Open at the publisher →
In force since 2026-08-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 da3107ad13adf58e310f7793568f0cf9537342d4df9abdab22b337e2e0c28297
31 provisions
Art. 1
1
Die Kinderkrippe Wichtelhuus ist eine Einrichtung der Einwohnergemeinde Unterägeri. Operativ wird die Kinderkrippe durch die Leitung Familienergänzende Kinderbetreuung geführt (siehe Organigramm). Das Reglement bildet einen integralen Bestandteil des Vertrages zwischen Eltern oder Erziehungsberechtigten und der Kinderkrippe Wichtelhuus.
Art. 2
1
Der Betrieb verfügt über eine kantonale Betriebsbewilligung. Die Kinderkrippe Wichtelhuus ist seit Januar 2004 dem Schweizerischen Krippenverband angeschlossen und erfüllt die vom Verband erlassenen Qualitätsstandards. Der Schweizerische Krippenverband KiTaS anerkennt den Betrieb auch als Lehrbetrieb.
Art. 3 Dokumente & Anmeldung
1
Anmeldungen können jederzeit eingereicht werden. Die Anmeldung muss schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.
Art. 4 Aufnahmekriterien
1
Als Entscheidungsgrundlage für eine Aufnahme gelten folgende Punkte:
a)
Kinder aus Unterägeri und Oberägeri werden bevorzugt aufgenommen
b)
Es werden Kinder im Alter ab drei Monaten bis zum Kindergartenaustritt aufgenommen
c)
Kinder unter 18 Monaten und Kinder mit besonderen Betreuungsbedürfnissen beanspruchen 1.5 Plätze. In jeder Gruppe können maximal vier Kinder pro Tag aufgenommen werden. Es gelten gesonderte Tarifansätze (siehe Tarifordnung)
d)
Die Mindestbelegung ist 20%. Kinder in der Halbtagesbetreuung müssen die Kinderkrippe an mindestens zwei Wochentagen besuchen
e)
Aus pädagogischen und betrieblichen Gründen werden Kinder mit Ganztagesbetreuung prioritär aufgenommen
f)
Die Anmeldegebühr muss bezahlt sein
Art. 5 Warteliste
1
Je nach Platzangebot wird eine Warteliste geführt.
Art. 6 Vertrag
1
Der Vertrag zwischen den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten und der Kinderkrippe Wichtelhuus kommt zustande, sobald alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die Anmeldeunterlagen wurden vollständig und lückenlos ausgefüllt eingereicht
b)
Der Vertrag muss von beiden Elternteilen oder den Erziehungsberechtigten, vor Eintritt, unterschrieben retourniert werden
c)
Der Vertrag tritt am Datum des Eintrittes in Kraft und die Gebühren der ersten Rechnung gemäss Tarifordnung werden geschuldet
Art. 7 Kündigung
1
Der Vertrag kann jeweils mit einer Frist von zwei Monaten, auf Ende des Kalendermonats, gekündigt werden. Die Kündigung muss von beiden Elternteilen oder Erziehungsberechtigten unterschrieben schriftlich erfolgen.
2
Nach eingegangener Kündigung wird eine Eintrittssperre von drei Monaten ausgelöst. Das heisst, dass frühestens nach drei Monaten ein Wiedereintritt erfolgen kann. In Ausnahmefällen kann die Krippenleitung aufgrund eines schriftlichen Gesuches die Eintrittssperre vorzeitig auflösen.
3
Während der Eingewöhnungszeit kann der Vertrag beidseits, mit einer Kündigungsfrist von einer Woche, gekündigt werden.
4
Die Kinderkrippe Wichtelhuus behält sich ein jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vor. Dieser besteht insbesondere dann, wenn die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten das vorliegende Reglement nicht akzeptieren oder ein Grund vorliegt, bei dem das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist.
