20. MArz1996 eine Gesch6ftsordnung fiir den Gemeinderat. Art.2 Sprachgebrauch Unter den in dieser Geschdftsordnung ftir den Gemeinderat verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehorige des weiblichen und mdnnlichen Geschlechts zu verstehen. Art.3 Zweck Der Zweck der Geschdftsordnung f0r den Gemeinderat besteht darin, die Vor- und Nachbereitung von Gemeinderatssitzungen sowie den Ablauf von Gemeinderatssitzungen im Einzelnen zu beschreiben und somit einen verbindlichen Rahmen fiir die Gemeinderatsarbeit zu geben. ll. Einberufung Art.4 Konstituierung 1) Der Gemeindevorsteher iibernimmt das Amt am 1. Mai des Wahljahres 2) Der Gemeinderat hdlt binnen 4 Tagen nach dem Amtsantritt (1. Mai des Wahljahres) auf Einladung des Vorstehers seine konstituierende Sitzung ab. 3) An der konstituierenden Gemeinderatssitzung ist aus der Mitte des Gemeinderates der Vizevorsteher mit absoluter Mehrheit der gtiltig abgegebenen Stimmen zu wdhlen. Seite 4 von 17

Art. 5 ffiplanken

Einladung 1) Zu der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates sind auch Mitglieder einzuladen, deren Wahl angefochten ist, sie diirfen an den Beratungen und Abstimmungen aber erst nach GriltigkeitserklSrung ihrer Wahl mitwirken. 2) Mitglieder, die wdhrend der Amtsdauer in den Gemeinderat nachriicken, werden eingeladen, sobald der Gemeinderat sie als gewdhlt erkldrt hat.

Art. 6

Vereidigung 1) Der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter werden nach giiltig erfolgter Wahl durch die Regierung vereidigt. 2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch den Gemeindevorsteher vereidigt. lll. Btiro Att.7 Gemeindevorsteher 1) Der Gemeindevorsteher frihrt den Vorsitz und leitet die GeschSfte des Gemeinderates. Er eroffnet und schliesst die Sitzungen. 2) Der Gemeindevorsteher unterzeichnet das Sitzungsprotokoll Art. I Vize-Vorsteher 1) Der Vize-Vorsteher iibernimmt die Aufgaben des Gemeindevorstehers, wenn dieser verhindert ist. 2) Sind der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter verhindert, so ribernimmt das an Jahren dlteste Mitglied die Funktion des Gemeinderatsvorsitzenden. Seite 5 von 17

Art. 9 i,ik i.'tt

Protokollflihrer 1) Der Gemeinderat kann aus den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung einen Protokollfrihrer und dessen Stellvertreter wdhlen. 2) Der Protokollf0hrer oder dessen Stellvertreter amtiert bei geheimen Wahlen und Abstimmungen als Stimmenzdhler.

Art. 10 lV. ProtokollundGeschdftsverzeichnis

Sitzungsprotokolle 1) Uber die Verhandlung wird ein erweitertes Beschlussprotokoll gefiihrt. 2) Dieses Beschlussprotokoll beinhaltet: a) die Wiedergabe des Sachverhalts des jeweiligen Beratungsgegenstandes b) die im Zusammenhang mit der Abstimmung bedeutenden Erwdgungen c) den genauen Wortlaut der zur Abstimmung gelangten Antrdge, sofern dieser vom Beschlusstext abweicht d) die Beschlussfassung e) die Abstimmungsresultate (einstimmig oder mehrheitlich mit Abstimmungsergebnis einschliesslich Namensangabe und Parteizugehorigkeit). Das erweiterte Beschlussprotokoll ist dem Gemeinderat innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Sitzung zuzustellen und in der niichsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung des Beschlussprotokolls erfolgt in der Regel im Zirkularverfahren mittels elektronischen Medien (email), wobei die Mitglieder des Gemeinderates ihr Einverstindnis innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlussprotokolls schriftlich (e-mail) abzugeben haben. 3) Die Gemeindebediensteten werden riber die Verhandlungen im Gemeinderat, soweit sie davon betroffen sind, durch Protokollausziige informiert. 4) Die lnformation d'er Offentlichkeit ijber die nicht als vertraulich erkl5rten Be. schliisse des Gemeinderates in den Printmedien, lnformationsschriften der Gemeinde, lnternet, Radio, Fernsehen, usw. ist Sache des Gemeindevorstehers. Seite 6 von 17 iAi. jv\\ 5) Den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei, in der Offentlichkeit zu Gemeinderatsbeschliissen Stellun! zu nehmen. Davon ausgenommen sind die vertraulich erklSrten Gemeinderatsbeschliisse.

