Open at the publisher →
In force since 2026-04-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 938defd71566e8b0b180f13891caf6254a1815f1b66c3ce9145127c930f2491b
37 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft betreibt in der Stadt Zürich ein Kunstmuseum (Kunsthaus Zürich).
2 Die Hauptaktivitäten der Zürcher Kunstgesellschaft liegen in
der Sammlungs-, Bewahrungs-, Forschungs-, Ausstellungs- und
Vermittlungstätigkeit. Der virtuelle Raum wird aktiv genutzt, um
den Dialog mit dem Publikum zu fördern und die Reichweite des
Kunsthauses zu vergrössern.
3 Die Zürcher Kunstgesellschaft verfügt über eine qualitativ hochstehende Sammlung, die Kunstwerke aus dem 13. Jahrhundert
bis zur Gegenwart umfasst. Zur Sammlungstätigkeit gehört insbesondere der Ausbau und Erhalt der Sammlung sowie das Erforschen und Inventarisieren von Kunstwerken.
4 Zur Ausstellungs- und Vermittlungstätigkeit gehört das Präsentieren und Vermitteln von Kunstwerken aus der Sammlung und
von Dritten; es werden regelmässig wechselnde Ausstellungen
gezeigt, die aktiv an die Bevölkerung vermittelt und durch ein
Veranstaltungsprogramm begleitet werden. Beim Ausstellungsprogramm werden die hiesige und internationale Kunstszene
sowie verschiedene Kulturräume berücksichtigt.
5 Die Zürcher Kunstgesellschaft trägt mit der Sammlung und
einem innovativen Ausstellungs-, Veranstaltungs- und Vermittlungsprogramm dazu bei, den Ruf der Kulturstadt Zürich zu stärken. Sie strebt – im Rahmen der finanziellen und personellen
Möglichkeiten – eine nationale und internationale Ausstrahlung
des Kunsthauses an. Sie strebt ausserdem an, bei den Aktivitäten und der Organisation die Diversität der Gesellschaft abzubilden.
1 Genehmigt vom Vorstand der Zürcher Kunstgesellschaft am 9. Februar 2022.
2 Genehmigt vom Gemeinderat am 22. März 2023.
Zweck der
Zürcher Kunstgesellschaft
2442.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Zürcher Kunstgesellschaft
6 Sie beleuchtet das historisch Gewachsene und geht bei der
Auswahl, Ausstellung und Vermittlung von Kunstwerken von
aktuellen Fragestellungen unter Einbezug von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus.
Art. 2
1 Der Subventionsvertrag regelt das Subventionsverhältnis zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft
mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2 Die Einzelheiten der Umsetzung werden zwischen dem Präsidialdepartement und der Zürcher Kunstgesellschaft festgelegt.
II. Pflichten der Zürcher Kunstgesellschaft
Art. 3 A. Allgemeine Vorgaben
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft erhält, erweitert und präsentiert die Sammlung im Kunsthaus.
2 Sie führt regelmässig wechselnde Ausstellungen und Veranstaltungen im Kunsthaus durch; sie führt ausserdem eine Bibliothek.
3 Das Kunsthaus und die Bibliothek sind öffentlich zugänglich.
Art. 4
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft führt die Sammlung
und die Ausstellungen sowie die Bibliothek unter dem Namen
«Kunsthaus Zürich».
2 Sie bezeichnet im Kunsthaus beheimatete Stiftungen, Leihgaben und Schenkungen mit einem entsprechenden Zusatz.
3 Sie darf einzelne Kunstwerke aus der Sammlung mit der Bezeichnung gemäss Abs. 1 an einem anderen Ort als dem Kunsthaus kurz- oder langfristig ausstellen.
Art. 5
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft bekennt sich zu den
«Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM» des Internationalen Museumsrats3 und setzt diese um.
