16 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vollzugsvereinbarung enthält Bestimmungen über die Zuständigkeit zur
Entscheidung in Verfahren, die zum Zeitpunkt des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») vor den in Artikel 2 definierten Behörden hängig sind und bei denen der
Gerichtsstand ausschliesslich oder alternativ Moutier ist, sowie über die mögliche Übertragung dieser Verfahren.
2 Sie enthält auch Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Entscheidung
in Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 vor den in Artikel 2 definierten Behörden eingeleitet werden, bei denen der Gerichtsstand ausschliesslich oder alternativ Moutier ist, wenn diese Verfahren mit Verfahren in Verbindung stehen,
die vor dem 1. Januar 2026 durchgeführt wurden.
3 Sie regelt die praktischen Fragen in Bezug auf die in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren.
4 Sie regelt die Pflicht zur Übermittlung irrtümlich erhaltener Schriftstücke und
die Einhaltung von Fristen in den in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren, die
dem kantonalen Verfahrensrecht unterliegen und für die das Bundesrecht keine diesbezüglichen Regeln aufstellt.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-129
105.235.1-28 2
5 Sie entscheidet über die Anwendung des jurassischen und bernischen Zivilrechts sowie des bernischen Strafrechts.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Diese Vollzugsvereinbarung gilt im Kanton Bern für
a alle Entscheidinstanzen des Obergerichts (Handelsgericht, Zivilkammern,
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen, Strafkammern, Beschwerdekammer in Strafsachen),
b alle Entscheidinstanzen des Verwaltungsgerichts (Abteilung für französischsprachige Geschäfte, verwaltungsrechtliche Abteilung, sozialversicherungsrechtliche Abteilung),
c alle erstinstanzlichen Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit (insbesondere die
Regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland und das Regionalgericht Berner Jura-Seeland),
d alle erstinstanzlichen Gerichte der Strafgerichtsbarkeit (insbesondere das
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, das kantonale oder regionale
Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht und das Jugendgericht),
e alle anderen verwaltungsunabhängigen Behörden der Verwaltungsjustiz
(Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Rekurskommission für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Enteignungsschätzungskommission, Bodenverbesserungskommission).
2 Im Kanton Jura gilt sie für
a alle Entscheidinstanzen des Kantonsgerichts (Verfassungsgerichtshof, Zivilgerichtshof, Strafgerichtshof, Strafkammer für Beschwerden, Verwaltungsgerichtshof, Versicherungsgerichtshof, Schuldbetreibungs- und
Konkursgerichtshof),
b Schiedsgericht für Unfallversicherung, Schiedsgericht für Krankenversicherung,
c alle erstinstanzlichen Gerichte der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Zivilrichterinnen und Zivilrichter, Arbeitsgericht, Miet- und Pachtgericht,
Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter),
d alle erstinstanzlichen Gerichte der Strafgerichtsbarkeit (Strafrichterinnen
und Strafrichter, Strafgericht, Richterinnen und Richter für Zwangsmassnahmen, Jugendgericht),
e die kantonale Steuerrekurskommission.
3 Diese Vereinbarung gilt unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 2 nicht für die
Schlichtungskommissionen in Miet- und Pachtsachen des Kantons Jura.
3 105.235.1-28
4 Diese Vereinbarung gilt unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 8 und 9 nicht
für die administrativen Strafvollzugsbehörden.
2 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
1 Um Fragen oder Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit der
Anwendung des Moutier-Konkordats oder dieser Vollzugsvereinbarung auftreten können, zu regeln, nehmen die Behörden der beiden Kantone auf gleicher
Ebene oder, falls es keine solche gibt, mit gleicher Funktion direkt miteinander
Kontakt auf und versuchen zunächst, die Angelegenheit untereinander durch
Gespräche zu lösen, ohne die Parteien zu konsultieren.
2 Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Behörden, insbesondere in Bezug auf Verfahren, die nicht in den Anhängen 1 und 2 behandelt werden, leiten diese die Angelegenheit an das Obergericht oder das Verwaltungsgericht bzw. das Kantonsgericht weiter, damit eine
einvernehmliche Lösung zwischen diesen Behörden gefunden werden kann.
