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28 provisions
Art. 1
Auftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern) erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen von Verfassung und Gesetz sowie gestützt auf eine mehrjährige Leistungsvereinbarung und einen jährlichen Leistungsauftrag.
2 Sie erfüllt ihre Aufgaben in hoher Qualität, unter Berücksichtigung sozialer Verantwortung sowie ökologischer und ökonomischer Nachhaltigkeit.
3 Die PH Luzern arbeitet mit den Volksschulen und den Hochschulen, insbesondere jenen auf dem Hochschulplatz Zentralschweiz, sowie mit anderen Bildungsinstitutionen
zusammen.
4 Die PH Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit,
insbesondere bei ihren Kernaufgaben, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert
wird. Die Qualitätssicherung orientiert sich an national und international anerkannten
Verfahren und Massstäben.
1 SRL Nr. 515
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2013 443
2 Nr. 516
Art. 2
Ausbildung
1 Die PH Luzern bildet Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen aus, insbesondere für den
Kindergarten und die Unterstufe, für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II (einschliesslich Berufsbildung) und für die Schulische Heilpädagogik. Sie
ermöglicht die Ausweitung der Unterrichtsberechtigung für einzelne Fächer und Stufen
mit spezifischen Programmen.
2 Als pädagogisches Kompetenzzentrum bietet die PH Luzern Ausbildungsprogramme
für weitere Bildungsfachleute an.
3 Die PH Luzern vermittelt professionelle Kompetenzen, die sich an den Berufsaufgaben
von Lehrpersonen orientieren. Sie gibt berufsspezifisches Wissen weiter, welches sich
auf den jeweiligen Stand der Forschung in den Bildungs- und Sozialwissenschaften sowie in den Fachwissenschaften und Fachdidaktiken stützt und sich an der Schulpraxis
orientiert. Sie fördert die persönlichen und sozialen Fähigkeiten der Studierenden und
leitet sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit an. Dazu können die Studierenden
an der Forschung beteiligt werden.
4 Näheres wird in einem Reglement festgelegt.
Art. 3
Weiterbildung
1 Die Weiterbildung an der PH Luzern umfasst die EDK-anerkannten Zusatzausbildungen und die übrigen Weiterbildungen.
2 Die PH Luzern stellt Weiter- und Zusatzausbildungsangebote für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen und für weitere Bildungsfachleute bereit zur Vertiefung und Erweiterung
ihrer fachlichen, didaktischen und sozialen Kompetenzen. Sie bietet Weiter- und Zusatzausbildungen für Kader- und Spezialfunktionen und im Bereich der Berufseinführung
an.
3 Die Weiter- und Zusatzausbildungen berücksichtigen den jeweiligen Stand des Wissens und richten ihre Angebote auf die Bedürfnisse der Praxis aus.
4 Näheres zu Weiter- und Zusatzausbildungen wird in einem Reglement festgelegt.
Art. 4
Forschung und Entwicklung
1 Die PH Luzern fördert und betreibt national und international vernetzte berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.
2 Die Forschung und Entwicklung greift wesentliche Fragestellungen unserer Gesellschaft auf und berücksichtigt die Bedürfnisse der Ausbildung und der Weiterbildung.
Sie sichert den Wissenstransfer ins Berufsfeld durch innovative Entwicklungsprojekte.
3 Die PH Luzern führt zur gezielten Wahrnehmung eines bestimmten Wissenschaftsbereichs Institute für Forschung und Entwicklung und kann sich an Instituten beteiligen.
Nr. 516 3
4 Die PH Luzern kann ausgewählte Forschungsprojekte ihrer Angehörigen finanzieren
oder teilfinanzieren. Die vorhandenen finanziellen Mittel werden auf der Grundlage der
Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse verteilt.
Art. 5
Dienstleistungen
1 Die PH Luzern sorgt für den Transfer von Wissen und Können und kann zu diesem
Zweck Dienstleistungsangebote führen. Sie unterstützt Dozierende, Studierende, Lehrpersonen, Schulleitungen, Behörden und weitere interessierte Kreise durch Beratungs-,
Informations- und Dokumentationsangebote.
1.2 Weitere Aufgaben
Art. 6
Weiterentwicklung des Bildungswesens
1 Die PH Luzern unterstützt den Kanton Luzern und weitere interessierte Kreise bei der
Weiterentwicklung des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie
bei der Zusammenarbeit in Bildungsfragen auf regionaler, schweizerischer und internationaler Ebene.
