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7 provisions
Art. 1
1 Die bestehende Kantonsgrenze wird gemäss der Einzeichnung in dem vom Vermessungsamt Basel-
Stadt am 15. Februar 1961 erstellten und von den beiden Kantonsgeometern unterzeichneten Plan verlegt.
2 Demnach werden vom einen Kantonsgebiet zum andern Gebietsteile je im gleichen Ausmass von 160
m² abgetreten und dem andern Kantonsgebiet zugeteilt.
Art. 2
1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
geschlagen: ein im Plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit roter Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 409(6) in Sektion IV des
Grundbuches der Stadt Basel, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Bau -
rechtsparzelle 3513 des Grundbuches der Stadt Basel, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt
Basel.
2 Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 f und 96 g bezeichneten Grenzpunkte sowie
durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen Kantonsgrenzlinie.
Art. 3
1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, und zugleich von dem der Gemeinde Münchenstein,
wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen: ein im Plan des Vermessungs -
amtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 2285 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Baurechtsparzelle 3532 des Grundbuches der
Gemeinde Münchenstein, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
2 Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 h und Nr. 96 i bezeichneten Grenzpunkte sowie durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen
Kantonsgrenzlinie.
Art. 4
1 Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse
und durch die hieraus berechneten Koordinaten der neuen Grenzpunkte festgelegt.
1) Ein Genehmigungs- oder Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates ist nicht feststellbar.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 29. 5./31. 10. 1961. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
Art. 5 Kantonsgrenze beim Dreispitz 117.470
1 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte wird vom Vermessungsamt Basel-Stadt
durchgeführt.
Art. 6
1 Für die Bereinigung der Grundbuchpläne und des Grundbuches gilt der obgenannte Kantonsgrenzverlegungsplan vom 15. Februar 1961.
Art. 7
1 Dieser Vertrag sowie der dazugehörende Kantonsgrenzverlegungsplan sind in je sieben Exemplaren
ausgefertigt worden.
2 Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 3)
3 Der Vertrag tritt sofort in Wirksamkeit.
Basel, den 29. Mai 1961
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Zschokke
Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz
Liestal, den 31. Oktober 1961
Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Abegg
Der Landschreiber: Schmied
Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 5. März 1962.
3) Art. 7 Abs. 2: Ein Genehmigungsbeschluss des Bundesrates ist nicht feststellbar.
Kantonsgrenze beim Dreispitz 117.470
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.1961 05.03.1962 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Kantonsgrenze beim Dreispitz 117.470
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.1961 05.03.1962 Erstfassung 00.00.0000