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Gesetz über den Natur- und Heimatschutz

Uri · 10.5101 · statute

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Contents: 37 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 c) die Schutzbestimmungen enthalten
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 c) lokaler Bedeutung
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28 Kanton Uri 10.5101
  29. Artikel 29
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34 Kanton Uri 10.5101
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36
  36. Artikel 37
  37. Artikel 38

37 provisions

Artikel 1

1 Dieses Gesetz bezweckt, schützenswerte Landschaften, Erholungsräume und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und deren Umgebung zu schonen, und, wo das Schutzinteresse überwiegt, zu erhalten. 2 Darüber hinaus regelt das Gesetz den Schutz wildwachsender Pflanzen, deren Lebensraum und den Lebensraum freilebender Tiere. 2 Allgemeine Verhaltenspflichten

Artikel 2

Grundsatz 1 Jedermann hat Schutzobjekte im Sinne von Artikel 1 zu schonen und zum Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen.

Artikel 3

Allgemeine Pflicht von Kanton und Gemeinden 1 Der Kanton und die Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Naturschutz und den Heimatschutz Rücksicht zu nehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5101 Kanton Uri 2 Zu diesem Zweck können sie Schutzmassnahmen treffen und Bewilligungen, Genehmigungen, Beiträge, Konzessionen und dergleichen an entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verweigern. 3 Schutzmassnahmen 3.1 Voraussetzungen und Inhalt

Artikel 4

Voraussetzungen 1 Schutzmassnahmen setzen voraus, dass das Objekt, das geschützt werden soll, schutzwürdig ist. 2 Schutzwürdig sind Objekte, die sich durch ihre Einmaligkeit, ihre Seltenheit oder ihr harmonisches Gesamtbild auszeichnen. Dabei sind auch der ökologische Stellenwert sowie die kulturelle, historische und wissenschaftliche Bedeutung der Objekte mitzuberücksichtigen. 3 Bevor die zuständigen Behörden Eigentumsbeschränkungen verfügen, haben sie zu versuchen, das angestrebte Schutzziel auf freiwilligem Weg zu erreichen. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen der verfügbaren Kredite Vereinbarungen treffen, Dienstbarkeiten begründen oder Schutzobjekte erwerben.

Artikel 5

Inhalt 1 Alle Schutzmassnahmen müssen: a) das Schutzobjekt bezeichnen b) die Schutzziele festlegen

Artikel 6 c) die Schutzbestimmungen enthalten

Schutzobjekte: Gegenstand 1 Schutzobjekte sind: a) Gebiete, die grössere Landflächen umfassen oder bauliche wie natürliche Gesamterscheinungen darstellen, deren Schutzwürdigkeit sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile, als vielmehr aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt b) Einzelobjekte, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung ergibt Kanton Uri 10.5101 2 Als schutzwürdige Gebiete gelten namentlich Erholungsräume, wertvolle Ortsbilder, Fluss- und Seeufer, naturnahe Landschaften und wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen. 3 Zu den schutzwürdigen Einzelobjekten gehören neben Fahrnisgegenständen auch Natur- und Kulturdenkmäler, wie Gewässerpartien, einzelne Bäume und Baumbestände, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, historische Stätten, archäologische Fundzonen und dergleichen. Wenn die Bedeutung des schutzwürdigen Objektes es rechtfertigt, kann auch dessen Umgebung unter Schutz gestellt werden.

Artikel 7

Schutzobjekte: Gliederung 1 Die Schutzobjekte werden gegliedert in solche von: a) nationaler Bedeutung b) regionaler Bedeutung

Artikel 8 c) lokaler Bedeutung

Schutzziele 1 Die Schutzziele sind nach dem Zweck dieses Gesetzes auszurichten.