2 Sie anerkennt die «Richtlinien der Washingtoner Konferenz in
Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden»
3 ICOM – international council of museums; Die «Ethischen Richtlinien für
Museen von ICOM» beinhalten die Berufsethik für Museen, auf die in den
ICOM-Statuten Bezug genommen wird. Sie spiegeln Prinzipien wider, die
in der internationalen Museumswelt allgemein anerkannt sind. Die Mitgliedschaft bei ICOM und die Zahlung der jährlichen Beiträge an ICOM gelten als
Anerkennung der «Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM».
https://www.museums.ch/assets/files/dossiers_d/Standards/ICOM_Ethische_Richtlinien_D_web.pdf
Gegenstand
des Vertrags
Sammlung,
Ausstellungen
und Vermittlung
Bezeichnung
und Leihgabe
Ethik und
Provenienzforschung
a. Grundsätze
3Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Zürcher Kunstgesellschaft 442.110
mit den von der Schweiz mitverabschiedeten Folgeerklärungen4
und setzt diese zeitgemäss um. Sie orientiert sich dabei am Begriff «NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter» im Sinne
der Erklärung von Terezin (2009).
3 Sie richtet sich insbesondere in ihrer Ankaufs- und Ausstellungspolitik und in der Kooperation mit Leihgebenden nach den
Richtlinien gemäss Abs. 1 und 2. Sie legt ihre Sammlungspolitik
verbindlich fest und veröffentlicht diese auf der Webseite des
Kunsthauses.
4 Die Provenienzforschung und der Umgang mit ihren Ergebnissen stellen für die Zürcher Kunstgesellschaft eine Priorität dar.
Sie erlässt verbindliche Standards dazu und aktualisiert diese
entsprechend der Entwicklung der Praxis zur Provenienzforschung. Sie kommuniziert ihre Standards auf ihrer Webseite.
Art. 6
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft betreibt über sämtliche
Bestände der Sammlung die Provenienzforschung. Sie erlässt
dazu ein Umsetzungskonzept und berichtet im Geschäftsbericht
über den Stand der Umsetzung. Sie führt hierfür einen Fachbereich Provenienzforschung mit angemessenen Ressourcen und
Kompetenzen.
2 Sie informiert transparent und öffentlich über die Ergebnisse der
Provenienzforschung und Inhalte der Forschungsberichte. Sie
macht die Provenienzangaben ihrer Bestände online zugänglich
und erschliesst sie in geeigneter Weise bei den Werken.
3 Sie zieht aus der Provenienzforschung die entsprechenden
Konsequenzen nach den Richtlinien gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2.
Art. 7
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft prüft die Provenienzen
der Werke der Dauerleihgaben und trifft daraus die angezeigten
Massnahmen. Sie stellt insbesondere keine Werke aus, bei denen substantiierte Hinweise auf NS-verfolgungsbedingten Entzug nach den Richtlinien gemäss Art. 5 Abs. 2 bestehen.
2 Sie nimmt in neue Leihverträge mit Eigentümerinnen und
Eigentümern von Dauerleihgaben die Bestimmung auf, dass an
Dauerleihgaben hinsichtlich der Provenienzforschung die gleichen Qualitätsanforderungen gestellt werden wie an die Kunstwerke der eigenen Sammlung. Bei bestehenden Leihverträgen
wird diese Bestimmung jeweils bei Erneuerung eines Leihvertrags aufgenommen.
4 Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art und insbesondere die Folgeerklärung Terezin Declaration https://www.bak.admin.ch/bak/
de/home/kulturerbe/raubkunst/internationale-grundlagen.html
b. Sammlung
c. Dauerleihgaben
4442.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
Art. 8 und der Zürcher Kunstgesellschaft
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft betreibt ausserdem die
Provenienzforschung der Werke der Sammlung Emil Bührle.
2 Die bisher durch die Stiftung Sammlung E. G. Bührle selbst
oder in deren Auftrag durchgeführte Provenienzforschung und
deren Bewertung sind zu evaluieren. Die Unabhängigkeit dieser
Evaluation und die wissenschaftliche Qualität sind zu gewährleisten.
3 Die Modalitäten der Evaluation werden mit dem Präsidialdepartement der Stadt Zürich abgesprochen. Die Stadt Zürich beteiligt
sich in angemessener Weise an den Kosten der Evaluation.