Art. 11

Gesch5fuverzeichnis 1) Das Gemeindesekretariat filhrt tiber alle vom Gemeinderat behandelten Angelegenheiten ein fortlaufendes Geschdftsverzeichnis und bewahrt die gemeinderdtlichen Akten auf. 2) Uber die Sitzungen des Gemeinderates werden Prdsenzlisten gefiihrt. V. Sitzungen Att.'12 Einberufung 1) Der Gemeinderat wird nach Bedarf durch den Gemeindevorsteher unter Mithilfe des Gemeindesekretariats einberufen. 2) Wenn ein Drittel der Gemeinderatsmitglieder es unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten schriftlich verlangt, hat der Gemeindevorsteher innerhalb der von den Antragstellern verlangten Frist eine Gemeinderatssitzu n g einzuberufen.

Art. 13

Sitzungstermin,Einladung,Zustellungen 1) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sitzungsbeginn und Wochentag werden vom Gemeinderat am Anfang der Legislaturperiode festgelegt. 2) Die Einladung samt Traktandenliste und den entsprechenden Vorlagen, Berichten, AntrSgen sowie anderen Sitzungsunterlagen mrissen spdtestens vier Arbeitstage vor der Sitzung zugestellt sein. Vertrauliche lnformationen werden nicht zugestellt, diese liegen bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. 3) Bis zweiArbeitstage vor der Gemeinderatssitzung kann ein Mitglied des Gemeinderates zus5tzliche lnformationen oder ErgAnzungen zu einzelnen Traktanden beim Antragssteller des Traktandums verlangen. Diese zusdtzlichen lnformationen sind allen Mitgliedern des Gemeinderates zuzustellen. Seite 7 von 17 4) Eine Sitzung des Gemeinderates dauert nicht l6nger als drei Stunden. Nach Ablauf von zwei Stunden hat der Gemeinderat zu entscheiden, welche Traktandenpunkte aufgrund ihrer Dringlichkeit noch behandelt werden.

Art. 14

Traktandenliste 1) Der Gemeindevorsteher bestimmt die Traktandenliste und stellt diese den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Einladung und den entsprechenden Unterlagen zu. 2) Die Traktandenliste enth5lt den wesentlichen lnhalt und die begrtindeten Antrdge zu den Beratungsgegenstdnden. 3) Auf Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes kann der Gemeinderat beschliessen, dass a) die Reihenfolge der Beratungsgegenstdnde gedndert wird b) ein Beratungsgegenstand von der Traktandenliste abgesetzt wird c) ein nicht auf der Traktandenliste stehender Beratungsgegenstand infolge besonderer Dringlichkeit behandelt wird. 4) Die Traktandenliste schliesst mit dem Traktandenpunkt ,,Diverses" (Varia / Diverse Anfragen). Unter diesem Traktandenpunkt werden keine Beschlrlsse gefasst. Wenn moglich ist bei Versand der Traktandenliste eine Auflistung der zu besprechenden Themen anzugeben.

Art. 15

Erscheinungspflicht 1) Jedes Gemeinderatsmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen personlich teilzunehmen. 2) Gemeinderite, denen die personliche Teilnahme an einzelnen Sitzungen nicht moglich ist, geben dies dem Gemeindevorsteher unter Angabe des Verhinderungsgrundes rechtzeitig bekannt. Wer die Sitzung vorzeitig verlassen muss, teilt dies vor der Sitzung dem Gemeindevorsteher mit. 3) GemeinderSte, denen die pers6nliche Teilnahme an einzelnen Sitzungen nicht moglich ist, steht es frei sich iiber die neuen Medien zuzuschalten, sofern eine problemlose technische Verbindung besteht. Das Stimm- und Wahlrecht besteht jedoch nur fiir physisch anwesende Mitglieder des Gemeinderates. Seite B von 17 1-a.: ,ifkfqP*l' !' $ 'i1.