3 Nur wenn keine Lösung zwischen dem Obergericht und dem Kantonsgericht
gefunden werden kann, werden das Verfahren zur Festlegung des Gerichtsstands gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (Strafprozessordnung, StPO)2) und die Verlegung des Gerichtstands von
Amtes wegen gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)3) durchgeführt, wobei die gesetzlich
vorgesehenen Rechte der Parteien vorbehalten bleiben.
Art. 4
Anfechtung durch die Parteien und Entscheid einer Bundesbehörde
1 Bestreiten die Parteien den Vollzug des Konkordats oder dieser Vollzugsvereinbarung, entscheiden die in Artikel 2 bezeichneten Behörden so, dass die im
Konkordat bzw. in dieser Vollzugsvereinbarung verankerten Lösungen gewahrt
bleiben, soweit das übergeordnete Recht dies zulässt.
2 Ergeht ein Bundesentscheid über die Frage des Gerichtsstands, so geht dieser Entscheid den Regeln des Konkordats bzw. der Vollzugsvereinbarung für
künftige Fälle vor, die aufgrund einer Bestreitung zu entscheiden sind, unbeschadet der hängigen Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit nicht
bestritten haben.
2) SR 312.0
3) SR 272
105.235.1-28 4
Art. 5
Übertragung und Archivierung von Akten
1 Die zu übergebenden Akten werden geordnet, paginiert und mit einer Liste
der beigefügten Dokumente versehen, namentlich Beleglisten, eventuell editierte Akten mit Angabe der Behörde, an die sie zurückgegeben werden müssen, eventuell interne Notizen über rechtliche Abklärungen.
2 Die Akten werden in dem Kanton archiviert, in dem das Verfahren endet.
Art. 6
Kosten, beschlagnahmte Gegenstände und unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Kosten werden in jedem Verfahren bei der Verkündung des Endentscheids gesondert geregelt.
2 Der Kanton Bern trägt die vollen Kosten der Instanzen, die seine in Artikel 2
Absatz 1 definierten Behörden durchführen (Verfahrenskosten zu Lasten des
Kantons, Kosten für Gutachten, Vergütung von amtlichen Verteidigungmandaten, sonstige Kosten).
3 Wenn Akten vor Abschluss einer Instanz übergeben werden müssen, gilt dies
auch für eventuelle Kostenvorschüsse, beschlagnahmte Beträge und beschlagnahmte Gegenstände. Der Kanton Bern vergütet die amtlichen Verteidigungsmandate bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Akten.
4 Wenn Akten nach Abschluss einer Instanz übergeben werden müssen, gilt
dies auch für beschlagnahmte Beträge und beschlagnahmte Gegenstände, deren Schicksal noch nicht endgültig geregelt ist.
5 Amtliche Verteidigungsmandate und die unentgeltliche Rechtspflege werden
nicht widerrufen, wenn die Akten vor Abschluss einer Instanz übergeben werden. Jeder Kanton wendet seinen eigenen Tarif an.
6 Der Kantonswechsel der Gemeinde Moutier hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton
Bern durch eine Partei, die diese erhalten und deren wirtschaftliche Situation
sich verbessert hat.
7 Die jurassischen Behörden teilen der zuletzt befassten bernischen Behörde
die Entscheide mit, die Geschäfte betreffen, bei denen eine Rückerstattungspflicht zugunsten des Kantons Bern besteht oder bestehen könnte.
5 105.235.1-28
Art. 7
Rasche Fallbearbeitung
1 Die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten bernischen Behörden bearbeiten und
erledigen die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Verfahren, insbesondere
diejenigen mit ausschliesslichem Gerichtsstand Moutier, so rasch wie möglich,
im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter angemessener Berücksichtigung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung der Rechtsuchenden.
3 Zivilrechtliche Verfahren, Verfahren gemäss Bundesgesetz über
Art. 8 Schuldbetreibung und Konkurs sowie kantonales Zivilrecht
Zivilrechtliche Verfahren und Verfahren gemäss Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs
1 Die Zuständigkeit für Entscheide in den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
Zivilverfahren, einschliesslich der Verfahren gemäss Bundesgesetz vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)4), wird durch sinngemässe Anwendung der Übergangsbestimmungen der ZPO bestimmt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 1, der Bestandteil dieser Vereinbarung
ist, aufgeführt sind.
