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Gesetz zur Förderung des Fremdenverkehrs

Chur · 541 · regulation

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In force since 1967-01-01, as the publisher states.

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Grundsatz und Zweck
  2. Art. 2
  3. Art. 3 A. Fremdentaxe
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Städtischer Beitrag
  7. Art. 7 C. Kontrolle
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Schlussbestimmungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 I. Grundsatz und Zweck

Grundsatz Die Stadtgemeinde Chur fördert die Entwicklung des Fremdenverkehrs auf ihrem Gebiete und unterstützt die Tätigkeit von Institutionen, die diesem Zweck dienen.

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Art. 2

Städtische Bestrebungen Sie fördert a) die Werbung für Chur als Fremdenort und Zentrum des Ferienlandes Graubünden; b) die Verwirklichung von Anlagen, die der sportlichen Betätigung und der Erholung der Gäste im Sommer und Winter dienen, durch eigene Massnahmen oder in Zusammenarbeit mit der privaten Interessenz; c) alle andern Möglichkeiten zur Intensivierung des Fremdenverkehrs. II. Finanzierung

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Art. 3 A. Fremdentaxe

Taxe 1 Die Stadt erhebt von jedem in Chur gegen Entgelt beherbergten Gast und von jedem Campingplatzbenützer vom Tage seiner Ankunft an eine Taxe. Der Ertrag ist dem Verkehrsverein Chur zur Verwendung für Aufgaben zu übergeben, deren Lösung im direkten Interesse der Gäste liegt. 2 Der Gemeinderat setzt im Benehmen mit dem Verkehrsverein Chur die pro Übernachtung zu erhebende Taxe fest und erlässt die notwendigen Bestimmungen über deren Einzug.

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Art. 4

Befreiung von Taxe 1 Von der Bezahlung der Fremdtaxen sind befreit: a) Personen mit Steuerdomizil in Chur; b) Kinder unter zwölf Jahren; c) Schweizerische Militärpersonen in Uniform; 541 $$$ 2 1.7.2008 d) Schweizer Schulen. 2 Der Stadtrat kann für vorübergehende Aufenthalte aus Ausbildungs- oder beruflichen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen.

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Art. 5

Einzug der Taxe 1 Beherberger und Vermieter von Campingplätzen sind verpflichtet, die Taxe beim Gast zu erheben. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den richtigen Einzug. 2 Die Abrechnung der Taxen erfolgt auf Grund der Fremdenkontrolle. 3 Der Stadtpolizei und dem Verkehrsverein steht das Kontrollrecht zu.

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Art. 6 B. Städtischer Beitrag

Beiträge an Verkehrsverein Die Stadtgemeinde leistet an den Verkehrsverein Chur zur Mitfinanzierung seiner Aufwendungen jährliche Beiträge, deren Höhe in der Regel den ausgewiesenen Leistungen der Privatinteressen an den Verein entspricht.

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Art. 7 C. Kontrolle

Vertretung der Stadt Der Stadtgemeinde ist eine angemessene Vertretung in den Organen des Verkehrsvereins einzuräumen.

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Art. 8

Budgetgenehmigung Der Verkehrsverein hat dem Stadtrat jährlich ein Budget zur Genehmigung zu unterbreiten.

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Art. 9

Kontrolle der Jahresrechnung Der Verkehrsverein unterbreitet dem Stadtrat seine Jahresrechnung. Die Kontrolle der Rechnung erstreckt sich vor allem auf die Zweckmässigkeit der Verwendung sämtlicher Vereinsmittel. $$$ 541 1.7.2008 3

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Art. 10 III. Schlussbestimmungen

Widerhandlungen1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Bussen bis Fr. 500.– geahndet. Bussen bis zu Fr. 50.– kann die Stadtpolizei, höhere der Stadtrat verhängen. Verfügungen der Stadtpolizei können innert 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an beim Stadtrat angefochten werden.

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Art. 11

Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

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Art. 12

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Damit wird das Fremdentaxengesetz vom 2. Juni 1935 aufgehoben. 1 Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Polizeigesetzes der Stadt Chur vom 24. Februar 2008

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