Art. 16

Disziplinargewalt 1) Entfernt sich ein Redner zu weit von dem in Beratung stehenden Gegenstand, so ermahnt ihn der Gemeindevorsteher, bei der Sache zu bleiben. 2) Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, namentlich durch beleidigende Ausserungen, so ruft ihn der Gemeindevorsteher zur Ordnung auf. 3) Missachtet ein Redner die wiederholten Mahnungen des Gemeindevorstehers, so entzieht ihm der Gemeindevorsteher l5ngstens filr die laufende Sitzung das Wort. Das Stimmrecht kann jedoch nicht entzogen werden. 4) Befindet sich ein Redner in einem gesundheitlichen Zustand, welcher seine Urteilsfiihigkeit beeintrdchtigt oder gar verunmoglicht, kann er vom Gemeindevorsteher in Absprache mit weiteren Gemeinderatsmitgliedern des Sitzungsraumes verwiesen werden.

Art. 17

Nicht-offentlicheSitzungen 1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht offentlich. 2) Die Teilnehmer einer nicht-offentlichen Sitzung sind verpflichtet, iiber die vom Gemeinderat als vertraulich bestimmten Beratungsgegenst5nde Stillschweigen zu bewahren.

Art. 18

Offentliche Sitzungen 1) Durch den Beschluss des Gemeinderates kann eine bestimmte Sitzung als offentlich erklSrt werden. Die Einzelheiten zur Durchftihrung von offentlichen Sitzungen bestimmt der Gemeinderat von Fall zu Fall. 2) Die Zuhorer haben sich ruhig zu verhalten und Meinungs5usserungen in jeglicher Form zu unterlassen. 3) Sie drlrfen im Sitzungsraum und dessen Vorrdumen weder Unterschriften sammeln noch Flugbldtter verteilen. 4) Der Gemeindevorsteher hat die Zuschauer zu Beginn der Sitzung auf diese Verhaltensregeln hinzuweisen. Der Gemeindevorsteher kann widrigenfalls nach fruchtloser Mahnung Besucher aus dem Sitzungsraum weisen. Wenn notig mit Hilfe von Ordnungskr:dften. Seite 9 von 17

Art. 19 -tu'fuq

Beschlussfdhigkeit 1) Der Gemeinderat ist beschlussfdhig, wenn wenigstens die Hiilfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. 2) Kann eine Abstimmung oder Wahl wegen Beschlussunf5higkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Gemeindevorsteher die Sitzung und schliesst sie auf unbestimmte Zeit.

Art. 20 Vl. Beratungen

Beratungsgegenstdnde 1) Der Gemeinderat behandelt die gem6ss Gesetz und Verordnung in seinen GeschHftsbereich fallenden Gegenstdnde und zwar aufgrund von: a) Eingaben aus der Bevolkerung und aus der Gemeindeverwaltung, die an den Gemeinderat gerichtet sind b) Vorlagen, Berichten und Antr6gen des Gemeindevorstehers sowie von Kommissionen, Delegierten sowie Arbeits- und Projektgruppen, die vom Gemeinderat eingesetzt wurden

Art. 21 c) AntrSgen aus der Mitte des Gemeinderates

Vertraulicherkl5rung Der Gemeinderat bestimmt vor Behandlung eines Beratungsgegenstandes, welche Traktandenpunkte vertraulich zu behandeln sind. Att.22 Diskussion 1) Jedes Mitglied, das riber einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen mochte, muss sich hierfrir beim Gemeindevorsteher zum Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. 2) Gemeindeangestellte, Fachleute und Kommissionsmitglieder kcjnnen zur Behandlung mit beratender Stimme beigezogen werden. Kommissionsmitglieder werden auf Wunsch der Kommission zu bestimmten Traktanden angehort. Seite 10 von 17

Art. 23 ffiplanken

Abdnderung von Antrigen zu traktandierten Beratungsgegenstinden Die AbAnderung von AntrSgen zu traktandierten Beratungsgegenstdnden ist unter der Angabe des Abdnderungsgrundes schriftlich vor und m0ndlich wAhrend der Sitzung vor der Abstimmung grundsitzlich moglich. Der abgeSnderte Antrag ist in Form eines Gemeinderatsbeschlusses zu formulieren. Att.24 Antrdge und Gegenantrdge im Verlauf der Diskussion Ergeben sich zu einem Beratungsgegenstand im Verlauf der Diskussion zus6tzliche Antr5ge oder Gegenantrdge, so sind sie vom Antragsteller entsprechend zu begr0nden und in Form eines Gemeinderatsbeschlusses zu formulieren.