5
Weitere wichtige Kündigungsgründe können sein:
a)
Dauernder bzw. wiederholter überdurchschnittlicher Betreuungsaufwand aufgrund von somatischen, psychischen oder psychosozialen Gegebenheiten
6
Grundsätzlich entscheidet die Krippenleitung oder deren Stellvertretung inwieweit die Voraussetzungen für eine adäquate Betreuung in der Kinderkrippe nicht mehr gegeben sind und dadurch zur Kündigung des Betreuungsvertrages führen.
Art. 8 Vertragsänderung
1
Eine Verringerung der Betreuungszeit muss schriftlich und von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben jeweils 2 Monate im Voraus auf das Ende eines Monats erfolgen. Eine Erhöhung wird schriftlich eingereicht und ist grundsätzlich jederzeit möglich, sofern die Auslastungssituation dies zulässt.
2
Die Kinderkrippe Wichtelhuus behält sich das Recht vor, das vorliegende Reglement jederzeit zu ändern. Die Änderung wird rechtzeitig kommuniziert. Der Vertrag kann gemäss Art. 7 gekündigt werden, wenn die Änderungen nicht akzeptiert werden.
Art. 9 Datenschutz
1
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderkrippe Wichtelhuus sowie der zuständigen Abteilung behandeln Daten vertraulich gemäss schweizerischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Alle zur Verfügung gestellten Daten dürfen gespeichert werden (z.B. Kinderarzt, Notfallnummern, abholberechtigte Personen). Änderungen betreffend Wohnadresse (Telefon, Arbeitgeber usw.) sind der Krippenleitung umgehend zu melden.
Art. 10 Öffnungszeiten
1
Die Kinderkrippe Wichtelhuus ist von Montag–Freitag von 06:30 Uhr–18:30 Uhr geöffnet. Sie hat das ganze Jahr mit Ausnahmen der Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr, während zwei Wochen in den Sommerferien, kantonalen Feiertagen und Mitarbeiterveranstaltungen der Einwohnergemeinde, geöffnet. Die Daten werden den Eltern oder den Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
2
An den gesetzlichen Feiertagen bleibt die Kinderkrippe Wichtelhuus geschlossen.
3
Die Leitung der Kinderkrippe Wichtelhuus kann die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten jederzeit auffordern, ihr Kind abzuholen, wenn die Leitung dies für nötig erachtet (z.B. Krankheit, Vorfall). Sie sind dazu verpflichtet, ihr Kind so schnell wie möglich abzuholen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Art. 11 Bringen und Abholen der Kinder
1
Die Vorgabezeiten für das Bringen und Abholen der Kinder (siehe Eintrittsmappe) sind einzuhalten. Bei Nichteinhalten der Vorgabezeiten kann eine Umtriebsentschädigung erhoben werden. Im Wiederholungsfall kann der Vertrag nach Art. 7 gekündigt werden.
Art. 12 Aufsichtspflicht
1
Die Kinderkrippe Wichtelhuus betreut und beaufsichtigt die Kinder gemäss diesem Vertrag, beginnend mit der persönlichen Übergabe der Kinder an das Betreuungspersonal bis zur Abholung des Kindes durch die Eltern, Erziehungsberechtigten oder einer andern von den Eltern berechtigten Person.
2
Bei gemeinsamen Veranstaltungen, ungeachtet ob innerhalb oder ausserhalb der Einrichtung, liegt die Verantwortung für die Kinder ausschliesslich bei den Eltern bzw. bei den Erziehungsberechtigten.
Art. 13 Eingewöhnungszeit
1
Die Eingewöhnungszeit für Kinder dauert in der Regel zwei bis drei Wochen und gestaltet sich nach einem individuellen Eingewöhnungskonzept. Die Bezugsperson setzt mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Eingewöhnungsdaten fest. Während dieser Zeit besuchen die Eltern mit ihren Kindern die Kinderkrippe regelmässig zu den vereinbarten Zeiten und verpflichten sich, ihr Kind in dieser Zeit intensiv zu begleiten.