2 Wenn die regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eine Klagebewilligung erteilt, muss das Schlichtungsverfahren im Kanton Jura im Hinblick
auf die Einreichung der Klage nach dem 1. Januar 2026 nicht wiederholt werden, wenn die gesetzliche Frist für die Einreichung der Klage eingehalten wird.
3 Wenn ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren, das im Kanton Jura entschieden wird, auch die Höhe der Kosten in der ersten Instanz im Kanton Bern
betrifft, leitet das Kantonsgericht die Akten nach der Verkündung des Entscheids an das Obergericht zur Entscheidung über diesen Punkt weiter.
Art. 9
Kantonales Zivilrecht
1 Die Anwendung der Bestimmungen des bernischen Zivilrechts bzw. der entsprechenden Bestimmungen des jurassischen Zivilrechts, insbesondere in Bezug auf dingliche Rechte und Körperschaften des kantonalen Privatrechts, richtet sich nach Artikel 1 Absatz 1 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)5).
4) SR 281.1
5) SR 210
105.235.1-28 6
4 Strafverfahren und bernisches Strafrecht
Art. 10
Strafverfahren
1 Die Zuständigkeit für Entscheide in den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
Strafverfahren wird durch sinngemässe Anwendung der Übergangsbestimmungen der StPO und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom
20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)6) bestimmt, vorbehaltlich
der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, aufgeführt sind.
2 In erstinstanzlich hängigen Strafverfahren, in denen die Hauptverhandlung
zum Zeitpunkt des Kantonswechsels noch nicht eröffnet worden ist und die
nicht die Einsprache gegen einen Strafbefehl betreffen, wird das Verfahren im
Kanton Bern fortgesetzt, wenn keine der beschuldigten Personen oder der Klageparteien begründet Einsprache erhebt. Diese Vollzugsvereinbarung gilt als
ausdrückliche Zustimmung der Gerichtsbehörden des Kantons Jura zu diesem
Vorgehen.
3 Die Vertretung der Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft des Kantons, in
dem sich das Gericht befindet, vor dem das Verfahren durchgeführt wird.
4 Die Übertragung eines Geschäfts an die jurassische Gerichtsbehörde erfolgt
ohne Gerichtsstandsfestlegung, es sei denn, die Parteien bestreiten dies.
5 Die jurassische Gerichtsbehörde erlässt nach Eingang der Akten eine Gerichtsstandsverfügung.
6 Die Festlegung eines anderen Gerichtsstands im gegenseitigen Einvernehmen im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 StPO bleibt in jedem Fall vorbehalten.
7 Wenn ein Berufungsverfahren, das im Kanton Jura entschieden wurde, auch
die Vergütung für ein amtliches Verteidigungsmandat und/oder die Höhe der
Kosten in der ersten Instanz im Kanton Bern betrifft, leitet das jurassische
Kantonsgericht die Akten nach der Urteilsverkündung an das bernische Obergericht weiter, damit dieses über diese Punkte entscheidet.
8 Nachträgliche hängige unabhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die
sich auf die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels hängige Vollstreckung von
bernischen Urteilen beziehen, bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich
der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, vorgesehen sind.
6) SR 312.1
7 105.235.1-28
9 Nachträgliche unabhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Vollstreckung von bernischen Urteilen, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels
eingeleitet werden, bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, vorgesehen
sind.
Art. 11
Bernisches Strafrecht
1 Die Beurteilung von Straftaten nach kantonalbernischem Recht bleibt in jedem Fall in der Zuständigkeit der bernischen Behörden.
2 Wenn ein Verfahren in Anwendung von Artikel 10 an die jurassischen Behörden übertragen werden muss, wird der Teil, der sich auf Straftaten nach kantonalbernischem Recht bezieht, abgetrennt.