4 Die Zürcher Kunstgesellschaft trifft die aus dieser Evaluation
angezeigten Massnahmen. Art. 7 Abs. 1 findet ebenfalls Anwendung.
5 Art. 6 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 9
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft informiert in den Ausstellungsräumen und insbesondere in einem separaten Raum in
der Kunsthauserweiterung über die Entstehung der Sammlung
Emil Bührle, die Person E. G. Bührle und die Provenienzen der
Werke. Sie stellt die Sammlung und den Sammler im historischen Kontext dar.
2 Sie berücksichtigt bei der Darstellung den jeweils aktuellen
Forschungsstand. Als wichtige Grundlage dienen zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Subventionsvertrags die Erkenntnisse des
Forschungsberichts «Kriegsgeschäfte, Kapital und Kunsthaus –
Die Entstehung der Sammlung Bührle im historischen Kontext»
von Prof. Matthieu Leimgruber (Universität Zürich, 2020).
3 Die Forschungsergebnisse werden auf zeitgemässe, auch kritische Themen klar benennende und gut verständliche Weise
vermittelt.
4 Der Dokumentationsraum ist an einem Wochentag pro Woche
gemäss Art. 13 Abs. 4 unentgeltlich zugänglich.
5 Das Archiv der Sammlung Emil Bührle ist in der Bibliothek des
Kunsthauses für Forschende ohne Einschränkung kostenlos zugänglich.
Art. 10
1 Das Kunsthaus ist während zwölf Monaten im Jahr an
sechs Tagen geöffnet; vorbehalten sind besondere Öffnungszeiten während der Feiertage. Es ist an einem Tag pro Woche auch
in den Abendstunden geöffnet.
2 Die Zürcher Kunstgesellschaft strebt ab Eröffnung der Kunsthauserweiterung von David Chipperfield im Durchschnitt von
fünf Jahren jährlich rund 400 000 Besuchende an.
d. Sammlung
Emil Bührle
Kontextualisierung Sammlung
Emil Bührle
Öffnungszeiten
und Auslastung
5Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
Art. 11 und der Zürcher Kunstgesellschaft 442.110
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft verständigt sich mit anderen Zürcher Kunstinstitutionen über die Koordination und Abgrenzung des Tätigkeitsgebiets.
2 Sie wirkt an gemeinsam mit anderen Zürcher Kulturinstitutionen oder von der Stadt Zürich organisierten Veranstaltungen
und Festivals mit.
Art. 12
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft macht ihre Leistungen
einem möglichst breiten Publikum zugänglich und bekennt sich
zu einem inklusiven Zugang.
2 Sie orientiert sich insbesondere bei der Vermittlung und Kommunikation an aktuellen Erkenntnissen und Standards der musealen Vermittlung und Museumspädagogik und achtet auf Verständlichkeit.
Art. 13
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft gewährt bestimmten Bevölkerungsgruppen auf Nachweis hin eine angemessene Reduktion auf die Eintrittspreise, in jedem Fall für folgende Gruppen:
a. Personen bis 18 Jahre;
b. Inhaberinnen und Inhaber der Kulturlegi;
c. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder eine IV-
Rente beziehen.
2 Die Reduktion gemäss Abs. 1 beträgt mindestens 30 Prozent
des normalen Verkaufspreises.
3 Der Kartenverkauf für die Ausstellungen mit reduzierten Eintrittspreisen erfolgt wie derjenige für die Ausstellungen mit nicht
reduzierten Eintrittspreisen.
4 An einem Wochentag pro Woche ist der Eintritt in die Sammlung frei.
Art. 14
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft bietet für Schülerinnen
und Schüler der Volks-, Berufs- und Mittelschulen geeignete
Veranstaltungen an.
2 Über die Art und Auswahl der Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler sowie über die Entschädigung spricht sich die
Zürcher Kunstgesellschaft mit der kantonalen Bildungsdirektion
und den städtischen Schulbehörden ab.