Art. 7
Vorbereitungskurse
1 Die PH Luzern bietet im Rahmen des erweiterten Aufnahmeverfahrens Kurse für die
Vorbereitung der Aufnahmeprüfung in die Studiengänge Kindergarten/Unterstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I an. *
2 Organisation und Aufgaben der Organe
Art. 8
Rat der PH Luzern
1 Der Rat der PH Luzern (PH-Rat) nimmt als strategisches Führungsorgan insbesondere
folgende Aufgaben wahr. Er
a. beschliesst das Leitbild und die Strategie der PH Luzern,
b. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement den Abschluss der mehrjährigen
Leistungsvereinbarung,
c. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement die Erteilung des jährlichen Leistungsauftrags mit Finanzierungsbeschluss,
d. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden des Rektors oder der Rektorin,
e. beschliesst das jährliche Hochschulbudget,
f. legt anhand der Kapazitäten fest, wie viele Ausbildungsplätze pro Studiengang zur
Verfügung stehen,
4 Nr. 516
g. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation,
h. regelt die Voraussetzungen für die Verleihung von Titeln einer Professorin oder
eines Professors an Dozierende und verleiht diese Titel auf Antrag der Hochschulleitung durch Beschluss,
i. schliesst im Rahmen seiner Entscheidungs- und Finanzkompetenz Vereinbarungen mit Dritten ab,
j. * stellt die Rektorin oder den Rektor an und genehmigt auf deren Antrag die Anstellung der Leitenden der Leistungsbereiche und der Leiterin oder des Leiters Verwaltung.
2 Der PH-Rat regelt seine Organisation und Geschäftstätigkeit.
Art. 9
Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor hat die operative Leitung der PH Luzern und vertritt sie
gegen innen und aussen.
2 Sie oder er nimmt alle Funktionen und Aufgaben wahr, welche die PH Luzern als Ganzes betreffen und die keinem anderen Organ übertragen sind. Sie oder er hat insbesondere
a. die PH Luzern im Rahmen des Rechts, der Strategie des PH-Rates, des Leistungsauftrages des Kantons, ihres Leitbilds sowie der verfügbaren finanziellen Mittel
zu leiten,
b. die Entwicklung der PH Luzern zu planen und zu fördern,
c. dem PH-Rat die mehrjährige Leistungsvereinbarung und den jährlichen Leistungsauftrag zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes zu unterbreiten,
d. das jährliche Hochschulbudget zuhanden des PH-Rates zu erstellen,
e. die Beschlüsse des PH-Rates umzusetzen,
f. die Geschäftsstelle des PH-Rates zu führen,
g. auf Antrag der Hochschulleitung Angehörige der PH Luzern in wissenschafts-
und hochschulpolitische Gremien und Kommissionen zu wählen,
h. die Reglemente der PH Luzern und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Rektorin oder der Rektor kann die Zuständigkeit für den Erlass auf ein anderes Organ übertragen.
2bis Die Rektorin oder der Rektor wird bei ihren Aufgaben durch die Stabsdienste des
Rektorats unterstützt. Das Rektorat erbringt überdies zentrale Dienstleistungen für die
PH Luzern, welche keinem anderen Organ übertragen sind. Die Rektorin oder der Rektor führt das Rektorat. *
3 Die Rektorin oder der Rektor verfügt über unbeschränkte Ausgabenkompetenzen im
operativen Bereich, soweit er diese Kompetenzen nicht auf ein anderes Organ übertragen hat.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann in Absprache mit der Hochschulleitung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung besonderer Fragen Kommissionen
einsetzen. Sie oder er kann für einzelne Aufgaben ständige Kommissionen schaffen. Die
Kommissionen sind für ihre Tätigkeit der Rektorin oder dem Rektor verantwortlich.
Art. 10 Nr. 516 5
Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung setzt sich aus der Rektorin oder dem Rektor, den Leitenden der
Leistungsbereiche und der Leiterin oder dem Leiter Verwaltung zusammen. *
2 Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter der Leistungsbereiche Ausbildung, Weiterbildung und Dienstleistungen sowie Forschung und Entwicklung sind Prorektorinnen
oder Prorektoren der PH Luzern. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter der Verwaltung ist Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor der PH Luzern. *
3 Die Hochschulleitung unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Führung der PH
Luzern. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie
a. bereitet in ihrem Aufgabenbereich die Geschäfte des PH-Rates vor,
b. unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Erarbeitung des Leitbilds, der
Strategie und des Entwicklungs- und Finanzplans zuhanden des PH-Rates,
c. berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erstellung des Budgetentwurfes.