5 Sozialversicherungsrechtliche Verfahren
Art. 12
Schiedsgericht
1 Wenn die oder der neutrale Vorsitzende des Schiedsgerichts für Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern eine Klagebewilligung erteilt, muss
das Schlichtungsverfahren in Anwendung der jurassischen Verordnung vom
19. Juni 2018 über das Schlichtungsverfahren in Sachen ambulante Pflege in
der obligatorischen Krankenversicherung7) oder des jurassischen Einführungsgesetzes vom 27. Oktober 1983 zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung8) im Hinblick auf die Einreichung der Klage nach dem
Zeitpunkt des Kantonswechsels nicht durchgeführt werden, wenn die gesetzliche Frist für die Einführung der Klage eingehalten wird.
Art. 13
Weiterleitung von Beschwerden an das zuständige Gericht und Einhaltung der Beschwerdefrist
1 Artikel 58 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)9) bleibt anwendbar, wenn
eine Beschwerde nach dem 31. Dezember 2025 fälschlicherweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtet wird.
2 Artikel 39 Absatz 2 ATSG ist durch Verweis auf Artikel 60 Absatz 2 ATSG
auch für die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist anwendbar.
7) RSJU 832.113
8) RSJU 832.20
9) SR 830.1
105.235.1-28 8
6 Verwaltungsrechtspflegeverfahren
Art. 14
Weiterleitung von irrtümlich erhaltenen Schriftstücken und Einhaltung
von Fristen
1 Artikel 4 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)10) und Artikel 31 des jurassischen Gesetzes vom 30. November 1978 über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit (Code de procédure
administrative, Cpa)11) gelten im interkantonalen Verhältnis sinngemäss für alle
in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Verfahren, die dem kantonalen Verfahrensrecht unterliegen.
2 Artikel 42 Absatz 3 VRPG und Artikel 45 Absatz 2 Cpa gelten analog im interkantonalen Verhältnis für alle in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Verfahren,
die dem kantonalen Verfahrensrecht unterliegen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 15
Information der Anwältinnen und Anwälte sowie der Öffentlichkeit
1 Nach der Annahme dieser Vereinbarung informieren das Obergericht, das
Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht gleichzeitig die beiden kantonalen
Anwaltsverbände, um sie von der Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.
2 Nach ihrer Annahme werden die vorliegende Vereinbarung und ihre Anhänge
sowie die diesbezüglichen Kommentare auf den Internetseiten der drei obersten Gerichte online gestellt und bleiben dort mindestens bis zum 31. Dezember
2026.
Art. 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Artikel 14 bleibt bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft.
10) BSG 155.21
11) RSJU 175.1
9 105.235.1-28
Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
105.235.1-28 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-129
11 105.235.1-28
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-129
1 105.235.1-28-A1
Anhang 1 zu Artikel 8 Absatz 1
(Stand 01.01.2026)
Zivilrechtsverfahren sowie Verfahren nach dem Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs
1. Fallbeispiele
Bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach den Regeln des Bundesrechts
kann der Wechsel der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura am 1. Januar 2026
Folgendes bewirken
− dass es nur noch einen Gerichtsstand im Kanton Jura gibt (Fallbeispiel 1; in
einem Scheidungsverfahren haben z. B. beide Ehegatten ihren Wohnsitz in
Moutier bzw. ein Ehegatte hat seinen Wohnsitz in Moutier und der andere in
Pruntrut; Art. 23 Abs. 1 ZPO);
− dass es einen Gerichtsstand sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Jura
gibt (Fallbeispiel 2; in einem Scheidungsverfahren hat z. B. einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Tavannes und der andere seinen in Moutier).
Fall 1 kann auch eintreten, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen
wird, die für die Gemeinde Moutier die zuständigen Behörden bestimmt.
2. Verfahren mit offener Zuständigkeitsfrage
Die verschiedenen Arten von Verfahren, bei denen noch geregelt werden muss,
wer für sie zuständig ist, sind in der folgenden nicht abschliessenden Tabelle
aufgeführt. Sie sind nach den bernischen Behörden geordnet, vor denen die Verfahren am 1. Januar 2026 hängig sind oder ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet
würden. Nur die kantonale Zuständigkeit wird festgelegt, die Zuweisung der Zuständigkeit innerhalb der jurassischen Gerichtsbehörden erfolgt nach den Regeln
der Gerichtsorganisation des Kantons Jura.
