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Pflichtenheft für die Kommission Cham Nord 01

Cham · 1.6.1-2 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Zusammensetzung
  3. § 3 Wahl
  4. § 4 Konstituierung
  5. § 5 Aufgaben
  6. § 6 Befugnisse
  7. § 7 Aufsicht
  8. § 8 Sitzungen
  9. § 9 Sitzungsteilnahme
  10. § 10 Beschlussfähigkeit
  11. § 11 Beratung
  12. § 12 Protokoll
  13. § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten
  14. § 14 Öffentliche Information
  15. § 15 Ausstands- und Schweigepflicht
  16. § 16 Entschädigung

16 provisions

§ 1 Zweck

1 Die Kommission Cham Nord 01 ist eine beratende Kommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1] sowie Art. 5 der kommunalen Bauordnung. Sie beurteilt im Rahmen des Bewilligungs-verfahrens Baugesuche und Bauanfragen bezüglich Städtebau und Gestaltung, insbesondere die Erfüllung der Art. 1 (Gestaltung und Eingliederung) der Bauordnung. Die Kommission ist verantwort-lich für die Überprüfung und allenfalls Weiterentwicklung des Leitbilds Cham Nord 01. Sie stellt auf Grund ihrer Beurteilung Antrag an die Bewilligungsbehörde.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus maximal sieben stimmberechtigten Mitgliedern. Zwei Mitglieder vertreten die Gemeinde, zwei Mitglieder vertreten die Grundeigentümer/innen, drei Mitglieder sind Fachpersonen. Die Fachpersonen müssen über gute Kenntnisse in den Bereichen Architektur oder Landschaftsarchitektur oder Raum- oder Verkehrsplanung verfügen. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Hochbau und Planung ist von Amtes wegen stimmberechtigtes Mitglied der Kommission.

§ 3 Wahl

1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat gewählt.

§ 4 Konstituierung

1 Der Gemeinderat bestimmt grundsätzlich das Präsidium. Er ist jedoch frei, der Kommission ihre Konstituierung selber zu überlassen. 2 Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium. 3 Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Hochbau und Planung ausgeführt.

§ 5 Aufgaben

1 Die Kommission nimmt zu Gesuchen und Bauanfragen des Bau- und Planungswesens innerhalb des Planungsperimeters Cham Nord 01 phasengerecht Stellung. 2 Die Kommission ist verantwortlich für die Überprüfung und allenfalls Weiterentwicklung des Leitbildes Cham Nord 01. 3 Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Abteilung Hochbau und Planung, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Behandlung unterbreiten. 4 Die Kommission ist zu einem sparsamen Umgang mit allen Ressourcen, mit denen sie bei ihrer Arbeit in Berührung kommt, verpflichtet.

§ 6 Befugnisse

1 Die Kommission hat das Recht, Einsicht in kommissionsrelevante Akten gemäss § 5 zu nehmen.

§ 7 Aufsicht

1 Die Kommission untersteht dem Gemeinderat. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Hochbau und Planung vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.

§ 8 Sitzungen

1 Die Kommission versammelt sich: a) auf Einladung des Präsidiums b) auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern c) mindestens einmal im Jahr 2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit der Bauabteilung und den Vertretern der Grundeigentümer/innen die Traktandenliste. 3 Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat inkl. Traktandenliste schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.

§ 9 Sitzungsteilnahme

1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Abwesenheiten sind dem Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen. 3 Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Kommission Cham Nord 01 dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *

§ 10 Beschlussfähigkeit

1 Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

§ 11 Beratung

1 Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung. 2 Die Kommission kann die Behandlung von Geschäften an einen internen Ausschuss delegieren. 3 Wo nötig, informieren sich die Mitglieder der Kommission vor Behandlung der Geschäfte individuell durch einen Augenschein über die örtlichen Gegebenheiten. 4 Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 12 Protokoll

1 Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen[3]. Dieses enthält eine kurze Beschreibung des Projekts, die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen. 2 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, den Mitgliedern des Gemeinderates, der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber, den zuständigen Projektleiterinnen und Projektleitern der Verwaltung und den anwesenden Fachplanerinnen resp. Fachplanern zugestellt. * 3 Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.

§ 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten

1 Die zuständigen Projektleitenden innerhalb der Verwaltung können mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen. 2 Baurechtliche Prüfungen und Abklärungen werden durch die Abteilung Hochbau und Planung zu Handen der Sitzung schriftlich dokumentiert. 3 Die Gesuche werden an den Sitzungen durch die Abteilung Hochbau und Planung vorgestellt. 4 Die Gesuchstellenden oder deren Vertreterin oder Vertreter (sofern sie nicht Kommissionsmitglieder sind) haben das Recht, das Gesuch an der Kommissionssitzung vorzustellen. Die Beratung findet in deren Abwesenheit statt. 5 Die Information der Bauherrschaft erfolgt durch die Abteilung Hochbau und Planung mittels oder inklusive dem ihr Gesuch betreffenden Auszug aus dem Kommissionsprotokoll. In speziellen Fällen können Kommissionsmitglieder zur mündlichen Erläuterung beigezogen werden. 6 Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Abteilung Hochbau und Planung über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend der behandelten Geschäfte informiert.

§ 14 Öffentliche Information

1 Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Bauchefin oder der Bauchef zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert. * 2 Die Kommission erarbeitet Vorschläge, wie ihre Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent gemacht werden kann.

§ 15 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4]. 2 Da es sich bei einigen der Mitglieder der Kommission Cham Nord 01 bewusst um Direktbetroffene handelt, werden diese ausdrücklich von der Ausstandspflicht befreit. 3 Sollte trotzdem ein Ausstand7 notwendig werden, so entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds darüber. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.

§ 16 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss Gemeinderatsbeschluss.

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