Art. 25

Ordnungsantrdge 1) Antrdge, welche auf die Form der Behandlung des Beratungsgegenstandes oder auf die Handhabung der Geschdftsordnung Bezug haben, sind OrdnungsantrAge. 2) Wird ein solcher Antrag gestellt, ist die Beratung iiber den Hauptgegenstand zu unterbrechen und erst nach Erledigung des Ordnungsantrages wieder aufzunehmen. Att.26 Abschluss der Beratung Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklSrt der Gemeindevorsteher die Beratung ftir geschlossen. Vll. Abstimmungen Aft..27 Bekanntgabe der Antrdge 1) Vor jeder Abstimmung gibt der Gemeindevorsteher eine Ubersicht iiber die vorliegenden Antr6ge und teilt mit, in welcher Reihenfolge er sie zur Abstimmung bringen mochte. Seite 11von 17 *-ryfuu- 2) Wird eine andere Reihenfolge vorgeschlagen und ist der Gemeindevorsteher nicht damit einver,standen, so entscheidet der Gemeinderat tiber die Abstimm ungsreihenfolge.

Art. 28

Abstimmungsverfahren 1) ln der Regel wird zundchst iiber allfSllige UnterabdnderungsantrAge, dann AbSnderungsantrdge und schliesslich iiber die Hauptantrdge abgestimmt. 2) Liegen mehr als zwei gleichgeordnete AntrSge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem dieser Antr6ge zustimmen kann. 3) Erreicht keiner der Antrdge die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, fiillt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus dem Verfahren; vereinigen zwei die gleiche geringste Stimmenzahl auf sich, so werden sie einander gegeniibergestellt. 4) Auf gleiche Weise wird iiber die verbleibenden Antrdge abgestimmt bis einer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhSlt. 5) Wird eine Vorlage artikelweise bzw. einzeln behandelt, so hat am Schluss der Beratung eine Abstimmung iiber das ganze GeschSft stattzufinden. Att- 29 Relatives Mehr Die Beschliisse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates gefasst.

Art. 30

StichentscheiddesGemeindevorstehers BeiAbstimmungen tibt der Gemeindevorsteher sein Stimmrecht wie die iibrigen Mitglieder aus. Tritt bei einer AbEtimmung Stimmengleichheit ein, hat der Gemeindevorsteher den Stichentscheid.

Art. 31

Abstimmungsart 1) Die Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, sofern der Gemeinderat nicht die Durchftihrung einer geheimen Abstimmung beschliesst. Seite 12von17 2) Bei Personalanstellungen und Vermietung von Wohnungen wird geheim abgestimmt, sofern der Gemeinderat nicht eine Abstimmung durch Handerheben beschliesst. 3) ln dringenden Fdllen konnen Beschlilsse auf dem Zirkularweg (elektronisch oder auf dem Postweg) gefasst werden. Ftir Zirkularbeschhisse ist die Teilnahme aller Mitglieder des Gemeinderats an der Abstimmung erforderlich. Fiir deren Giiltigkeit ist die Mehrheit der Stimmen notwendig.

Art. 32

BekanntgabedesAbstimmungsresultates Der Gemeindevorsteher teilt dem Gemeinderat jeweils das Abstimmungsresultat mit.

Art. 33

Antrdge nach Bekanntgabe des Abstimmungsresultates Nach Bekanntgabe des Abstimmungsresultates ist der Beratungsgegenstand erledigt. Die Behandlung eines erst nach Bekanntgabe des Abstimmungsresultates gestellten weiteren Antrages bzw. Gegenantrages zum erledigten Beratungsgegenstand ist nur durch erneute Traktandierung des Beratungsgegenstandes auf die ndchste Gemeinderatssitzung oder durch erneute Traktandierung mittels begr0ndeter DringlichkeitserklSrung w6hrend der laufenden Sitzung moglich.

Art. 34 Vlll. Wahlen

Verfahren Die dem Gemeinderat obliegenden Wahlen werden geheim vorgenommen, sofern der Gemeinderat nicht eine Wahl durch Handerheben beschliesst.

Art. 35

StimmgebungdesGemeindevorstehers 1) Bei Wahlen iibt der Gemeindevorsteher sein Stimmrecht wie die 0brigen Mitglieder aus. 2) Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, hat der Gemeindevorsteher den Stichentscheid. Seite 13 von 17 \E r{ .ift 9,1

Art. 36 -{W'.+f-'t"

Bekanntgabe der Wahlergebnisse Der Gemeindevorsteher eroffnet dem Gemeinderat jeweils das Ergebnis der Wahl.