2 105.235.1-28-A1
Betroffene Verfahren Fall 1
(Gerichtsst. JU)
Fall 2
(Gerichtsstand JU + BE)
BE JU BE JU BE od. JU
1. Regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland
1.1 Am 1.1.2026 hängige Schlichtungsverfahren, einschliesslich Verfahren mit Entscheidbefugnis
2. Regionalgericht Berner Jura-Seeland
2.1 Am 1.1.2026 hängige ordentliche, vereinfachte und summarische Verfahren im Allgemeinen
2.2 Zivilverfahren, die einer Schlichtung unterliegen, die vor dem 1.1.2026 stattgefunden
hat und in deren Rahmen die Klagebewilligung erteilt wurde, deren Klage aber erst ab
dem 1.1.2026 eingereicht wird
☐ ☒ ☐ ☐ ☒
2.3 Zivilverfahren, die einer Schlichtung unterliegen, die ab dem 1.1.2026 stattfindet und
in deren Rahmen die Klagebewilligung erteilt wird
☐ ☒ ☐ ☐ ☒
2.4.1 Am 1.1.2026 hängige Verfahren zur Eröffnung des Konkurses, zur Gewährung einer
Nachlassstundung oder zur Arrestbewilligung (bzw. zur Einsprache gegen einen Arrest)
2.4.2 Gerichtliche Interventionen vor oder nach
dem 1.1.2026 in einem dem SchKG unterliegenden Verfahren, das vom bernischen
Amt durchgeführt wird
2.5 Am 1.1.2026 hängige Verbotsverfahren
(Art. 258 bis 260 ZPO)
3 105.235.1-28-A1
Betroffene Verfahren Fall 1
(Gerichtsst. JU)
Fall 2
(Gerichtsstand JU + BE)
BE JU BE JU BE od. JU
2.6 Klage nach Art. 260 Abs. 2 ZPO, die ab
dem 1.1.2026 eingereicht wird, wenn das
gerichtliche Verbot vor dem 1.1.2026 vom
Regionalgericht angeordnet wurde
☐ ☒
2.7 Vollzug der in einem Eheverfahren ab dem
1.1.2026 angeordneten Beistandschaft für
ein minderjähriges Kind (Mitteilung des Entscheids)
☐ ☒ ☒ ☒
2.8 Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheiden, die grundsätzlich direkt vollstreckt
werden (Art. 337 ZPO), namentlich Entscheide in Ehesachen (Anzeige beim Standesamt oder beim Grundbuch, Mitteilung
an die Pensionskasse usw.), die vor dem
1.1.2026 ergangen sind, aber ab diesem
Datum vollstreckt werden müssen
2.9 Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheiden, die grundsätzlich direkt vollstreckt
werden (Art. 337 ZPO), namentlich Entscheide in Ehesachen (Anzeige beim Standesamt oder beim Grundbuch, Mitteilung
an die Pensionskasse usw.), die ab dem
1.1.2026 getroffen werden
2.10 Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheiden im Allgemeinen (die in die Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters fallen,
Art. 338 Abs. 1 ZPO), die vor oder nach
dem 1.1.2026 ergangen sind, aber ab dem
1.1.2026 vollstreckt werden müssen
☒ ☒ ☐ ☐ ☒
2.11 Revision ab dem 1.1.2026 der rechtskräftigen bernischen Urteile erster Instanz
☐ ☒ ☐ ☐ ☒
3. Obergericht, Handelsgericht
3.1 Ordentliche und summarische Verfahren,
die am 1.1.2026 hängig sind
4 105.235.1-28-A1
Betroffene Verfahren Fall 1
(Gerichtsst. JU)
Fall 2
(Gerichtsstand JU + BE)
BE JU BE JU BE od. JU
3.2 Alle anderen möglichen Situationen (Vollstreckung, Revision usw.)
4. Obergericht, Zivilkammern
4.1 Am 1.1.2026 hängige Berufungs- und Beschwerdeverfahren
4.2 Berufungs- und Beschwerdeverfahren, bei
denen der Entscheid (Urteil) der ersten Instanz (einschliesslich der Schlichtungsbehörde) vor dem 1.1.2026 ergeht, die aber
ab dem 1.1.2026 eingeleitet werden (z. B.