Artikel 9

Schutzbestimmungen 1 Die Schutzbestimmungen enthalten Rechte und Pflichten sowie Eigentumsbeschränkungen, die erforderlich und geeignet sind, um die Schutzziele zu erreichen. Sie müssen verhältnismässig sein. 2 Das Enteignungsrecht bleibt als äusserste Schutzmassnahme vorbehalten. 3.2 Erlass von Schutzmassnahmen

Artikel 10

Zuständigkeit 1 Schutzmassnahmen für Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung erlässt der Regierungsrat, solche für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung die betreffende Gemeinde. 2 Ist streitig, ob einem Schutzobjekt nationale, regionale oder lokale Bedeutung zukommt, entscheidet der Regierungsrat. 10.5101 Kanton Uri 3 Unterlässt es eine Gemeinde, für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung rechtzeitig genügende Schutzmassnahmen zu treffen, werden solche vom Regierungsrat angeordnet, nachdem er die Gemeinde angehört hat. Die so getroffenen Schutzmassnahmen gelten als solche der betreffenden Gemeinde.

Artikel 11

Verfahren 1 Schutzmassnahmen für ein Gebiet sind nach den Vorschriften des Baugesetzes (RB 40.1111) über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines Zonenplanes zu treffen. 2 Schutzmassnahmen für einzelne Objekte werden durch Verfügung nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) getroffen. * 3 Bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können Schutzmassnahmen für zwei Jahre vorsorglich wirksam erklärt werden. Die vorsorgliche Wirkung kann längstens um ein Jahr verlängert werden.

Artikel 12

Anmerkung im Grundbuch 1 Schutzmassnahmen, die nicht Fahrnis betreffen, sind mit den für sie geltenden Schutzzielen und Schutzbestimmungen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken. 3.3 Wirkung der Schutzmassnahmen

Artikel 13

Bewilligungspflicht 1 Massnahmen, die ein Schutzobjekt nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig. 2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den Schutzzielen und den Schutzbestimmungen für das betreffende Schutzobjekt nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts verletzen.

Artikel 14

Bewilligungsverfahren 1 Betrifft die beabsichtigte Massnahme ein Schutzobjekt von nationaler oder von regionaler Bedeutung, erteilt der Regierungsrat die Bewilligung, andernfalls die Gemeinde. Kanton Uri 10.5101 2 Bewilligungen der Gemeinde sind der zuständigen Direktion1) mitzuteilen. Dieser steht das Recht zu, den Entscheid beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten.

Artikel 15

Entschädigungsanspruch 1 Die als Schutzmassnahmen erlassenen Eigentumsbeschränkungen begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen. 2 Entschädigungen, die für Schutzmassnahmen zu leisten sind, gehen zu Lasten des Kantons oder der Gemeinde, je nachdem, wer die Massnahme getroffen hat.

Artikel 16

Heimschlagsrecht 1 Der Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes kann verlangen, dass es vom Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme getroffen hat, erworben werde, wenn ihn die Schutzverfügung wie eine Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung, die nach den Regeln des Enteignungsverfahrens (RB 3.3211) zu ermitteln ist. 3.4 Schutzverzeichnisse

Artikel 17

Kantonales Schutzinventar: Inhalt 1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Inventar jener Schutzobjekte, die er als schutzwürdig erachtet. 2 Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen. 3 Das kantonale Schutzinventar ist nicht abschliessend. Es kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. 1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5101 Kanton Uri

Artikel 18

Kantonales Schutzinventar: Verfahren 1 Bevor ein Schutzobjekt in das kantonale Schutzinventar aufgenommen oder daraus gestrichen wird, sind der Eigentümer und die betreffende Gemeinde anzuhören. Schutzobjekte, die in einem Bundesinventar aufgeführt sind, werden jedoch ohne weiteres in das kantonale Schutzinventar aufgenommen. 2 Das kantonale Schutzinventar und dessen Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 19

Kantonales Schutzinventar: Wirkung 1 Das Schutzinventar hat hinweisenden Charakter. 2 Es dient den zuständigen Behörden als Grundlage, um allfällige Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz zu treffen. 3 Soll ein Schutzobjekt, das zwar im Schutzinventar enthalten ist, für das aber keine Schutzmassnahmen getroffen worden sind, nachhaltig verändert werden, hat die Gemeinde das der zuständigen Direktion2) vor der Veränderung des Schutzobjektes zu melden.