3 Die Entschädigungen für diese Veranstaltungen werden der
Zürcher Kunstgesellschaft von diesen Instanzen direkt ausgerichtet und werden dem Beitrag gemäss Art. 29 nicht angerechnet.
Zusammenarbeit im
Kulturbereich
Kulturelle
Teilhabe
Eintrittspreise
Angebote für
Schülerinnen
und Schüler
6442.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
Art. 15 und der Zürcher Kunstgesellschaft
Für die Benutzung der Räumlichkeiten des Kunsthauses
sind der entsprechende Stiftungsvertrag (Vertrag zwischen der
Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses [Alt- und
Neubau] und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen vom 29. Mai 1953) sowie allfällige ergänzende Vereinbarungen massgebend.
Art. 16
Die Zürcher Kunstgesellschaft weist auf ihrer Webseite,
in den wesentlichen Publikationen und Werbemitteln sowie in
den Gebäuden des Kunsthauses auf die von der Stadt Zürich
gewährte Subvention hin. Die Rolle der Stadt als Hauptsubventionsgeberin wird durch die Grösse und Platzierung des Hinweises angemessen abgebildet.
Art. 17 B. Organisation
1 Die Stadt Zürich und der Kanton Zürich sind berechtigt,
die Mehrheit von den elf Mitgliedern des Vorstands (sechs Vertretungen) abzuordnen. Die Stadt ordnet vier Vertretungen ab,
der Kanton zwei Vertretungen. Bei einer Änderung der Mitgliederzahl passt sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter
der Stadt und des Kantons entsprechend an, wobei die Mehrheit
gemäss Abs. 1 erhalten bleibt.
2 Die Abordnung der Vertretungen der Stadt und des Kantons
erfolgt durch Beschluss des Stadtrats bzw. der oder des Vorstehenden der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich.
3 Der Stadtrat bestimmt auf Vorschlag des Personals der Zürcher Kunstgesellschaft eine Personalvertretung im Vorstand im
Rahmen der städtischen Abordnung; er entsendet zudem eine
Künstlerin oder einen Künstler in den Vorstand im Rahmen der
städtischen Abordnung.
Art. 18
1 Der Vorstand kann für einzelne Befugnisse Ausschüsse
bilden, die die Geschäfte des Vorstands vorbereiten und über
die Geschäfte beschliessen, die ihnen der Vorstand überträgt.
2 Die Ausschüsse bestehen aus maximal fünf Mitgliedern. Die
öffentliche Hand muss je nach Grösse des Ausschusses mit
einem bis drei Mitgliedern vertreten sein, davon mindestens
eine Vertretung der Stadt Zürich. Bei Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen stellt die öffentliche Hand die Mehrheit der
Mitglieder.
Räumlichkeiten
Webseite,
Publikationen
und Werbemittel
Zusammensetzung des
Vorstands
Ausschüsse
7Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
Art. 19 und der Zürcher Kunstgesellschaft 442.110
1 Allfällige vom Vorstand für sich festgesetzte Entschädigungen sind vom Stadtrat zu genehmigen. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für aussergewöhnliche Arbeitsaufwendungen eines Vorstandsmitglieds und die Vergütung der
direkt durch die Tätigkeit für die Zürcher Kunstgesellschaft verursachte Auslagen.
2 Die Statuten der Zürcher Kunstgesellschaft halten fest, dass
die Generalversammlung das Total aller Vergütungen genehmigt; dazu gehören allfällige Entschädigungen des Vorstands
– in Kenntnis der Genehmigung durch den Stadtrat – und die
Entschädigungen der Geschäftsleitung.
3 Der Geschäftsbericht der Zürcher Kunstgesellschaft weist je
separat das Total allfälliger Entschädigungen des Vorstands
und der Entschädigung der Geschäftsleitung unter Angabe der
höchsten Vergütung aus.
Art. 20
Die Betriebsstrukturen der Zürcher Kunstgesellschaft
weisen eine zeitgemässe Governance für öffentlich subventionierte Kulturinstitutionen auf.
Art. 21
1 Die Statuten der Zürcher Kunstgesellschaft und allfällige Änderungen werden dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt. Die Generalversammlung der Mitglieder beschliesst darüber in Kenntnis des Berichts des Stadtrats.