wenn die Begründung nach dem 1.1.2026
verfasst wird)
4.3.1 Berufungs- und Beschwerdeverfahren, bei
denen der erstinstanzliche Entscheid (Urteil) ab dem 1.1.2026 durch das Regionalgericht oder die Schlichtungsbehörde gefällt wird
4.3.2 Berufungs- und Beschwerdeverfahren, in
denen der Entscheid (Urteil) der ersten Instanz (einschliesslich der Schlichtungsbehörde) ab dem 1.1.2026 ergeht, wenn es
sich um eine verfahrensleitende Verfügung,
ein Kostenvorschussgesuch, einen Zwischenentscheid, ein verbundenes Verfahren (z. B. unentgeltliche Prozessführung)
handelt oder wenn das Rechtsmittel nur die
Kosten oder die Vergütung für ein amtliches Verteidigungsmandat betrifft
4.4 Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheiden, die grundsätzlich direkt vollstreckt
werden (Art. 337 ZPO), namentlich Entscheide in Ehesachen (Anzeige beim Standesamt, beim Grundbuch, Mitteilung an die
Pensionskasse usw.), die vor oder nach
dem 1.1.2026 gefällt werden
5 105.235.1-28-A1
Betroffene Verfahren Fall 1
(Gerichtsst. JU)
Fall 2
(Gerichtsstand JU + BE)
BE JU BE JU BE od. JU
4.5 Revision ab dem 1.1.2026 von rechtskräftigen zweitinstanzlichen bernischen Urteilen
☐ ☒ ☐ ☐ ☒
5. Obergericht, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
5.1 Am 1.1.2026 hängige Beschwerdeverfahren (einschliesslich fürsorgerischer Unterbringungen)
5.2 Beschwerdeverfahren in Bezug auf Entscheide, die ab dem 1.1.2026 von einer
bernischen Behörde (KESB oder Arzt) gefällt werden
6. Obergericht, Aufsichtsbehörde SchKG
6.1 Am 1.1.2026 hängige Beschwerdeverfahren und andere Verfahren (Fristverlängerung für die Konkursabwicklung, Entbindung vom Amtsgeheimnis usw.)
6.2 Beschwerdeverfahren und andere Verfahren (Fristverlängerung für die Konkursabwicklung, Entbindung vom Amtsgeheimnis
usw.), die ab dem 1.1.2026 gegen das bernische Amt eingeleitet werden
1 105.235.1-28-A2
Anhang 2 zu Artikel 10 Absatz 1, 8 und 9
(Stand 01.01.2026)
1. Strafverfahren
Betroffen sind jene Verfahren, bei denen der Wechsel der Gemeinde Moutier
zum Kanton Jura alternativ bewirkt,
1) dass
- der Tatort (oder der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist,
Art. 31 Abs. 1 StPO),
- der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der beschuldigten Person
(Art. 32 Abs. 1 StPO),
- der Heimatort oder der Ort, an dem die beschuldigte Person angetroffen
wurde (Art. 32 Abs. 2 StPO), der Ort der Behörde, die die Auslieferung
verlangt hat (Art. 32 Abs. 3 StPO [sehr eventuell]),
- der Sitz des Medienunternehmens (bzw. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Autorin oder des Autors oder der Ort der Verbreitung des Medienerzeugnisses, Art. 35 Abs. 1 StPO),
- der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners (Art. 36 Abs. 1 StPO),
- der Sitz des Unternehmens (Art. 36 Abs. 2 StPO),
- der Ort, an dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden (Art. 37 Abs. 1 StPO) oder
- der inner- oder interkantonal vereinbarte oder bezeichnete Gerichtsstand
(Art. 38 bis 40 StPO)
im Kanton Jura liegt (jemand fährt z. B. im angetrunkenen Zustand mit einem Motorfahrzeug durch Moutier, Art. 31 Abs. 1 StPO);
2 105.235.1-28-A2
2) dass bei mehreren Taten der Ort, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, im Kanton Jura liegt (eine Täterin oder ein
Täter fährt z. B. in Tavannes betrunken Auto und begeht in Moutier einen
Raub, Art. 34 Abs. 1 StPO);
3) dass bei mehreren Taten, die mit gleicher Strafe bedroht sind, die Ermittlungshandlungen aufgrund einer besonderen Verbindung zum Gebiet der
Gemeinde Moutier zuerst im Kanton Jura vorgenommen wurden (z. B. wenn
eine alkoholisierte Täterin oder ein alkoholisierter Täter zu verschiedenen
Zeiten mit einem Motorfahrzeug in Moutier und Tavannes unterwegs ist und
die in Moutier stationierte Kantonspolizei zuerst Ermittlungshandlungen vornimmt, Art. 34 Abs. 1 StPO);
4) dass bei mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Straftat die
Haupttäterin oder der Haupttäter in Anwendung der vorstehenden Regeln
im Kanton Jura verurteilt werden muss (Art. 33 Abs. 1 StPO);
5) dass bei mehreren Mittäterinnen und Mittätern die Verfolgungshandlungen
aufgrund einer besonderen Verbindung zum Gebiet der Gemeinde Moutier
zuerst im Kanton Jura vorgenommen wurden (Art. 33 Abs. 2 StPO).