Artikel 20

Verzeichnis der Schutzmassnahmen 1 Die zuständige Direktion3) führt ein Verzeichnis aller rechtskräftigen Schutzmassnahmen. Sie veröffentlicht das Verzeichnis und dessen Änderungen im Amtsblatt. 2 Die Gemeinden melden der zuständigen Direktion4) unverzüglich die Schutzmassnahmen, die sie getroffen haben. 3.5 Historische Funde

Artikel 21

Bewilligungs- und Anzeigepflicht 1 Ausgrabungen von historisch und naturwissenschaftlich bedeutsamen Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion5), welche die entsprechenden Bedingungen und Auflagen aufstellt. 2) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 10.5101 2 Wissenschaftliche Funde im Sinne von Artikel 724 ZGB sind der zuständigen Direktion6) sofort anzuzeigen. Der Fundort darf nicht verändert werden, bis er sachverständig untersucht worden ist. Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Entscheidungen. 4 Organisation

Artikel 22

Gemeinde 1 Die Gemeinde trägt die Verantwortung für einen wirksamen Natur- und Heimatschutz, soweit es sich um Schutzobjekte von lokaler Bedeutung handelt. 2 Für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung kann sie dem Regierungsrat Schutzmassnahmen beantragen. 3 Wo dieses Gesetz die Gemeinden zuständig erklärt, ist der Gemeinderat berechtigt und verpflichtet, zu handeln. Die Gemeindesatzung kann hiefür ein anderes Gemeindeorgan bestimmen.

Artikel 23

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes. 2 Er ist verantwortlich für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung. 3 Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1).

Artikel 24

Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion7) übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Natur- und Heimatschutz in den Gemeinden. 2 Sie sorgt für die Koordination der Schutzmassnahmen, die mehrere Gemeinden berühren, sowie für die Verbindung und Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen und Kommissionen für Natur- und Heimatschutz. 6) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5101 Kanton Uri 3 Die zuständige Direktion8) beantragt dem Regierungsrat jene Schutzmassnahmen, für die er zuständig ist.

Artikel 25

Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission 1 Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht. 2 Er bezeichnet den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die zuständige Direktion9) führt das Sekretariat. 3 Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission wirkt mit bei der Aufklärung, Information und Förderung des Verständnisses für die Belange des Natur- und Heimatschutzes. Sie berät den Regierungsrat, die zuständige Direktion10) und die Gemeinden in Fragen des Natur- und Heimatschutzes. Soweit tunlich und möglich kann sie auch Private beraten.

Artikel 26

Gemeinsame Bestimmung 1 Das Gemeinwesen und die Organe des Natur- und Heimatschutzes unterstützen sich gegenseitig im Bestreben, den Zweck dieses Gesetzes zu erreichen. 2 Sie fördern das Verständnis für den Natur- und Heimatschutz. 3 Besondere Anstrengungen sind darauf zu richten, bei der Jugend den Sinn für die Natur- und Kulturwerte zu wecken. 5 Pflanzenschutz

Artikel 27

Geschützte Pflanzen 1 Im Rahmen des Bundesrechts bezeichnet der Regierungsrat die geschützten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften (RB 10.5121). 2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen11), trifft die erforderlichen Schutzanordnungen und sorgt dafür, dass die geschützten Pflanzenarten in geeigneter Weise veröffentlicht werden. 8) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 28 Kanton Uri 10.5101

Verhaltensregeln 1 Es ist verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszugraben, sofern sie nicht künstlich gepflanzt worden sind. Vorschriften des Bundesrechts (SR 451451.1) bleiben vorbehalten.

Artikel 29

Überwachung 1 Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen über den Pflanzenschutz eingehalten werden. 2 Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen. 6 Finanzielle Bestimmungen Artikel 30 *Kantonsbeiträge 1 Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton den Gemeinden und Privaten finanzielle Beiträge leisten oder mit ihnen Programmvereinbarungen abschliessen. 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzobjekte. 3 Wenn deren besondere Leistungen es rechtfertigen, kann der Kanton private Natur- und Heimatschutzorganisationen finanziell unterstützen. 4 Kredite für solche Beiträge unterstehen den Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung und den Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung (RB 3.2111), sofern sie nicht aus dem Natur- und Heimatschutzfonds oder im Rahmen von Programmvereinbarungen geleistet werden. 5 Entfällt der Schutzzweck oder wird der Zweck der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. In Härtefällen kann der Regierungsrat davon ganz oder teilweise absehen.

