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Ausführungsbestimmungen zur Sicherstellung und Steigerung der Baulandverfügbarkeit

Obwalden · 710.114 · other

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1 provision

Art. 1

Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts 1 Beabsichtigt die Gemeinde, für eines oder mehrere Grundstücke das gesetzliche Kaufrecht nach Art. 11a Abs. 2 des Baugesetzes auszuüben, so erlässt der Gemeinderat eine anfechtbare Verfügung. Die Verfügung kann jederzeit erlassen werden, frühestens aber nach der rechtkräftigen Zuweisung des Grundstücks in eine Bauzone. 2 Mit der Verfügung räumt sich die Gemeinde das Recht ein, das Grundstück zum Verkehrswert erwerben zu können, wenn es nicht innert zehn Jahren nach realisierter Groberschliessung überbaut wird oder überbaut worden ist. In der Begründung der Verfügung ist insbesondere darzulegen, wieso das öffentliche Interesse an der Ausübung des Kaufrechts durch die Gemeinde die entgegenstehenden privaten Interessen der Grundeigentümer überwiegt. Die Verfügung ist allen betroffenen Grundeigentümern separat zu eröffnen. 3 Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ist das Kaufrecht gestützt auf Art. 962 des Zivilgesetzbuches3) als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch die Gemeinde im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken anmerken zu lassen. 1) GDB 101.0 2) GDB 710.1 3) SR 210 OGS 2020, 18 710.114 4 Vor Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts hat die Gemeinde den aktuellen Verkehrswert durch die Steuerverwaltung schätzen zu lassen. Das Verfahren sowie die Mitwirkungsrechte und -pflichten der Grundeigentümer richten sich nach der Schätzungs- und Grundpfandgesetzgebung4). Die Kosten der Schätzung trägt die Gemeinde. 5 Zur Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts hat der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss zu fassen, in welchem auch allfällige Grundpfandrechte zu behandeln sind. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Erklärung der Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt, dass sie vom Kaufrecht Gebrauch macht, hat unter Vorlage dieses Beschlusses und der rechtskräftigen Schätzungsverfügung zu erfolgen. Gestützt auf diese Erklärung nimmt das Grundbuch die Eigentumsübertragung vor. Die Ausübungserklärung hat innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Schätzungsverfügung zu erfolgen. 4) GDB 213.7 213.71, 213.72 710.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 18 710.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.05.2020 01.07.2020 Erstfassung OGS 2020, 18

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