In den Ziffern 3) und 5) wurde das Erfordernis einer besonderen Verbindung mit
dem Gebiet der Gemeinde Moutier hinzugefügt, da die in Moutier stationierten
kantonalen bernischen Behörden (Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft) auch
für andere Gemeinden als Moutier zuständig sind.
Für das Jugendrecht bestimmt Artikel 10 JStPO, ob der Gerichtsstand in Moutier
ist (in den meisten Fällen der Ort, an dem die oder der minderjährige Beschuldigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat).
2. Verfahren mit offener Zuständigkeitsfrage
Die verschiedenen Arten von Verfahren, bei denen noch geregelt werden muss,
wer für sie zuständig ist, sind in der folgenden nicht abschliessenden Tabelle
3 105.235.1-28-A2
aufgeführt. Sie sind nach den bernischen Behörden geordnet, vor denen die Verfahren am 1. Januar 2026 hängig sind oder ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet
würden. Nur die kantonale Zuständigkeit wird festgelegt, die Zuweisung der Zuständigkeit innerhalb der jurassischen Gerichtsbehörden erfolgt nach den Regeln
der Gerichtsorganisation des Kantons Jura.
Betroffene Verfahren Zuständigkeit
BE JU
1. Kantonales oder regionales Zwangsmassnahmengericht
1.1 Alle am 1.1.2026 hängigen Verfahren ☒ ☐
1.2 Alle Verfahren, die ab dem 1.1.2026 eingeleitet werden
und sich auf ein Hauptverfahren beziehen, das in bernischer Zuständigkeit verbleibt
2. Jugendgericht
2.1 Am 1.1.2026 hängige Verfahren, deren Verhandlung bereits eröffnet wurde, oder hängige Folgeverfahren
2.2 Am 1.1.2026 hängige Verfahren, deren Verhandlung
noch nicht eröffnet wurde
☒ ☒
2.3 Ab dem 1.1.2026 eingeleitete Verfahren zur Änderung
von Massnahmen in Bezug auf ein bernisches Urteil
☐ ☒
3. Regionalgericht Berner Jura-Seeland in Einzel-, Dreier- oder Fünferbesetzung und Wirtschaftsstrafgericht
3.1 Bearbeitung von Einsprachen, die vor oder ab dem
1.1.2026 gegen Strafbefehle, die vor dem 1.1.2026 erlassen wurden, erhoben wurden, und Entscheide über
die Gültigkeit von Einsprachen gegen solche Strafbefehle
4 105.235.1-28-A2
Betroffene Verfahren Zuständigkeit
BE JU
3.2 Behandlung von Einsprachen gegen bernische Strafbefehle, die ab dem 1.1.2026 unter der Annahme von
Art. 355 Abs. 3 Bst. d StPO (neuer Strafbefehl) erlassen
werden und Entscheide über die Gültigkeit von Einsprachen gegen solche Strafbefehle
☐ ☒
3.3 Am 1.1.2026 hängige Verfahren, deren Verhandlung bereits begonnen hat
3.4 Am 1.1.2026 hängige Verfahren, deren Verhandlung
noch nicht eröffnet wurde, mit Ausnahme der Verfahren
nach Ziff. 3.1
☒ ☒
3.5 Nachträgliche unabhängige Gerichtsverfahren, die vor
dem 1.1.2026 eingeleitet werden
3.6 Nachträgliche unabhängige Gerichtsverfahren, die ab
dem 1.1.2026 eingeleitet werden und bernische Urteile
betreffen
3.7 Am 1.1.2026 hängige Gesuche um neue Beurteilung
