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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik

Zug · 511.115 · intercantonal agreement

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14 Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.1)
  14. Art. 15
  15. Art. 16

15 provisions

Art. 1

Gegenstand und Zweck der Vereinbarung 1 Diese Vereinbarung regelt die gemeinsame Beschaffung von bestimmten Uniform- und Ausrüstungsgegenständen der Polizeikorps sowie die gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen einer externen Firma. 2 Die Vereinbarung bezweckt durch gemeinsame Beschaffungen und durch das Auslagern von Logistikdienstleistungen ein vereinheitlichtes Auftreten der Polizeikorps der Zentralschweiz und eine Senkung der Kosten im Bereich der Logistik. Art. 2 * Vereinbarungspartner 1 Vereinbarungspartner im Bereich gemeinsame Beschaffungen von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen sowie im Bereich gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen sind alle Kantone der Zentralschweiz. 2 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.

Art. 3

Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung umfasst den von den Polizeikommandanten genehmigten Uniform- und Ausrüstungskatalog (Anhang 1). 2 Die gemeinsame Beschaffung sowie die gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen kann bei Einstimmigkeit auf weitere Uniform- und Ausrüstungsgegenstände ausgedehnt werden. GS 30, 599 1 511.115

Art. 4

Begriffsbestimmungen 1 Es werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet: a) ZPK: Zentralschweizer Polizeikonkordat b) ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz c) ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen und -direktorenkonferenz d) TLog ZPK: Team Logistik Zentralschweizer Polizeikonkordat 2. Organisation

Art. 5

ZPDK 1 Die ZPDK übt die Aufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus. 2 Die ZPDK a) bezeichnet für die Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegenstände sowie für die Regelung der Nutzung der Logistikdienstleistungen einen Kanton als federführend, b) gibt die Submissions- und Ausschreibungsunterlagen frei, c) entscheidet über Geschäfte gemäss Art. 6 lit. c, d) entscheidet über Abgeltungen gemäss Art. 10 Abs. 2, e) stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen.

Art. 6

ZPKK 1 Die ZPKK a) entscheidet über Anträge der TLog ZPK, b) kann eine Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände beschliessen, c) leitet bei fehlender Einstimmigkeit Geschäfte zum Beschluss an die ZPDK weiter, d) beantragt der ZPDK die Leistung von Abgeltungen gemäss Art.10 Abs. 2, e) erledigt sämtliche Aufgaben dieser Vereinbarung, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, f) erstattet jährlich der ZPDK Bericht. 511.115

Art. 7

Federführender Kanton 1 Der federführende Kanton a) erstellt die Submissionsunterlagen betreffend gemeinsame Beschaffung von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen und betreffend gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen, b) führt die interkantonalen Submissionsverfahren gemäss seinem kantonalen Recht durch, c) arbeitet die Verträge mit den Anbietern aus. 2 Der federführende Kanton steht den übrigen Kantonen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Art. 8

TLog ZPK 1 Das TLog ZPK setzt die gemeinsame Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegenstände sowie die gemeinsame Nutzung der Logistikdienstleistungen um. Alle Kantone sind mit einem Mitglied im TLog ZPK vertreten. Es wird vom federführenden Kanton geleitet. 2 Das TLog ZPK a) legt die Prozess- und Verfahrensabläufe zwischen den Kantonen, dem Logistikdienstleister und den Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen fest, b) erteilt dem Logistikdienstleister Aufträge, c) bearbeitet Sachfragen im Bereich Uniform- und Ausrüstungsgegenstände, namentlich Anregungen zur Änderung und Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände, d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus, e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles

Art. 9

Rechnungsstellung 1 Die Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen stellen den Polizeikorps direkt Rechnung. 2 Der Logistikdienstleister stellt den Polizeikorps für die Logistikdienstleistungen jährlich Rechnung.

Art. 10

Abgeltung 1 Eine Abgeltung zwischen den Kantonen und dem federführenden Kanton findet grundsätzlich nicht statt. 511.115 2 Hat ein Vereinbarungspartner ausserordentlich hohe Aufwendungen erbracht, entscheidet die ZPDK auf Antrag der ZPKK über die Abgeltung. 4. Durchsetzung der Vereinbarung

Art. 11

Vertragliche Verpflichtungen 1 Die Kantone verpflichten sich, die aufgrund der interkantonalen Submission abgeschlossenen Verträge umzusetzen, namentlich während der vereinbarten Dauer zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen die bezeichneten Uniform- und Ausrüstungsgegenstände zu beziehen und die vereinbarten Logistikdienstleistungen zu nutzen.

Art. 12

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die Polizeikommandanten zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK. 5. Schlussbestimmungen

Art. 13

Inkrafttreten der Vereinbarung 1 Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen. 2 Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das Inkrafttreten der Vereinbarung fest. Sie teilt dies den Staatskanzleien der

Art. 14 Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.1)

Anwendbares Recht 1 Auf diese Vereinbarung sind nach Inkrafttreten des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat-Zentralschweiz vom 6. November 2009) dessen Artikel anwendbar. 2 Vor Inkrafttreten des Konkordats gelten die Bestimmungen analog.

Art. 15

Vertragsdauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung dauert bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich anschliessend jeweils um eine Periode von fünf Jahren. * 1) In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2010. 511.115 2 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von jedem Kanton auf den 31. Dezember 2016 und danach jeweils auf Ablauf einer Periode von fünf Jahren gekündigt werden. * 6. Anhang 1

Art. 16

1 Kleidungsstücke Einheitsuniform ZPK 2012 (Grunduniform) 1. Parka blau 2. Parka orange 3. Fleece / Soft-Shell Jacke 4. Rollkragenpullover 5. Langarmhemd 6. Kurzarmhemd 7. Polo-Shirt 8. Diensthose (Var. 1 mit Saum) 9. Diensthose (Var. 2 mit Gummibord) 10. Regenhose 11. Regenjacke 12. Regenmütze 13. Kopfbedeckung Cap 14. Kopfbedeckung Wollmütze 15. Lumber-P (Kurzfassung Parka blau) 16. Lumber-F/SS (Kurzfassung Fleece /Soft-Shell Jacke) 511.115 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.03.2010 01.10.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 599 25.11.2011 20.12.2011 Art. 2 totalrevidiert GS 31, 373 25.11.2011 20.12.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert GS 31, 373 25.11.2011 20.12.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert GS 31, 373 511.115 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.03.2010 01.10.2010 Erstfassung GS 30, 599 Art. 2 25.11.2011 20.12.2011 totalrevidiert GS 31, 373 Art. 15 Abs. 1 25.11.2011 20.12.2011 geändert GS 31, 373 Art. 15 Abs. 2 25.11.2011 20.12.2011 geändert GS 31, 373

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