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15 provisions
Art. 1 Zielsetzung
Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien durch die Schaffung eines Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO), nachstehend «Programm» beziehungsweise gemeinsam «Programme» genannt, zu erleichtern und die Kommunikation und Zusammenarbeit über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen zu verbessern.
Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich
2.1 Dieses Abkommen gilt einerseits für das Vereinigte Königreich und die Insel Man und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven und ‑exklaven.
2.2 Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum durch den Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum an die Schweiz gebunden ist.
Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
3.1 Dieses Abkommen betrifft die folgenden Programme und Einheiten:
a) das schweizerische Programm gemäss Zollgesetz und Zollverordnung;
b) das Programm des Vereinigten Königreichs (Sicherheit) (Art. 38 Abs. 2 Bst. b Unionszollkodex) wie im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten; und
c) Wirtschaftsbeteiligte mit AEO-Status gemäss Buchstabe a in der Schweiz und Wirtschaftsbeteiligte mit AEO-Status gemäss Buchstabe b im Vereinigten Königreich (nachstehend «Programmteilnehmer» genannt).
3.2 Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien angehören.
Art. 4 Gegenseitige Anerkennung
4.1 Hiermit werden die Programme der Parteien als miteinander vereinbar und gleichwertig anerkannt. Die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als Programmteilnehmer werden gegenseitig anerkannt.
4.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung, Her Majesty’s Revenue & Customs und die Abteilung für Zölle und Verbrauchsteuern des Finanzministeriums der Insel Man (nachstehend gemeinsam «die Zollbehörden» beziehungsweise einzeln «die Zollbehörde» genannt) sind für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständig.
4.3 Die Vertragsparteien sind für ihre eigenen aus diesem Abkommen entstandenen Kosten zuständig.
Ab dem 1. Januar 2022 heisst die Schweizer Zollverwaltung Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Art. 5 Vereinbarkeit
Zum Zweck der Wahrung der Kohärenz zwischen den Programmen sorgen die Zollbehörden dafür, dass:
a) die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes vereinbar und gleichwertig bleiben:i. das Antragsverfahren,
ii. die Prüfung der Anträge,
iii. die Zuerkennung und Überwachung des Status; und
b) beide Programme den internationalen Standard des «SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade» in seiner von der Weltzollorganisation angenommenen Fassung erfüllen.
Art. 6 Vorteile
6.1 Jede Zollbehörde räumt Programmteilnehmern der anderen Zollbehörden vergleichbare Vorteile ein.
Diese Vorteile sind:
a) positive Berücksichtigung des von den anderen Zollbehörden zuerkannten Status des Programmteilnehmers bei der Risikobewertung, um Inspektionen, Prüfungen oder Kontrollen zu reduzieren und bei anderen sicherheitsbezogenen Massnahmen auf eingeführten Waren;
b) Berücksichtigung des von den anderen Zollbehörden zuerkannten Status des Programmteilnehmers, um bei der Prüfung der im Rahmen des jeweils eigenen Programms an Antragsteller zu richtenden Anforderungen an Geschäftspartner Programmteilnehmer als sichere Partner zu behandeln;
c) Berücksichtigung des von den anderen Zollbehörden zuerkannten Status des Programmteilnehmers, um in Fällen, in denen der Programmteilnehmer beteiligt ist, für Vorzugsbehandlung, zügigere Bearbeitung, und zügigere Freigabe von Einfuhrsendungen zu sorgen;
d) eine vom Zoll bezeichnete Stelle, die für die Kommunikation zuständig ist, um bei der Zollabfertigung auftretende Probleme von Programmteilnehmern zu lösen; und
e) Bemühungen zur Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schliessung von Grenzübergängen und/oder Naturkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen grösseren Zwischenfällen oder höherer Gewalt, wenn die Zollbehörden vorrangige Warensendungen von Programmteilnehmern im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen könnten.
6.2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, weitere Vorteile zur Erleichterung des Handels zu gewähren.
