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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze zwischen Basel und Münchenstein im Gebiet der Reinacherstrasse (Dreispitzareal)

Basel-Stadt · 117.470 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Kantonsgrenze beim Dreispitz 117.470
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Die bestehende Kantonsgrenze wird gemäss der Einzeichnung in dem vom Vermessungsamt Basel- Stadt am 15. Februar 1961 erstellten und von den beiden Kantonsgeometern unterzeichneten Plan verlegt. 2 Demnach werden vom einen Kantonsgebiet zum andern Gebietsteile je im gleichen Ausmass von 160 m² abgetreten und dem andern Kantonsgebiet zugeteilt.

Art. 2

1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen: ein im Plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit roter Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 409(6) in Sektion IV des Grundbuches der Stadt Basel, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Bau - rechtsparzelle 3513 des Grundbuches der Stadt Basel, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel. 2 Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 f und 96 g bezeichneten Grenzpunkte sowie durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen Kantonsgrenzlinie.

Art. 3

1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, und zugleich von dem der Gemeinde Münchenstein, wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen: ein im Plan des Vermessungs - amtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 2285 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Baurechtsparzelle 3532 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel. 2 Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 h und Nr. 96 i bezeichneten Grenzpunkte sowie durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen Kantonsgrenzlinie.

Art. 4

1 Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten der neuen Grenzpunkte festgelegt. 1) Ein Genehmigungs- oder Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates ist nicht feststellbar. 2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 29. 5./31. 10. 1961. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.

Art. 5 Kantonsgrenze beim Dreispitz 117.470

1 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte wird vom Vermessungsamt Basel-Stadt durchgeführt.

Art. 6

1 Für die Bereinigung der Grundbuchpläne und des Grundbuches gilt der obgenannte Kantonsgrenzverlegungsplan vom 15. Februar 1961.

Art. 7

1 Dieser Vertrag sowie der dazugehörende Kantonsgrenzverlegungsplan sind in je sieben Exemplaren ausgefertigt worden. 2 Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 3) 3 Der Vertrag tritt sofort in Wirksamkeit. Basel, den 29. Mai 1961 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Zschokke Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz Liestal, den 31. Oktober 1961 Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Abegg Der Landschreiber: Schmied Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 5. März 1962. 3) Art. 7 Abs. 2: Ein Genehmigungsbeschluss des Bundesrates ist nicht feststellbar. Kantonsgrenze beim Dreispitz 117.470 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.05.1961 05.03.1962 Erlass Erstfassung 00.00.0000 Kantonsgrenze beim Dreispitz 117.470 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.05.1961 05.03.1962 Erstfassung 00.00.0000

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