Art. 14 Krankheit & Unfälle
1
Beim Eintritt in die Kinderkrippe ist eine Kopie des Impfpasses an die Krippenleitung abzugeben. Gesundheitliche Besonderheiten und ansteckende Krankheiten in der Familie oder Nachbarschaft sind der Krippenleitung mitzuteilen.
2
Ist ein Kind krank, muss dies so schnell wie möglich, aber bis spätestens um 9:00 Uhr des entsprechenden Tages, mitgeteilt werden.
3
Kranke Kinder und insbesondere Kinder mit ansteckenden Krankheiten dürfen das Wichtelhuus nicht besuchen, da die in diesem Fall benötigte spezielle Zuwendung nicht gewährleistet werden kann und um die anderen Kinder vor einer Ansteckung zu schützen.
4
Wenn ein Kind in der Kinderkrippe erkrankt, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten telefonisch benachrichtigt. In dringenden Fällen wird die Ambulanz gerufen.
5
Die Entscheidung, ob ein Kind betreut werden kann, liegt bei der Krippenleitung.
Art. 15 Medikamente
1
Die Mitarbeiter der Kinderkrippe Wichtelhuus verabreichen in der Regel kein verschreibungspflichtiges Medikament an die Kinder. Wenn ein Kind auf die Einnahme regelmässiger Medikamente angewiesen ist oder es sich um eine Ausnahme handelt, müssen die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten mit der Leitung der Kinderkrippe Rücksprache halten und ein entsprechendes Formular unterschreiben, welches das Einverständnis zur Medikamentenabgabe an ihr Kind bestätigt. Zudem muss die genaue ärztliche Medikamentenverordnung vorliegen. Grundsätzlich wird empfohlen, dass Kinder während Zeiten, zu denen sie verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen müssen, zu Hause bleiben sollen.
Art. 16 Ferien & Abwesenheiten
1
Individuelle Ferien müssen der Gruppenleiterin oder der Kinderkrippenleitung frühzeitig bekannt gegeben werden. Unvorhergesehene Absenzen müssen bis spätestens 9:00 Uhr der Kinderkrippen- oder Gruppenleitung gemeldet werden. Es besteht keine Möglichkeit, die fehlenden Betreuungstage nachzuholen.
Art. 17 Jokertage
1
Jedem Kind stehen pro Jahr drei Jokertage zur Verfügung. Das heisst, dass die Eltern den vertraglich festgelegten Betreuungstag mit einem anderen Tag abtauschen können. Dieser Tag wird dann nicht zusätzlich in Rechnung gestellt. Detaillinformationen können dem Merkblatt «Jokertage» entnommen werden.
Art. 18 Betreuungspersonal
1
Alle Mitarbeiterinnen verfügen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung. Die Mindestanforderungen bezüglich Qualifikation und personeller Abdeckung werden vom Kanton und dem Krippenverband KiTaS vorgegeben und kontrolliert. Das Wichtelhuus ist als Lehrbetrieb anerkannt. Im Betriebskonzept werden Grundhaltungen und sonstige Richtlinien definiert. Das Betriebskonzept wird in klar definierten Abständen bezüglich Verbindlichkeit, Nachhaltigkeit und Wirksamkeit überprüft.
Art. 19 Ernährung
1
Im Betriebs- und Ernährungskonzept der Kinderkrippe Wichtelhuus werden die verbindlichen Grundsätze und Richtlinien einer ausgewogenen, abwechslungsreichen und gesunden Ernährung definiert. Wird das Essen von einem externen «Caterer» geliefert, werden nach Möglichkeit die gleichen Grundsätze und Richtlinien angestrebt, welche im Betriebs- und Ernährungskonzept definiert sind. Es werden neben dem Frühstück und dem Mittagessen ein Znüni und ein Zvieri angeboten.
