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Richtlinie über die Bestellung von ständigen Kommissionen

Steinhausen · 1.6-5 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Erneuerungswahl, Ersatzwahl
  3. § 3 Verteilung der Mandate
  4. § 4 Vorsitz von Gemeinderatsmitgliedern
  5. § 5 Übergangsbestimmungen
  6. § 6 Aufhebung bisherigen Rechts
  7. § 7 Inkrafttreten

7 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Richtlinie regelt die Bestellung von ständigen Kommissionen der Gemeinde gemäss § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Andere Kommissionen und Arbeitsgruppen der Gemeinde sind davon nicht betroffen. 2 Sie bestimmt die Sitzverteilung in den ständigen Kommissionen der Gemeinde Steinhausen nach den Gesamterneuerungswahlen (1. Wahlgang) und gilt für die gesamte Amtsperiode. 3 Sofern sich während der Amtsdauer die Parteistärke grundsätzlich oder Parteiangehörigkeit im Gemeinderat verändern, bleibt die Zuteilung bei den ständigen Kommissionen während der ganzen Amtsdauer unverändert. Bei einem Parteiaustritt oder -übertritt verliert das betroffene Kommissionsmitglied den bisherigen Kommissionssitz.

§ 2 Erneuerungswahl, Ersatzwahl

1 Der Gemeinderat legt zu Beginn einer neuen Amtsperiode die ständigen Kommissionen sowie die Anzahl Sitze pro ständige Kommission fest. Gemäss § 24 Abs. 4 Gemeindeordnung beträgt die Anzahl Mandate in der Regel fünf. * 2 Die Gesamtzahl aller Sitze der ständigen Kommissionen ist Grundlage für die Verteilung der Mandate auf die Parteien. * 3 Zu Beginn einer Amtsperiode werden alle ständigen Kommissionen vom Gemeinderat neu gewählt. Mitarbeitende der Gemeinde Steinhausen können nicht als politische Vertretungen in eine ständige Kommission gewählt werden. * 4 Beim Rücktritt eines Mitglieds einer ständigen Kommission während der Amtsperiode wählt der Gemeinderat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode. Dabei gelten die Bestimmungen aus § 21 Ziffer 13 und § 24 Abs. 4 Gemeindeordnung. *

§ 3 Verteilung der Mandate

1 Grundsätze a) Die Verteilung der Sitze in den ständigen Kommissionen richtet sich nach der Parteienstärke gemäss Wähleranteil des 1. Wahlgangs bei den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats und Kantonsrats. b) Die Sitzzuteilung gilt für die gesamte Amtsperiode gemäss § 1 dieser Richtlinie. c) * Der Gemeinderat legt fest, wie die einer Partei zustehenden Sitze auf die verschiedenen Kommissionen verteilt werden. d) Falls die Berechnung der Mandatsverteilung keine ganze Zahl ergibt, kann der Gemeinderat Sitze auf- oder abrunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parteien mit vergleichbarem Wähleranteil möglichst eine gleiche Anzahl Sitze erhalten. e) In die Sitzberechnung werden alle Wahllisten einbezogen, unabhängig davon, ob die Gruppierung als Partei gilt oder nicht. f) Parteien können ihre Sitze auch anderen Parteien oder parteilosten Personen zur Verfügung stellen. 2 Berechnung der Sitzverteilung a) Die Wahlresultate aus den Gemeinderats- und Kantonsratswahlen werden zusammengeführt. Die Summe der Stimmen bestimmt den Wähleranteil jeder Partei. b) * Insgesamt sind 55 Kommissionssitze zu vergeben (elf Kommissionen mit je fünf Sitzen). c) * Um Anspruch auf ein Mandat (Vollmandat) zu haben, ist ein Wähleranteil von mindestens 1.82 % erforderlich (100/55). 3 Erste Verteilungsrunde a) * Parteien mit einem Anspruch auf mindestens elf Vollmandate erhalten in jeder der elf ständigen Kommissionen einen ersten Sitz. b) * Parteien mit mindestens 22 Vollmandaten erhalten in jeder der elf ständigen Kommissionen zwei Sitze. 4 Zuteilung der Sitze für kleinere Parteien a) * Parteien mit weniger als elf Vollmandaten reichen eine Prioritätenliste mit ihren bevorzugten Kommissionen ein. b) Die Sitzzuteilung erfolgt in absteigender Reihenfolge des Wähleranteils. c) Zuerst wird der Wunsch derjenigen Partei berücksichtigt, die von den nicht berücksichtigten Parteien den höchsten Wähleranteil erzielt hat. Anschliessend folgt die Partei mit dem zweithöchsten Wähleranteil usw. d) Eine Partei kann in diesem Schritt nicht mehr als einen Sitz in der gleichen Kommission beanspruchen. 5 Zweite Verteilungsrunde a) * Parteien mit mehr als elf Vollmandaten erhalten zusätzliche Sitze in den Kommissionen. Auch sie reichen eine Prioritätenliste mit ihren bevorzugten Kommissionen für die verbleibenden Mandate ein. b) Die Vergabe dieser Restmandate erfolgt nach Bekanntgabe der Prioritäten nach demselben Prinzip wie in der ersten Runde, wobei jede Partei maximal einen zusätzlichen Sitz in der gleichen Kommission beanspruchen kann. 6 Sitze im Stimmbüro a) Die politischen Parteien melden dem Gemeinderat bis Mitte November nach den Gesamterneuerungswahlen die entsprechende Anzahl Mitglieder für das Stimmbüro. b) Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis zur Sitzzahl in den ständigen Kommissionen.

§ 4 Vorsitz von Gemeinderatsmitgliedern

1 Die Mitglieder des Gemeinderates, die die ständige Kommission vorbereiten und leiten, werden nicht dem Sitzkontingent der jeweiligen Partei angerechnet. Zudem haben sie kein Stimmrecht. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet in erster Linie das dienstälteste, in zweiter Linie das altersälteste Mitglied der Sitzung.

§ 5 Übergangsbestimmungen

1 Die laufende Amtsperiode 2023–2026 ist von dieser Richtlinie nicht betroffen.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Richtlinie werden sämtliche bisher getroffenen Regelungen zu diesem Thema ausser Kraft gesetzt.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt für die Amtsperiode 2027–2030 sowie für alle folgenden Amtsperioden.

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