4 Die Rektorin oder der Rektor steht der Hochschulleitung vor.
5 Die Rektorin oder der Rektor kann seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter
Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. *
6 Die Hochschulleitung regelt ihre Organisation und Geschäftstätigkeit.
Art. 11
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter
1 Die PH Luzern gliedert sich in die Leistungsbereiche Ausbildung, Weiterbildung und
Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie den Bereich Verwaltung. *
2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter führt die Geschäfte ihres oder seines Bereichs und nimmt alle Aufgaben des Bereichs wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind. Sie oder er hat insbesondere
a. * das Personal in ihrem oder seinem Bereich zu führen und zu fördern,
b. ihren oder seinen Bereich nach innen und in Absprache mit der Rektorin oder dem
Rektor nach aussen zu vertreten,
c. das Budget ihres oder seines Bereichs zuhanden der Rektorin oder des Rektors zu
erstellen,
d. die Organisation und Geschäftstätigkeit in ihrem oder seinem Bereich zu regeln,
e. die Geschäfte ihres oder seines Bereichs weiterzuentwickeln,
f. zur Entwicklung der PH Luzern in ihrer Gesamtheit beizutragen.
3 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter kann für bestimmte Aufgaben Delegierte
bezeichnen.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter weitere
Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
6 Nr. 516
Art. 12
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor stellt den administrativen und
technischen Betrieb der PH Luzern sicher. Sie oder er unterstützt die PH Luzern in der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie oder er zentrale Dienstleistungen namentlich
in den Bereichen Personal, Finanzen und Controlling, Informatik (ICT), Infrastruktur,
Gebäudemanagement sowie Recht erbringt. *
3 Angehörige der PH Luzern
3.1 Hochschulpersonal
Art. 13
Grundsatz
1 Das Personal der PH Luzern setzt sich aus den Mitgliedern der Hochschulleitung, den
Dozentinnen und Dozenten, den Lehrpersonen im Hochschuldienst, den Instrumentallehrpersonen, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie dem technischen und administrativen
Personal zusammen.
Art. 14
Dozentinnen oder Dozenten
1 Dozentinnen oder Dozenten sind angestellt für verschiedene Tätigkeiten der Leistungsbereiche der PH Luzern, insbesondere für Lehrtätigkeiten und wissenschaftlich qualifizierte Arbeiten. Sie sind verantwortlich für die Erfüllung der ihnen gemäss individuellem öffentlich-rechtlichem Vertrag übertragenen Aufgaben. *
2 Die PH Luzern kann Gastdozentinnen oder Gastdozenten sowie Gastprofessorinnen
oder Gastprofessoren berufen.
Art. 15
Lehrpersonen im Hochschuldienst
1 Lehrpersonen im Hochschuldienst wirken im Rahmen ihres Lehrauftrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Bereichsleiterin oder dem zuständigen Bereichsleiter bei
der Erfüllung des Leistungsauftrages der PH Luzern mit. Sie beteiligen sich an der
Durchführung von Lehrveranstaltungen und können Kurse und Beratungstätigkeiten in
verschiedenen Leistungsbereichen übernehmen.
Art. 16
Instrumentallehrpersonen
1 Instrumentallehrpersonen erteilen Instrumentalunterricht und unterrichten Sologesang
in der Ausbildung und in der Weiterbildung.
2 Sie können nach Massgabe ihrer Qualifikation Lehraufträge wahrnehmen.
Art. 17 Nr. 516 7
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen Aufgaben, welche eine
wissenschaftliche Qualifikation erfordern. *
2 Sie können nach Massgabe ihrer Qualifikation Lehraufträge in eigener Verantwortung
wahrnehmen und Führungs- und Projektleitungsaufgaben übernehmen.
Art. 18
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
1 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten wirken bei Aufgaben und Projekten
mit, welche eine wissenschaftliche Qualifikation erfordern. Das Anstellungsverhältnis
Art. 19 ist befristet. *
Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im administrativen und technischen Bereich unterstützen die Organe und die Angehörigen der PH Luzern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.2 Studierende
Art. 20
Begriff
1 Soweit die Studienreglemente nichts anderes vorsehen, gelten als Studierende der PH
Luzern
a. Studierende der Grundausbildung,
b. Studierende im Rahmen von Weiterbildungen,
c. Mobilitätsstudierende.