Art. 7 Informationsaustausch und Kommunikation
7.1 Die Zollbehörden verstärken ihre Kommunikation, um dieses Abkommen wirksam umzusetzen. Sie tauschen AEO-bezogene Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme insbesondere durch:
a) die rechtzeitige Meldung von Aktualisierungen bei der Durchführung und Entwicklung ihrer Programme;
b) die Übermittlung von Angaben zu ihren Programmteilnehmern, vorbehaltlich des Absatzes 5;
c) die Gewährleistung eines gegenseitigen, für beide Seiten vorteilhaften Austauschs von Informationen über die Politik und Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit der Lieferkette; und
d) die Gewährleistung einer effektiven Kommunikation, um das Risikomanagement in Bezug auf die Lieferkette seitens der Programmteilnehmer zu verbessern.
7.2 Jede Zollbehörde meldet den anderen Zollbehörden Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Programmteilnehmern am Programm der anderen Zollbehörde, damit die anderen Zollbehörden unverzüglich prüfen können, ob die von ihr gewährten Vorteile und der gewährte Status noch angemessen sind.
7.3 Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Massnahmen der Vertragsparteien.
7.4 Informationen und damit zusammenhängende Daten über Programmteilnehmer werden systematisch auf elektronischem Weg ausgetauscht.
7.5 Die Angaben, die zu den Programmteilnehmern ausgetauscht werden, umfassen:
a) den Namen des Programmteilnehmers;
b) die Adresse des Programmteilnehmers;
c) den Status des Programmteilnehmers;
d) das Datum der Bestätigung oder Bewilligung;
e) Sistierungen und Widerrufe;
f) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN – Trader Identification Number); und
g) weitere von den Zollbehörden gemeinsam zu regelnde Angaben, gegebenenfalls in Verbindung mit notwendigen Sicherheiten.
7.6 Die Zollbehörden verwenden die ausgetauschten Informationen nur zum Zweck der Anwendung dieses Abkommens. Alle nach diesem Abkommen ausgetauschten Informationen in jeglicher Form werden von den Vertragsparteien vertraulich behandelt und unterliegen dem Berufsgeheimnis nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei. Eine Zollbehörde darf nach diesem Abkommen erhaltene Informationen anderen inländischen staatlichen Stellen nur zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens offenlegen. Alle zum Zweck dieses Abkommens ausgetauschten Informationen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Vertragspartei, die sie erteilt hat, als Beweismittel in gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren verwendet werden.
Art. 8 Gemischter Ausschuss
8.1 Es wird hiermit ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind.
8.2 Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
8.3 Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen.
8.4 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des oder der Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen oder deren Mandat enthält.
Art. 9 Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses
9.1 Der Gemischte Ausschuss hat zur Aufgabe, die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.
9.2 Mit Ausnahme von Artikel 7 Absätze 3 und 6 kann der Gemischte Ausschuss Artikel 6 und 7 dieses Abkommens ändern. Eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung tritt zu einem vom Gemeinsamen Ausschuss vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.
9.3 Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt.
9.4 Zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.
9.5 Der Gemischte Ausschuss bemüht sich um die Lösung sämtlicher Angelegenheiten, die aus Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.
9.6 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch den Gemischten Ausschuss beigelegt.
Art. 10 Schutzmassnahmen und Aussetzung der Bestimmungen von Artikel 6
10.1 Hält eine Vertragspartei die in diesem Abkommen festgehaltenen Bestimmungen nicht ein und sind dadurch die Vereinbarkeit und Gleichwertigkeit der Programme nach Artikel 5 nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemischten Ausschuss und nur für die zur Regelung des Falls unbedingt erforderliche Tragweite und Dauer die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 ganz oder teilweise aussetzen.
10.2 Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen im Gemischten Ausschuss stattfinden.
10.3 Eine Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen.
Art. 11 Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren
Dieses Abkommen steht Verboten und Beschränkungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Art. 12 Änderung
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so unterbreitet sie der anderen Partei hierzu einen Vorschlag. Eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung tritt zum von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der Notifikation der zweiten Vertragspartei über den Abschluss ihres Verfahrens in Kraft.
Art. 14 Beendigung
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation ihrer Absicht an die andere Vertragspartei beenden. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 15 Sprachen
15.1 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften je in deutscher und englischer Sprache abgefasst.
15.2 Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 1. Juni 2021
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Christian Bock
Geschehen zu Bern, am 1. Juni 2021
Für das Vereinigte Königreich
von Grossbritannien und Nordirland:
Jane Owen