(Abwesenheitsverfahren)
3.8 Gesuche um neue Beurteilung, die ab dem 1.1.2026 in
Bezug auf ein bernisches Urteil gestellt werden (Abwesenheitsverfahren)
☐ ☒
3.9 Vollstreckung von erstinstanzlichen Strafurteilen ☒ ☐
3.10 Insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung:
Ab dem 1.1.2026 sicherstellen, dass die Weisungen im
Zusammenhang mit einem durch ein bernisches Urteil
gewährten Gesuch um bedingten Strafvollzug eingehalten werden
5 105.235.1-28-A2
Betroffene Verfahren Zuständigkeit
BE JU
3.11 Insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung:
Allfälliges Verfahren nach Art. 95 Abs. 5 des Strafgesetzbuches, das ab dem 1.1.2026 eingeleitet werden soll
(Widerruf einer bedingten Strafe wegen Nichteinhaltung
der mit einer bedingten Strafe verbundenen Weisungen)
3.12 Insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung:
Ab dem 1.1.2026 sicherstellen, dass die Ersatzmassnahmen für eine vom Regionalgericht oder vom Wirtschaftsstrafgericht angeordnete Haft eingehalten werden
3.13 Insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung:
Ab dem 1.1.2026 über die Folgen der Nichteinhaltung
von Ersatzmassnahmen für eine vom Regionalgericht
oder vom Wirtschaftsstrafgericht angeordnete Haft entscheiden
4. Obergericht, Beschwerdekammer
4.1 Am 1.1.2026 hängige Beschwerdeverfahren ☒ ☐
4.2 Beschwerdeverfahren, die ab dem 1.1.2026 eingeleitet
werden, bei denen der Entscheid (Urteil) jedoch vor dem
1.1.2026 ergeht
4.3 Beschwerdeverfahren, in denen der Entscheid (Urteil)
nach dem 1.1.2026 durch eine bernische Behörde
ergeht
5. Obergericht, Strafkammern
5.1 Am 1.1.2026 hängige Berufungsverfahren ☒ ☐
6 105.235.1-28-A2
Betroffene Verfahren Zuständigkeit
BE JU
5.2 Berufungsverfahren, bei denen der erstinstanzliche Entscheid (Urteil) vor dem 1.1.2026 ergeht, die aber ab dem
1.1.2026 eingeleitet werden (z. B. wenn die Begründung
nach dem 1.1.2026 verfasst wird)
5.3 Berufungsverfahren, bei denen der erstinstanzliche Entscheid (Urteil) nach dem 1.1.2026 durch eine bernische
Behörde ergeht
5.4 Vollstreckung von zweitinstanzlichen Strafurteilen ☒ ☐
5.5 Am 1.1.2026 hängige Revisionsgesuche ☒ ☐
5.6 Ab dem 1.1.2026 eingereichte Revisionsgesuche betreffend Entscheide, die vor dem 1.1.2026 ergangen sind
5.7 Ab dem 1.1.2026 eingereichte Revisionsgesuche betreffend Entscheide, die nach dem 1.1.2026 durch ein bernisches Gericht ergangen sind
☐ ☒
5.8.1 Verfahren zur Neubeurteilung, wenn das Revisionsgesuch von den Strafkammern zugelassen wird und der
Entscheid in eigener Zuständigkeit getroffen wird
(Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO)
5.8.2 Verfahren zur Neubeurteilung, wenn das Revisionsgesuch von den Strafkammern zugelassen wird und eine
Rückweisung an die erste Instanz oder die Staatsanwaltschaft entschieden wird (Art. 413 Abs. 2 Bst. a StPO)
☐ ☒