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Verordnung zur Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe

Fribourg · 785.17 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe – V 785.17
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe – V 785.17
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen Oberflächengewässer vor der Einschleppung invasiver gebietsfremder Wasserorganismen durch Schiffe.

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren im Zusammenhang mit der Melde- und Reinigungspflicht sowie der Erteilung des Konformitätsnachweises. 2 Sie gilt für alle immatrikulationspflichtigen Schiffe im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt, die auf einem Gewässer des Kantons stationiert sind oder dort benutzt werden. 3 Für nicht immatrikulationspflichtige Schiffe sowie für Wassersport- und Angelgeräte kann das Amt für Umwelt (AfU) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern Empfehlungen erlassen.

Art. 3 Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe – V 785.17

Melde- und Reinigungspflicht 1 Schiffe, die von einem Gewässer in ein anderes verlegt werden, sind vor der Verlegung zu melden und vorgängig in einer anerkannten Reinigungsstelle zu reinigen. 2 Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Transportmittel und die Schiffsausrüstung, sofern diese mit dem Gewässer in Kontakt kommen. 3 Das AfU sorgt für die Erfassung der Meldungen. 4 Die Meldung des Gewässerwechsels muss folgende Angaben enthalten: a) die zur Identifizierung des Schiffs erforderlichen Angaben; b) das Ausgangs- und das Zielgewässer; c) den Zielkanton sowie das Datum der geplanten Einwasserung.

Art. 4

Ausnahmen 1 Die Melde- und Reinigungspflicht gilt nicht für Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit wahrnehmen. 2 Diese Organisationen führen die fachgerechte Reinigung ihrer Schiffe selbst durch. In Notfällen können sie davon absehen. 3 Auf Gutachten des AfU kann das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt auf begründeten Antrag ein oder mehrere immatrikulierte Schiffe von der Melde- und Reinigungspflicht befreien.

Art. 5

Konformitätsnachweis 1 Der Konformitätsnachweis wird vom AfU ausgestellt, sobald die Verlegung gemeldet und die Reinigung durch eine anerkannte Reinigungsstelle bestätigt worden ist. 2 Der Konformitätsnachweis ist bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig. 3 Der Konformitätsnachweis ist an Bord des Schiffes aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 6

Elektronische Plattform 1 Das AfU stellt den Inhaberinnen und Inhabern von Schiffen eine elektronische Plattform für die Verwaltung von Meldungen, Reinigungsbestätigungen und Konformitätsnachweisen zur Verfügung. 2 Es erfasst in diesem System die Meldungen, die nicht auf elektronischem Weg übermittelt wurden. 3 Die anerkannten Reinigungsstellen erhalten einen eingeschränkten Zugang zur elektronischen Plattform, ausschliesslich um die erfolgte Reinigung zu bestätigen.

Art. 7 Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe – V 785.17

Reinigungsstellen 1 Als anerkannte Reinigungsstellen gelten spezialisierte Betriebe, in der Regel Werften, welche die vom AfU festgelegten Anforderungen erfüllen. 2 Die anerkannten Reinigungsstellen bestätigen die ordnungsgemässe Durchführung der Reinigung. 3 Das AfU ist zuständig für: a) den Erlass von Richtlinien mit den Anforderungen an Reinigungsstellen in Bezug auf Gewässerschutz, Ausbildung und Infrastruktur; b) die Kontrolle der Reinigungsstellen und, sofern die Anforderungen erfüllt sind, die Zertifizierung; c) die Anerkennung von Reinigungsnachweisen aus anderen Kantonen, sofern diese von nach vergleichbaren technischen Anforderungen anerkannten Reinigungsstellen ausgestellt wurden. 4 Das AfU führt ein Verzeichnis der anerkannten Reinigungsstellen und veröffentlicht die Liste der anerkannten und öffentlich zugänglichen Reinigungsstellen.

Art. 8

Aufsicht 1 Die Einhaltung der Melde- und Reinigungspflicht wird kontrolliert durch: a) die Kantonspolizei; b) die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher sowie die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten im Rahmen der ihnen durch die Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei sowie den Natur- und Landschaftsschutz übertragenen Aufgaben; c) das AfU im Rahmen der ihm durch die Gewässergesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Im Widerhandlungsfall sind die in den Buchstaben a und b genannten Organe befugt: a) das Einwassern von Schiffen zu untersagen; b) das unverzügliche Auswassern von Schiffen anzuordnen.

Art. 9

Bearbeitung der Personendaten 1 Die Vollzugsbehörden und ihre Auftragsbearbeiterinnen und -bearbeiter sind befugt, die für das Melde-, Reinigungs- und Nachweisverfahren erforderlichen Personendaten zu bearbeiten und auszutauschen. Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe – V 785.17 2 Diese Daten umfassen die zur Identifizierung der Schiffe und ihrer Halterinnen und Halter erforderlichen Angaben, namentlich Identitätsdaten und Kontaktangaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Post- und E-Mail-Adresse, sowie Angaben zur Immatrikulation und zu den Kennzeichen der Schiffe. 3 Im Übrigen gelten die kantonalen Datenschutzbestimmungen.

Art. 10

Strafrechtliche Sanktionen 1 Wer die Melde- oder Reinigungspflicht verletzt, wird gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt mit Busse bestraft 1).

Art. 11

Regelung für interkantonale Gewässer 1 Solange nicht alle Anstösserkantone eines interkantonalen Gewässers eine gleichwertige Regelung erlassen haben, gilt lediglich die Meldepflicht; diese genügt für die Ausstellung des Konformitätsnachweises. 2 Sobald alle betroffenen Kantone eine gleichwertige Regelung erlassen haben, gelten auch die Bestimmungen zur Reinigungspflicht.

Art. 12

Übergangsregelung zur erstmaligen Meldepflicht 1 Die Halterinnen und Halter von im Kanton Freiburg immatrikulierten Schiffen müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung das aktuelle Standortgewässer ihres Schiffes oder das Gewässer, in dem es zuletzt eingewassert gewesen ist, melden. 2 Für fristgerecht gemeldete Schiffe wird ein Konformitätsnachweis für das betreffende Gewässer erteilt. Dieser bleibt bis zu einem Gewässerwechsel gemäss Artikel 3 gültig. 3 Wer die Meldepflicht verletzt, wird gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt mit Busse bestraft 2). 1) SR 747.201 2) SR 747.201 Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe – V 785.17 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 08.07.2026 Erlass Grunderlass 01.08.2026 2026_057 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.07.2026 01.08.2026 2026_057

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