Art. 37 lX. Ausstandsregelung /Stimmenthaltung

Ausstandsregelung fi.ir nat0rliche Personen Die Mitglieder des Gemeinderates haben in den Ausstand zu treten 1) ln Sachen, in welchen sie selbst Partei sind oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhdltnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rtickgriffspflichtigen stehen 2) ln Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grad verschwSgert sind. 3) ln Sachen ihrer Wahl- und Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mij ndel oder Pflegebefohlenen. 4) ln Sachen, in denen sie als BevollmAchtigte, Verwalter oder Geschdftsfrihrer einer Partei oder in dhnlicher Art bestellt waren oder noch bestellt sind.

Art. 38

AusstandsregelungbeijuristischenPersonen Die Mitglieder des Gemeinderates haben in den Ausstand zu treten in Sachen, in denen sie in Beziehungen gemdss Art. 37 dieser Geschdftsordnung zum Bevollmdchtigten, Verwalter, Geschdftsfiihrer oder Mitglied einer als Partei auftretenden juristischen Person stehen.

Art. 39

Umfang der Ausstandsregelung 1) Die Ausstandsregelung bezieht sich nicht nur auf die Beschlussfassung, sondern auch auf die vorangehende, diesbezi.igliche Beratung und Diskussion. 2') Das von der Ausstandsregelung betroffene Mitglied des Gemeinderates hat nach der ErklSrung, weshalb es hinsichtlich eines bestimmten Beratungsgegenstandes f0r befangen erachtet wird, den Sitzungsraum zu verlassen. Seite 14 von 1 7 _-& 3) Die Ausstandspflicht bezieht sich auch auf die Beurteilung des Ausstandsbegehrens. Besteht ftir ein Mitglied des Gemeinderates ein Ausstandsbegehren, so hat der Gemeinderat dari.iber ohne Beteiligung des als befangen bezeichneten Mitglieds des Gemeinderates zu beschliessen.

Art. 40

Stimmenthaltung Stimmenthaltung ist nicht zulSssig.

Art. 41 X. Kommissionen

VorberatendeKommissionen,FachgremienundProjektgruppen Zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstdnde kann der Gemeinderat aus seiner Mitte besondere, stdndige oder ad hoc Kommissionen, Fachgremien und Projektgruppen bestellen und regelt durch Beschluss deren Aufgaben und Zustindigkeiten, sowie Zusammensetzung, Stellvertretung von Mitgliedern und Entschddigung. Aft.42 Amtsdauer 1) Die Amtsdauer der Kommissionen und Fachgremien beginnt am 1. Juli des Wahljahres nach der Bestellung durch den Gemeinderat und erlischt am 30. Juni zum Ende der Gemeinderatsperiode. Eine Wiederwahl ist moglich. 2) Die Amtsdauer der Projektgruppen erlischt mit dem Abschluss des Auftrages bzw. des Projektes und kann tiber eine oder mehrere Mandatsdauern des Gemeinderates hinausgehen.

Art. 43

Mitgliederzahl 1) Die Kommissionen, Fachgremien und Projektgruppen bestehen in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern 2) Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt durch den Gemeinderat. Seite 15 von 17 /*A Xl. lnformation Att.44 lnformationsrecht Die Mitglieder des Gemeinderates haben ein Recht auf umfassende lnformation. Sie sind berechtigt, die erforderlichen Auskiinfte bei den Gemeindebediensteten einzuholen. Xll. Riickgabe von Dokumenten nach Mandatsende Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Mandatsende in der Regel sdmtliche Unterlagen an die Gemeinde zurtickzugeben. Davon ausgenommen sind allgemein zugSngliche Dokumente wie Jahres- und Rechnungsberichte, Vernehmlassungsvorlagen, usw.

Art. 45 Xlll. Schlussbestimmung

Anpassung bzw. Uberarbeitung dieser Bestimmungen 1) Die Geschdftsordnung des Gemeinderates ist jeweils zu Beginn der Gemeinderatsperiode zu iiberprtifen und gegebenenfalls anzupassen. Sie wird durch den neuen Gemeinderat bestStigt oder neu genehmigt. 2) Werden wdhrend der Gemeinderatsperiode gesetzliche Grundlagen verdndert, welche diese Geschdftsordnung betreffen, so gelten diese neuen Bestimmungen ab deren lnkrafttreten. Die erforderliche Anpassung dieser Geschdftsordnung erfolgt gemdss Abs. 1). Seite 16 von 17

Art. 46 IAA

Inkraforeten Diese Gesch6ftsordnung des Gemeinderates wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 30. Mai 2023 mit Geineinderatsbeschluss 202315 genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzt diejenige vom27. August 2019 mit den Ergdnzungen vom 7. April 2020. Planken, 30. Mai2023 Rainer Beck Gemeindevorsteher Seite 17 von 17

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