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Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes

Basel-Stadt · 152.400 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Aufgaben 1 Der Parlamentsdienst unterstützt den Grossen Rat, das Ratsbüro und die Kommissionen und erledigt die administrativen, juristischen und organisatorischen Aufgaben. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Vorbereitung und Durchführung der Sessionen des Grossen Rates und die Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen; b) die Protokollführung im Grossen Rat, im Ratsbüro und in den Kommissionen; c) die Unterstützung der Ratsmitglieder, insbesondere der Präsidien, in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen; d) die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die politische Bildung; e) die Betreibung der Webseite grosserrat.bs.ch mit der Grossratsdatenbank; f) die Archivierung von Daten und Dokumenten des Grossen Rates, des Ratsbüros und der Kommissionen.

§ 2

Leitung 1 Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Antrag des Ratsbüros durch den Grossen Rat. 2 Die Leitung koordiniert die Arbeiten des Parlamentsdienstes. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Ratsbüros und der Kommissionen.

§ 3

Organisation 1 Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen. 2 Der Parlamentsdienst erstellt sein Budget selbständig. Das Budget wird vom Ratsbüro genehmigt. 3 Der Parlamentsdienst organsiert sich selbst nach den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen. Wichtige Veränderungen müssen durch das Ratsbüro genehmigt werden.

§ 4

Mitarbeitende des Parlamentsdienstes 1 Das Ratsbüro genehmigt auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes die Personalkosten und die Einreihung der Mitarbeitenden. Die Einreihung und Entlöhnung erfolgt nach der kantonalen Lohngesetzgebung. 2 Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Ratsbüro zu genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften. 3 Die Anstellung der Mitarbeitenden wird auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes vom Ratsbüro genehmigt. 1) SG 152.100 Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann 152.400 Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes vom 19. März 2003 aufgehoben. Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann 152.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung KB 10.06.2023 Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann 152.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.06.2023 01.08.2023 Erstfassung KB 10.06.2023

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