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17 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für das Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten von geografischen Namen und Gebäudeadressen.
2 Sie stellt die einheitliche Verwendung von geografischen Namen und Gebäudeadressen sicher.
3 Sie vollzieht die Verordnung über geografische Namen (GeoNV)2) des Bundes.
§ 2
Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen.
b. Gemeinden: die kleinsten politischen Einheiten, die durch ein Hoheitsgebiet und einen Namen eindeutig bestimmt sind.
c. Ortschaften: bewohnte, geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit
eigenem Namen und eigener Postleitzahl. Ortschaften können sich über
Hoheitsgebiete mehrerer Gemeinden erstrecken.
d. Strassenbezeichnung: Überbegriff für die Namen von Strassen, Wegen,
Gassen, Plätzen und benannten Gebieten.
e. * …
1) SGS 100
2) SR 510.625
2 145.91
f. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen,
Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte
verwendet werden.
§ 3
Sprache
1 Die Namen von Gemeinden, Ortschaften und von Strassenbezeichnungen
werden in der Standardsprache (Schriftsprache) geschrieben.
2 Die Flurnamen werden in der Regel in der ortsüblichen Sprechform geschrieben.
2 Geografische Namen
§ 4
Gemeinden
1 Das Amt für Geoinformation unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie die vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen zur Vorprüfung (Art. 13
GeoNV) und zur Genehmigung (Art. 15 GeoNV).
2 Es teilt dem Bundesamt für Landestopografie gemäss Art. 18 GeoNV folgende Veränderungen mit:
a. Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;
b. den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder
Aufteilung von Gemeinden;
c. die Änderung des Namens von Bezirken;
d. die Änderung der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk.
§ 5
Ortschaften
1 Das Amt für Geoinformation unterbreitet die vorgesehenen Änderungen an
Ortschaftsnamen (Art. 22 GeoNV) dem Bundesamt für Landestopografie zur
Vorprüfung und Genehmigung.
§ 6
Strassenbezeichnung
1 Die Gemeinde bezeichnet die Namen aller Strassen, Wege, Gassen, Plätze
und benannter Gebiete, die für die Gebäudeadressen benötigt werden.
2 Die Strassenbezeichnungen sind gut sichtbar anzuschreiben.
3 Die Strassenbezeichnungen müssen sowohl innerhalb der Gemeinde als
auch der Ortschaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.
4 Die Schreibweise von neuen Strassenbezeichnungen richtet sich nach der
Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.
3 145.91
5 Neue oder geänderte Strassenbezeichnungen müssen innert 10 Arbeitstagen
der GIS-Fachstelle und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer gemeldet werden.
6 … *
3 Gebäudeadressen *
§ 7 * …
§ 9 § 8 * …
Gebäudeadresse
1 Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus der Strassenbezeichnung,
der Hausnummer, der Postleitzahl und dem Ortschaftsnamen.
2 … *
2bis Eine Gebäudeadresse muss zwingend vergeben werden für Gebäude mit
Wohnnutzung, Arbeitsstätten sowie Gebäude von allgemein öffentlichem Interesse. Darunter fallen insbesondere Autoeinstellhallen, Reservoirs sowie Gebäude des Gesundheitswesens, der Ausbildung oder der Kultur. *
2ter Für weitere Gebäude können nach Bedarf Gebäudeadressen vergeben werden. *
3 … *
4 Die Gemeinde ist zuständig für die Vergabe der Gebäudeadressen. *
§ 10
Hausnummer
1 … *
2 Die Hausnummer wird der Strasse zugeordnet, an welcher der Eingang liegt.
Im Übrigen richtet sich die Nummerierung nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.
3 Die Gemeinde sorgt für die Beschilderung der Hausnummern mindestens an
Gebäuden zum Wohnen und Arbeiten sowie an öffentlichen Gebäuden und an
weiteren Gebäuden mit Postzustellung.
4 Die Hausnummern müssen am Gebäude so angeschlagen werden, dass sie
von der Strasse aus klar sichtbar sind. Kann dies nicht gewährleistet werden,
müssen zusätzliche Schilder an geeigneter Stelle angebracht werden.
§ 11
Schreibweise von Hausnummern
1 Die Hausnummern bestehen grundsätzlich aus ganzen positiven Zahlen.
4 145.91
2 Bei Nebengebäuden (z. B. Garagen und Ökonomiegebäude) kann die Nummer des Hauptgebäudes verwendet und mit einem Kleinbuchstaben erweitert
werden. Ziffern und Buchstaben werden dabei ohne Zwischenraum aneinandergereiht.