2 Stimmt die Generalversammlung einer Statutenänderung trotz
Ablehnung des Stadtrats zu, gilt dies als schwerwiegender Verstoss gegen den vorliegenden Subventionsvertrag und berechtigt den Stadtrat zu Massnahmen nach Art. 36 Abs. 1.
Art. 22
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft gewährleistet für ihre
Mitarbeitenden sowie für die von ihr beauftragten Personen sozial fortschrittliche Anstellungs- und Auftragsbedingungen.
2 Gesamtarbeitsverträge und ähnliche kollektive Vereinbarungen sowie deren Änderungen werden dem Stadtrat zur Stellungnahme vorgelegt.
Art. 23
Die Zürcher Kunstgesellschaft gewährleistet eine ökologisch nachhaltige Unternehmensführung.
Art. 24 C. Finanzen
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft zieht soweit möglich
Dritte zur Mitfinanzierung heran.
2 Der Anteil des städtischen Beitrags am Gesamtertrag der Zürcher Kunstgesellschaft soll im Durchschnitt von fünf Jahren
höchstens 55 Prozent betragen.
Entschädigung
des Vorstands
Governance
Statuten
Personal
Nachhaltigkeit
Subventionsgrad
8442.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
Art. 25 und der Zürcher Kunstgesellschaft
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft sorgt für eine vorausschauende Planung und Finanzierung von kurz-, mittel- und
langfristigen Investitionen. Sie stellt die Liquidität sicher.
2 Die Zürcher Kunstgesellschaft strebt mindestens ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis an. Mit allfälligen Überschüssen ist
gemäss Art. 27 Abs. 2 zu verfahren.
Art. 26
1 Das Geschäftsjahr der Zürcher Kunstgesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2 Die Zürcher Kunstgesellschaft unterbreitet das Budget und das
Rahmenbudget für das darauffolgende Jahr dem Stadtrat spätestens bis zum 30. November zur Genehmigung.
3 Sie unterbreitet die Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts dem Stadtrat und der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern unmittelbar nach Fertigstellung des Berichts
der Revisionsstelle zur Genehmigung. Sie hält die Buchungsbelege zur Einsichtnahme bereit.
4 Die Generalversammlung der Mitglieder beschliesst über die
Abnahme der Jahresrechnung in Kenntnis der Berichte des
Stadtrats und der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern.
Art. 27
1 Buchführung und Rechnungslegung der Zürcher Kunstgesellschaft erfolgen nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung5.
2 Allfällige Gewinne aus der Jahresrechnung werden den Reserven und dem Eigenkapital zugewiesen. Es sind auch zweckgebundene Reserven zulässig, z. B. für Leitungswechsel, besondere künstlerische Vorhaben, Investitionen oder Jubiläen.
3 In der Jahresrechnung sind folgende Positionen einzeln auszuweisen:
a. Eintrittseinnahmen;
b. Betriebsbeitrag der Stadt Zürich;
c. weitere Beiträge der öffentlichen Hand (je separat);
d. Beiträge eines Gönnerinnen- und Gönnervereins, von
Sponsorinnen und Sponsoren und weitere Beiträge Dritter.
4 Die Zürcher Kunstgesellschaft verwendet für die Darstellung
von Budget, Jahresrechnung und Bilanz das von der Stadt Zürich vorgegebene Raster.
Art. 28
Die Zürcher Kunstgesellschaft lässt eine ordentliche Revision durchführen.
5 SR 210
Finanzplanung
und Rechnungsergebnis
Budget und
Jahresrechnung
Rechnungsführung
Revision
9Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Zürcher Kunstgesellschaft 442.110
Art. 29 III. Subvention der Stadt Zürich
1 Die Stadt Zürich unterstützt die Zürcher Kunstgesellschaft ab Eröffnung der Kunsthauserweiterung mit einem Betriebsbeitrag von jährlich Fr. 13 623 400.– (Stand 1. April 2026).6
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird grundsätzlich jährlich per
1. April an die Teuerung angepasst. Massgebend ist der prozentuale Wert des Teuerungsausgleichs, den die Stadt ihrem Personal gewährt. Über die Höhe der Anpassung entscheidet der
Stadtrat.
