Art. 1
Kundinnen und Kunden, die das Verteilnetz des Elektri zitätswerks der Stadt Zürich (ewz) nutzen und ein Produkt aus einem Strommix aus naturemade star-zertifizierten Produktionsanlagen (mindestens Wasser und Solarenergie) beziehen, erhal ten vom ewz eine teilweise Rückvergütung des Netzzuschlags gemäss Art. 35 Energieverordnung3 auf dem anwendbaren Netz nutzungstarif. Art. 24 1 Die Höhe der Rückvergütung basiert auf dem gemäss Bundesamt für Energie (BFE) für die Verwendungszwecke nach Art. 35 Abs. 2 lit. d und h Energiegesetz5 zu verwendenden An teil des Netzzuschlags, beträgt jedoch maximal 1 Rp./kWh. 2 Der Stadtrat publiziert die jeweils geltende Rückvergütung ge mäss Abs. 1 in einem Preisblatt6. 3 Die Höhe der Rückvergütung für Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung bemisst sich nach Abs. 1. 4 Die Höhe der Rückvergütung für Kundinnen und Kunden ausser halb der Grundversorgung beträgt 50 Prozent des Mehrwertprei ses (Preis ohne Graustrom) für den bezogenen Ökostrom, wobei maximal der Betrag gemäss Abs. 1 rückvergütet wird.