3 Bei Mangel an freien Nummern werden Hauptgebäude in derselben Art wie
Nebengebäude bezeichnet.
4 Bei Gebäuden in kompakten Industriegebieten kann sich die Hausnummer
aus einer mehrfach verwendeten Hauptnummer und der Hallennummer zusammensetzen. Hauptnummer und Hallennummer werden durch einen Punkt
abgetrennt und ohne Zwischenraum aneinandergereiht.
§ 12
Aufsicht
1 Vergibt die Gemeinde keine Gebäudeadresse oder erlässt sie den Vorschriften widersprechende Gebäudeadressen, verfügt das Amt für Geoinformation
eine Korrektur.
§ 13
Meldepflicht
1 Die GIS-Fachstelle meldet nach erteilter Baubewilligung die zu adressierenden Gebäude der Gemeinde. *
2 Die Gemeinde teilt innert 10 Arbeitstagen nach Baubewilligung (oder bei gebauten Gebäuden nach Anfrage) insbesondere den nachfolgend aufgeführten
Stellen die erforderlichen Gebäudeadressen mit:
a. den Eigentümern;
b. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer;
c. der GIS-Fachstelle;
d. der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung;
e. der Post, sofern es sich um Gebäude mit Postzustellung handelt.
3 Das Amt für Geoinformation, das Amt für Daten und Statistik und die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung können fehlende Adressen bei der
Gemeinde anfordern.
4 Nach der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat, meldet die
GIS-Fachstelle der Gemeinde den Erledigungsstatus. *
§ 14 * …
5 145.91
4 Geografische Namen der amtlichen Vermessung
§ 15
Objektnamen der Informationsebenen Bodenbedeckung und
Einzelobjekte
1 Das Amt für Geoinformation bestimmt, welche topografischen Objekte der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte in der amtlichen Vermessung mit einem Objektnamen versehen werden.
§ 16
Nomenklaturkommission
1 Der Regierungsrat wählt die Nomenklaturkommission. Sie besteht aus der
Kantonsgeometerin oder dem Kantonsgeometer und zwei Fachleuten der Lokalnamenforschung.
2 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer präsidiert die Nomenklaturkommission und ist zuständig für den Kontakt zu den kommunalen, kantonalen und den eidgenössischen Behörden.
3 Für die Überarbeitung der Nomenklatur einer Gemeinde bestimmt der
Gemeinderat auf Antrag der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers
eine Gewährsperson mit guten Ortskenntnissen. Die Gewährsperson amtet als
temporäres Mitglied der Nomenklaturkommission.
4 Die Vergütung der Fachleute der Lokalnamenforschung und der Gewährsperson richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung von Inhaberinnen und
Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen3).
§ 17
Aufgaben der Nomenklaturkommission
1 Die Nomenklaturkommission legt die Verwendung, Schreibweise und Abgrenzung der Flur-, Orts- und Geländenamen nach Anhörung der Gemeinde fest
und unterbreitet diese der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Genehmigung.
5 Schlussbestimmungen
§ 18
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 27. April 19514) für die Nomenklaturkommission für die
Erhebung und die Schreibweise der Lokalnamen des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
3) SGS 158.12
4) GS 20.327
6 145.91
§ 19
Änderung bisherigen Rechts
1. Die kantonale Vermessungsverordnung (kVV) vom 12. Dezember 19955)
wird wie folgt geändert: ...6)
2. Die Verordnung vom 1. Dezember 19817) zum Sachversicherungsgesetz
wird wie folgt geändert: ...8)
3. Die Regierungsratverordnung vom 18. Dezember 19849) über den Informationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der
Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung wird wie folgt geändert: ...10)
§ 20
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
5) GS 32.353
6) GS 37.412
7) GS 27.847
8) GS 37.412
9) GS 28.805, SGS 350.12
10) GS 37.412
7 145.91
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0407
26.10.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 6 Abs. 6 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 Titel 3 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 7 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 8 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2bis eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2ter eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 10 Abs. 1 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 13 Abs. 4 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 14 aufgehoben GS 2021.089
8 145.91
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0407
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 6 Abs. 6 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
Titel 3 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 7 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 8 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 9 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 9 Abs. 2bis 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089
§ 9 Abs. 2ter 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089
§ 9 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 9 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089
§ 10 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 13 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 13 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 14 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089