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Absenzen-, Dispensations- und Urlaubsreglement für Lernende

Glarus Süd · 4.2-1 · communal act

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Schulunterricht
  3. Art. 3 Verantwortung
  4. Art. 4 Zuständigkeit
  5. Art. 5 Definition
  6. Art. 6 Gerechtfertigte Absenzen
  7. Art. 7 Definition
  8. Art. 8 Dispensationen und Urlaube
  9. Art. 9 Ferienverlängerungen
  10. Art. 10 Zuständigkeiten
  11. Art. 11 Gesuchsformular
  12. Art. 12 Einreichfristen
  13. Art. 13 Abläufe
  14. Art. 14 Beschwerden
  15. Art. 15 Aufarbeitung des versäumten Schulstoffes
  16. Art. 16 Meldepflicht
  17. Art. 17 Massnahmen
  18. Art. A1-1 Strafnorm
  19. Art. A1-2 Verfahren

19 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt das Vorgehen bei Absenzen, Dispensationen und Urlaubsgesuchen.

Art. 2 Schulunterricht

1 Die Lernenden sind verpflichtet, den Schulunterricht regelmässig zu besuchen.

Art. 3 Verantwortung

1 Die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch der Lernenden tragen die Erziehungsberechtigten.

Art. 4 Zuständigkeit

1 Die Klassenlehrperson ist für die Anwesenheitskontrolle in ihrer Klasse zuständig. 2 Allfällige Massnahmen bei Verstössen werden in Art. 17 geregelt.

Art. 5 Definition

1 Als Absenz gilt eine nicht voraussehbare oder nicht bewilligte Abwesenheit vom Unterricht.

Art. 6 Gerechtfertigte Absenzen

1 Absenzen sind namentlich dann gerechtfertigt, wenn sie durch Krankheit oder Unfall verursacht werden.

Art. 7 Definition

1 Bewilligte Abwesenheiten von kurzer Dauer bis zu wenig aufeinander folgenden Halbtagen oder regelmässige kürzere Abwesenheiten gelten als Dispensation. 2 Abwesenheiten von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Halbtagen gelten als Urlaub.

Art. 8 Dispensationen und Urlaube

1 Dispensationen und Urlaube können unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und schulischen Situation der Lernenden und achtenswerten Gründen bewilligt werden. 2 Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere: a) aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Lernenden b) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art c) Vorbereitung oder aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen d) aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen e) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung

Art. 9 Ferienverlängerungen

1 Als Ferienverlängerung gelten Absenzen, Urlaube und Dispensationen unmittelbar vor oder nach den Ferien.

Art. 10 Zuständigkeiten

1 Die Lehrperson kann im Laufe eines Schuljahres höchstens eine Dispensation von vier halben Tagen gewähren (inkl. Ferienverlängerungen). Der Bezug ist auch in ganzen Tagen möglich. Von diesem Kontingent nicht betroffen sind Bewilligungen für Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung. 2 Der Schulleiter kann Dispensationen von höchstens 10 halben Schultagen im Laufe eines Schuljahres bewilligen. 3 Dispensationen von mehr als 14 Halbtagen und Urlaube benötigen die Bewilligung des Hauptabteilungsleiters Schule und Familie. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden.

Art. 11 Gesuchsformular

1 Dispensationen und Urlaube, welche nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Lehrpersonen liegen, sind zwingend schriftlich mit dem entsprechenden Formular einzureichen. 2 Für Dispensationen im Zuständigkeitsbereich der Lehrpersonen legt das Schulhausteam gemeinsam das Verfahren fest.

Art. 12 Einreichfristen

1 Dispensationen 1. bis 4. Halbtag (oder 1. bis 2. Tag): 1 Woche im Voraus. 2 Dispensationen ab 5. Halbtag, Urlaube: 4 Wochen im Voraus. 3 Auf verspätet eingereichte Dispensations- und Urlaubsgesuche wird nicht eingetreten.

Art. 13 Abläufe

1 Absenzen: a) Die Erziehungsberechtigten benachrichtigen unverzüglich die Klassenlehrperson. Ungerechtfertigte Absenzen werden auf der Oberstufe im Zeugnis eingetragen 2 Dispensationen / Urlaube: b) Die Erziehungsberechtigten reichen Gesuche für Dispensationen ab dem 5. Halbtag und Urlaube mit dem entsprechenden Formular bei der Klassenlehrperson ein 3 Je nach Dauer der Abwesenheit entscheidet die Klassenlehrperson, der Schulleiter oder der Hauptabteilungsleiter Schule und Familie über die Gesuche.

Art. 14 Beschwerden

1 Bei abgelehnten Gesuchen können die Erziehungsberechtigten bei der nächst höheren Stelle Beschwerde einlegen.

Art. 15 Aufarbeitung des versäumten Schulstoffes

1 Für die Aufarbeitung des durch Absenzen, Dispensation und Urlaub versäumten Schulstoffes sind die Lernenden, bzw. deren Erziehungsberechtigten verantwortlich.

Art. 16 Meldepflicht

1 Verstösse gegen das Absenzen-, Dispensations- und Urlaubsreglement sind der nächst höheren Stelle unverzüglich zu melden.

Art. 17 Massnahmen

1 Bei Verstössen führt die Lehrperson Gespräche mit den betroffenen Lernenden und deren Erziehungsberechtigten. Sie informiert den Schulleiter. 2 Der Schulleiter leitet bei schwereren und / oder wiederholten Verstössen weitere Massnahmen ein. 3 Falls diese Massnahmen keine Wirkung zeigen, beantragt der Schulleiter beim Hauptabteilungsleiter Schule und Familie die Ergreifung von weiteren Massnahmen. Diese können sich bis zum Aussprechen einer Busse erstrecken.

Art. A1-1 Strafnorm

1 Wer unentschuldigte Absenzen aufweist und erfolglos schriftlich verwarnt wurde, kann mit Busse bis CHF 500.00 bestraft werden.

Art. A1-2 Verfahren

1 Die Schulkommission kann eine Ordnungsbusse von mindestens CHF 250.00 bis maximal CHF 500.00 ausfällen oder direkt Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde erstatten. 2 Wird die Ordnungsbusse nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen, kann die Schulkommission Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde erstatten.

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