Artikel 31

Natur- und Heimatschutzfonds 1 Zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes äufnet der Kanton einen Natur- und Heimatschutzfonds. 2 Leistungen Dritter, die zwar für die Belange des Natur- und Heimatschutzes, nicht aber für bestimmte Schutzmassnahmen erbracht werden, sind in den Natur- und Heimatschutzfonds zu legen. 10.5101 Kanton Uri 3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds. 7 Rechtsschutz, Verwaltungszwang, Strafen

Artikel 32

Rechtsschutz 1 Vorbehältlich besonderer Bestimmungen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). * 2 Soweit gegen Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, steht das Einsprache- und Beschwerderecht auch kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen zu, welche als juristische Person mit Sitz im Kanton Uri sich statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz widmen und mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder der Beschwerde gegründet wurden. * 3 Für das Verfahren bei Enteignungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB 3.3211).

Artikel 33

Verwaltungszwang 1 Bei tatsächlichen oder drohenden Widerhandlungen gegen rechtskräftige Schutzmassnahmen sind die notwendigen Zwangsmassnahmen zu treffen. 2 Zulässig sind insbesondere Einstellungsverfügungen, bei Fahrnisgegenständen auch Beschlagnahmeverfügungen, und Verfügungen, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. 3 Zuständig hiefür ist die Gemeinde oder der Regierungsrat, je nachdem, wer die verletzte oder bedrohte Schutzmassnahme getroffen hat. 4 In dringlichen Fällen kann die zuständige Direktion12) solche Verfügungen erlassen. 5 Im übrigen richten sich die Massnahmen des Verwaltungszwangs nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). * 12)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 34 Kanton Uri 10.5101

Strafen 1 Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig: a) Schutzmassnahmen zuwiderhandelt b) die Bestimmungen über den Pflanzenschutz missachtet c) die Bewilligungs- und Anzeigepflicht nach Artikel 21 verletzt 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege. 8 Schlussbestimmungen

Artikel 35

Vollzug 1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.

Artikel 36

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 30. Dezember 1963 betreffend Natur- und Heimatschutz, Erhaltung der Altertümer und Kunstdenkmäler und Förderung zeitgenössischer Kunst wird aufgehoben. 2 ...13).

Artikel 37

Übergangsbestimmungen 1 Das Verzeichnis der Schutzobjekte vom 22. Oktober 197914) gilt als kantonales Schutzinventar nach Artikel 17. 2 Die zuständige Direktion15) hat das Verzeichnis der Schutzmassnahmen nach Artikel 20 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. 3 Schutzmassnahmen nach altem Recht bleiben gültig, wenn sie innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht angepasst werden. 13)Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass eingefügt. 14)Beilage zum AB vom 10. Januar 1980. 15)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5101 Kanton Uri

Artikel 38

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. 2 Artikel 12 ist vom Bundesrat zu genehmigen16). 16)Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1988. Kanton Uri 10.5101 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 18.10.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung AB 28.08.1987 17.05.1992 01.06.1995 Artikel 32 Abs. 2 geändert AB 16.04.1992 23.03.1994 01.06.1995 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994 23.03.1994 01.06.1995 Artikel 32 Abs. 1 geändert AB 08.04.1994 23.03.1994 01.06.1995 Artikel 33 Abs. 5 geändert AB 08.04.1994 25.11.2007 01.01.2008 Artikel 30 totalrevidiert AB 19.10.2007 10.5101 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 18.10.1987 01.01.1988 Erstfassung AB 28.08.1987 Artikel 11 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994 Artikel 30 25.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 19.10.2007 Artikel 32 Abs. 1 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994 Artikel 32 Abs. 2 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992 Artikel 33 Abs. 5 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994

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