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Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG, nachstehend TBA genannt

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Vom 31. Oktober 1972 (Stand 1. Januar 1970)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 BVB und Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG: Vertrag 953.820
  9. § 9

9 provisions

§ 1 Vom 31. Oktober 1972 (Stand 1. Januar 1970)

1 Die TBA stellt ihre Bahnanlagen den Basler Verkehrs-Betrieben unentgeltlich zur Verfügung. 2 Diese übernehmen den Betrieb der Strecke auf eigene Rechnung nach den Bestimmungen der Konzession.

§ 2

1 Die Verpflichtung, welche die Basler Verkehrs-Betriebe auf sich nehmen, umfasst den gesamten Betriebsdienst einschliesslich den Unterhalt der Bahnanlagen sowie die gesetzliche Haftpflicht. In der Verpflichtung nicht inbegriffen sind allfällige Abgaben und Steuern für das Baukapital.

§ 3

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe stellen die Fahrpläne auf. Die Strecke der TBA wird in den Tarif der Basler Verkehrs-Betriebe einbezogen. 2 Die im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreffend die Basler Ver - kehrs-Betriebe festgelegten Aufgaben der Paritätischen BVB-Kommission bleiben vorbehalten.

§ 4

1 Die Betriebserträge der TBA (Betriebseinnahmen, Unterpachtzinse, bereits aufgelaufene und zukünftige Abgeltungsbeiträge usw.) fliessen den Basler Verkehrs-Betrieben zu. 2 Die Abgeltungsbeiträge des Kantons Basel-Landschaft sind an die TBA auszubezahlen. 3 Die TBA hat das Recht, ihren Betriebsaufwand aus diesen Beiträgen vorgängig der Überweisung an die Basler Verkehrs-Betriebe zu decken, sofern hiezu die eigenen Erträgnisse nicht ausreichen. Der deckungsberechtigte Betriebsaufwand umfasst die folgenden Positionen: – Verwaltungskosten im Rahmen des bisherigen Aufwandes; – Einlagen in die Abschreibungsrechnungen; – Steuern und Gebühren; – Schuldzinsen.

§ 5

1 Die TBA verwaltet die Einlagen in die Abschreibungsrechnungen. 2 Für die Einlagen und Entnahmen sind die Vorschriften des Bundes massgebend.

§ 6

1 Jede Veränderung der Bahnanlagen der TBA bedarf der Zustimmung der Basler Verkehrs-Betriebe. Neuanlagen zu Lasten des Baukontos werden von der TBA als Bauherrin unter der Bauleitung der Basler Verkehrs-Betriebe ausgeführt.

§ 7

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe treten anstelle der TBA in die zwischen dieser und der Elektra Birseck abgeschlossenen Stromlieferungsverträge für den Bahnbetrieb. 1) Jetzt: Baselland Transport AG (BLT). 2) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 12. 8. 1975 und vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement genehmigt am 25. 9. 1975.

§ 8 BVB und Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG: Vertrag 953.820

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe stellen der TBA jeweils rechtzeitig die zur Aufstellung der Jahresrech - nung nach den Vorschriften der eidgenössischen Aufsichtsbehörden notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

§ 9

1 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1970 in Wirksamkeit und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jederzeit auf Jahresende, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren, gekündigt werden. Er ersetzt den zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben und der Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG abgeschlossenen Pachtvertrag vom 31. Oktober / 13. Dezember 1963. Basel, den 31. Oktober 1972 Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG A. Feigenwinter L. Thüring Basler Verkehrs-Betriebe Der Direktor: Dr. W. Schmid BVB und Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG: Vertrag 953.820 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.10.1972 01.01.1970 Erlass Erstfassung 00.00.0000 BVB und Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG: Vertrag 953.820 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.10.1972 01.01.1970 Erstfassung 00.00.0000

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