2 Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen
Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerischen oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung für eine
bestimmte Zeitdauer an der PH Luzern eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die übrigen Studierenden, bleiben aber an ihrer Hochschule
immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren.
Art. 21
Aufnahme und Immatrikulation
1 Studierende werden an die PH Luzern aufgenommen, wenn sie die in den entsprechenden Reglementen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2 Aufgenommene Studierende werden durch die Rektorin oder den Rektor immatrikuliert.
8 Nr. 516
Art. 22
Ausschluss und Exmatrikulation
1 Studierende werden vom Studium an der PH Luzern ausgeschlossen, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen.
2 Sie können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie in schwerwiegender
Weise gegen die Ordnung der PH Luzern verstossen.
3 Ausgeschlossene Studierende werden durch die Rektorin oder den Rektor exmatrikuliert.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 23
Förderung der Chancengleichheit
1 Die PH Luzern setzt sich für die Vermeidung jeglicher Art von Diskriminierung ein
und schafft Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind.
2 Sie fördert die Chancengleichheit der Geschlechter durch geeignete Massnahmen. Sie
strebt insbesondere eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Hierarchiestufen, in allen Funktionen und in allen Gremien an.
3 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
4 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Beauftragte oder einen Beauftragen für
Chancengleichheit. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe
der PH Luzern in Fragen der Chancengleichheit.
5 Die Hochschulleitung legt Grundsätze für die Chancengleichheit fest.
Art. 24
Information und Mitwirkung
1 Die Angehörigen der PH Luzern sind in ihrem Aufgabenbereich über die Belange der
PH Luzern sach- und zeitgerecht zu informieren.
2 Sie wirken in den Organen und den Gremien der PH Luzern mit, denen sie angehören
oder in die sie gewählt wurden.
3 Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und
Mitwirkung Rechnung zu tragen.
Art. 25
Soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen
1 Die PH Luzern führt für ihre Angehörigen kulturelle, sportliche sowie soziale Einrichtungen, namentlich eine psychologische Beratungsstelle, oder kann entsprechende Leistungen bei Dritten beziehen.
Art. 26 Nr. 516 9
Benutzung von Einrichtungen
1 Die Hochschulangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnungen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen der PH Luzern.
2 Die PH Luzern kann von den Studierenden für die Einrichtungen eine Abgabe erheben.
Dazu regelt sie das Nähere durch Reglement oder Beschluss.
Art. 27
Studienberatung
1 Die PH Luzern kann für die Studierenden eine Studienberatung führen.
4 Schlussbestimmung
Art. 28
Inkrafttreten
1 Das Statut tritt rückwirkend auf den 1. August 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
10 Nr. 516
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.09.2013 01.08.2013 Erstfassung G 2013 443
Art. 7 Abs. 1 18.05.2026 01.06.2026 geändert 2026-030
Art. 8 Abs. 1, j. 18.05.2026 01.06.2026 geändert 2026-030
Art. 9 Abs. 2bis 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-031
Art. 10 Abs. 1 11.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-044
Art. 10 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-031
Art. 10 Abs. 5 11.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-044
Art. 11 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-031
Art. 11 Abs. 2, a. 18.05.2026 01.06.2026 geändert 2026-030
Art. 12 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-031
Art. 14 Abs. 1 18.05.2026 01.06.2026 geändert 2026-030
Art. 17 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-031
Art. 18 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-031
Nr. 516 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.09.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 443
11.06.2018 01.08.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert G 2018-044
11.06.2018 01.08.2018 Art. 10 Abs. 5 geändert G 2018-044
26.06.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 2bis eingefügt G 2024-031
26.06.2024 01.08.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert G 2024-031
26.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert G 2024-031
26.06.2024 01.08.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert G 2024-031
26.06.2024 01.08.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert G 2024-031
26.06.2024 01.08.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert G 2024-031
18.05.2026 01.06.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2026-030
18.05.2026 01.06.2026 Art. 8 Abs. 1, j. geändert 2026-030
18.05.2026 01.06.2026 Art. 11 Abs. 2, a. geändert 2026-030
18.05.2026 01.06.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert 2026-030