2
Die Flaschennahrung für Babys muss mitgebracht werden. Ansonsten dürfen Esswaren nur nach Absprache mit dem Krippenpersonal mitgebracht werden. Spezielle Ernährungsbedürfnisse, sei es aus gesundheitlichen, kulturellen, ethischen oder religiösen Gründen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Art. 20 Bekleidung
1
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder eine der Witterung und Jahreszeit adäquate Bekleidung tragen. Da sich die Kinder auch draussen aufhalten, müssen Ersatzkleider mitgebracht werden. Schmutzige Kleider werden in der Kinderkrippe nicht gewaschen.
Art. 21 Sonstiges
1
Hausschuhe und eine Trinkflasche müssen mitgebracht werden. Die Kinderkrippe übernimmt für die persönlich mitgebrachten Gegenstände wie Kuscheltiere, Spielsachen usw. keine Haftung.
Art. 22 Vollkostentarif
1
Der Vollkostentarif wird durch den Gemeinderat Unterägeri erlassen. Die entsprechende Tarifordnung ist Bestandteil des Vertrages zwischen der Kinderkrippe Wichtelhuus und den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten.
Art. 23 Elternbeiträge bei Ferien und Absenzen
1
Die Feiertage, Betriebsferien (zwei Wochen im Sommer und zwischen Weih-nachten / Neujahr) sowie die jährlichen Mitarbeiterveranstaltungen der Einwohnergemeinde Unterägeri sind im monatlichen Pauschalbetrag berücksichtigt.
2
Bei Abwesenheit des Kindes an den reservierten Tagen wird der vertraglich geregelte Elternbeitrag in Rechnung gestellt.
Art. 24 Reduktionen bei mehreren Kindern aus der gleichen Familie
1
Besuchen mehrere Kinder der gleichen Familien die Kinderkrippe, so redu-ziert sich der Elternbeitrag für das zweite Kind um 10% und für das dritte Kind um 5% des vertraglich geregelten Elternbeitrages.
Art. 25 Elternbeiträge während der Eingewöhnungszeit
1
Die erste Woche der Eingewöhnungszeit wird den Eltern nicht verrechnet. Ab der zweiten Eingewöhnungswoche gilt der vertraglich geregelte Elternbeitrag.
Art. 26 Beitrag für Halbtagesbetreuung
1
Für einen halben Tag mit Mittagessen wird 75% des vertraglich geregelten Elternbeitrages verrechnet.
Art. 27 Anmeldegebühr
1
Für die Anmeldung eines Kindes wird eine einmalige, nicht rückerstattbare Anmeldegebühr erhoben.
2
Diese wird bei Einreichung des Anmeldeformulars fällig und wird nicht an die ordentlichen Betreuungskosten angerechnet. Eine Rückerstattung erfolgt auch dann nicht, wenn die Anmeldung zurückgezogen oder der Betreuungs-platz nicht angetreten wird.
Art. 28 Rechnungsstellung und Zahlung
1
Die Elternbeiträge werden pauschal monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und sind innert 10 Tagen zu begleichen. Die Nichtbezahlung der Elternbeiträge hat Bezugsmassnahmen, namentlich Mahnung, Verzugszins und Betreibung, zur Folge. Die Auflösung des Vertrages bleibt vorbehalten. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt via Einzahlungsschein.
Art. 29 Betriebsbewilligung & Aufsichtspflicht
1
Die Bewilligungs- und Aufsichtspflicht über die Kinderkrippe Wichtelhuus liegt beim Gemeinderat Unterägeri. Die Kinderkrippe Wichtelhuus erfüllt die gesetzlichen Bau- und Brandschutzbestimmungen gemäss der Inspektion der verantwortlichen Behörde.
2
Für das Personal besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Art. 30 Versicherung
1
Mit der Anmeldung und der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages bestätigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dass für das Kind eine Kranken- / Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Art. 31 Salvatorische Klausel
1
Sollten einzelne Klauseln dieses Reglements ungültig sein oder werden, oder ganz oder teilweise nicht vollstreckbar sein, oder sollte eine Lücke in diesem Vertrag hervortreten, wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht berührt.