3 Eine negative Entwicklung des Indexwerts der Teuerung gemäss Abs. 2 führt nicht zu einer Reduktion des Betriebsbeitrags
gemäss Abs. 1. Indexabnahmen werden aber in den Folgejahren bis zu deren Kompensation mit Indexzunahmen verrechnet.
4 Ändern sich die massgebenden Parameter der Pensionskasse
Stadt Zürich für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Betriebsbeitrag gemäss Abs. 1 auf diesen Zeitpunkt
entsprechend an.
Art. 30
1 Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von
weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im
Folgejahr um 1 Prozent.
2 Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag
aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent.
3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent.
4 Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent.
Art. 31
1 Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent.
2 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt
die Subvention um 3 Prozent.
3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen
Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent.
Art. 32
Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von
über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention
wieder den ursprünglich bewilligten Betrag.
6 Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.
Beitrag
Beitragsreduktion bei tiefem
Eigenkapital
Stadt Zürich
Beitragsreduktion bei direktem Bilanzfehlbetrag Stadt
Zürich
Aufhebung Beitragsreduktion
10442.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Zürcher Kunstgesellschaft
Art. 33 IV. Reporting und Controlling
1 Einmal jährlich nimmt die Zürcher Kunstgesellschaft an
einem Reporting-Gespräch auf Einladung des Präsidialdepartements teil.
2 Die Zürcher Kunstgesellschaft erteilt der Stadt Zürich auf Anfrage hin sämtliche für Abklärungen zu den Subventionsbeiträgen erforderlichen Auskünfte und belegt diese mit den notwendigen Unterlagen. Sie verpflichtet ihre Revisionsgesellschaft,
dasselbe zu tun.
Art. 34 V. Weitere Bestimmungen
1 Im Falle einer Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft
bestimmt die Generalversammlung der Mitglieder unter Wahrung des öffentlichen Interesses mit Dreiviertelmehrheit über
das Schicksal des Vereinsvermögens und der Sammlung.
2 Bis zur Bildung einer allfälligen neuen Kunstgesellschaft unterstehen das Vereinsvermögen und die Sammlung vorübergehend der Verwaltung der Stadt Zürich.
3 Das Vereinsvermögen und die Sammlung sind auf jeden Fall
einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.
Art. 35
1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag der Stadt Zürich mit
der Zürcher Kunstgesellschaft vom 2. März 1988 mit den seitherigen Änderungen.
2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird auf den
Eintritt der Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses festgelegt.7
3 Die Zürcher Kunstgesellschaft muss die erforderlichen Anpassungen der Statuten auf den nächst möglichen Termin vornehmen.
Art. 36
1 Verstösst die Zürcher Kunstgesellschaft in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen den Subventionsvertrag,
behält sich die Stadt Zürich vor, bereits ausbezahlte Beiträge
zurückzufordern und/oder noch ausstehende Beiträge zurückzubehalten.
2 Kann die Zürcher Kunstgesellschaft ihrem Grundauftrag über
längere Zeit unverschuldet nicht nachkommen, hat sie alle möglichen Massnahmen zur Milderung der Situation zu treffen. Die
Stadt kann in diesem Fall weder ausbezahlte Beiträge zurückfordern noch ausstehende Beiträge zurückbehalten.
7 Inkrafttreten 29. Mai 2023.
Jahresgespräch,
Auskünfte
Sicherung
der Zweckbestimmung
Inkrafttreten
Leistungsstörung
11Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Zürcher Kunstgesellschaft 442.110
3 Sofern die ungeschmälerte Auszahlung der Beiträge zu einem
Gewinn führt, kommt der Stadt ein Rückforderungsanspruch im
Umfang dieses Gewinns zu.
Art. 37
Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung
einer 24-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. Seitens der Stadt Zürich erfolgt die Kündigung auf Beschluss des Gemeinderats.
Kündigung