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Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden

Solothurn · 131.74 · statute

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Contents: 41 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 GS 2019, 4
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 den Kantonalorganisationen
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25 der Anteile der Kantonalorganisationen
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 Konfessionen
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41

41 provisions

§ 41

Berechnungen 1 Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen sowie Berichtigungen vor und eröffnet diese. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2019 unbenutzt abgelaufen. § 36 FIAG KG tritt am 15. August 2019 in Kraft. Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 17. August 2019. 1) BGS 131.71. 2) BGS 131.71. Anhang Die Berechnungen werden für die drei Konfessionen getrennt durchgeführt. Die nachfolgenden Formeln gelten für alle drei Konfessionen. Die Kirchgemeinden werden in den Formeln mit i indiziert. Der Übersichtlichkeit halber wurde auf eine Indizierung der Konfession verzichtet. Formel A Berechnung des Disparitätenausgleichs nach § 15 Absatz 5 Berechnung SKI ᡅᠷᠵ〶 〩 = ᡅᠷᠳ〶 〩 ᡅᠷᠷ〩 × 100 Dabei gilt: ᡅᠷᠳ〶 〩 = ᡅᡅ〶 〩 ᠧᠷ〶〩 ᡅᠷᠷ〩 = ∑ ᡅᡅ〶 〩ぁ 〶⢀⡩ ∑ ᠧᠷ〶〩ぁ 〶⢀⡩ Es bedeuten: ᡅᠷᠵ〶 〩 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b ᡅᠷᠳ〶 〩 Steuerkraft der Kirchgemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b ᡅᠷᠷ〩 Steuerkraft der betreffenden Konfession, berechnet nach den Daten der Basisjahre b ᡅᡅ〶 〩 Staatssteueraufkommen der Kirchgemeinde i in den Basisjahren b, gemäss § 12 ᠧᠷ〶〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Basisjahren b ᡦ Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession Berechnung Disparitätenausgleich ᠧᡡᠲ〶 = 㐵ᡅᠷᠵ〶 〩 − 100㐹 × ᡉᡨᠵ × ᠧᠷ〶〩 × ᠰᠧᡃ Dabei gilt: ᡉᡨᠵ = ᡅᠷᠷ〩 Es bedeuten: ᠧᡡᠲ〶 Abgabe in Franken für die Kirchgemeinde i ᡅᠷᠵ〶 〩 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b WpI Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Konfessionsangehörigem in Franken ᠧᠷ〶〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Basisjahren b DAQ Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (von der Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession jährlich festgelegter massgebender Prozentsatz) ᡅᠷᠷ〩 Steuerkraft der betreffenden Konfession, berechnet nach den Daten der Basisjahre b Formel B Berechnung der Mindestausstattung nach § 16 Absatz 5 ᡵᡗᡦᡦ ᠹᠧᠳ − ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ > 0, ᡖᡓᡦᡦ ᠹᠧᠷᠳ〶 = 㐵ᠹᠧᠳ − ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ㐹 × ᡉᡨᠵ × ᠧᠷ〶〩 ᡵᡗᡦᡦ ᠹᠧᠳ − ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ ≤ 0, ᡖᡓᡦᡦ ᠹᠧᠷᠳ〶 = 0 Der Betrag, der insgesamt innerhalb einer Konfession über die Mindestausstattung verteilt wird, darf nicht grösser sein, als ihr Anspruch abzüglich Sockelbeitrag (Steuerkraftanteil). Es bedeuten: ᠹᠧᠳ Mindestausstattungsgrenze (von der Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession jährlich festgelegter Steuerkraftindex) ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i nach Disparitätenausgleich (horizontalem Ausgleich) ᠹᠧᠷᠳ〶 Mindestausstattung an Kirchgemeinde i in Franken WpI Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Konfessionsangehörigem in Franken ᠧᠷ〶〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Basisjahren b Formel C Berechnung des Restsummenausgleichs nach § 17 Absatz 4 ᡉᡗᡦᡦ ᡅᠷᠵ〶 〩 < 100, ᡖᡓᡦᡦ ᠨᡄ〶 = ᡄᡅ × 㐵ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ,〔。〒〈 − 100㐹 × ᠧᠷ〶〩 ∑ 㐧㐵ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ,〔。〒〈 − 100㐹 × ᠧᠷ〶〩㐱〹 〶⢀⡩ Kirchgemeinden mit SKI über 100 erhalten keinen Beitrag: ᡉᡗᡦᡦ ᡅᠷᠵ〶 〩 ≥ 100, ᡖᡓᡦᡦ ᠨᡄ〶 = 0 Es bedeuten: ᡅᠷᠵ〶 〩 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b BRi Beitrag aus der Verteilung der Restsumme der Mittel des Steuerkraftanteils an Kirchgemeinde i RS Restsumme der Mittel des Steuerkraftanteils der betreffenden Konfession nach Ausrichtung der Mindestausstattung ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ,〔。〒〈 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i nach Disparitätenausgleich (horizontalem Ausgleich) und Mindestausstattung ᠧᠷ〶〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Basisjahren b ᡤ Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession mit SKI unter 100 Formel D Berechnung der Auswirkungen der Ober- und Untergrenzen nach § 18 Absatz 7 Kirchgemeinden, deren Beitrag aus dem Finanzausgleich einen bestimmten Prozentsatz ihres Staatssteueraufkommens überschreitet, wird nur der Beitrag bis zu dieser Grenze gewährt: ᡉᡗᡦᡦ ᡵ〶 > ᡵ㍥, ᡖᡓᡦᡦ ᡵ〶 〈 = ᡵ㍥ Erhalten Kirchgemeinden keinen Beitrag aus dem Finanzausgleich, sondern leisten aufgrund des Disparitätenausgleichs insgesamt eine Abgabe, so soll diese Abgabe einen bestimmten Prozentsatz ihres Staatssteueraufkommens nicht überschreiten: ᡉᡗᡦᡦ ᡸ〶 > ᡸ̅, ᡖᡓᡦᡦ ᡸ〶 〈 = ᡸ̅ Es bedeuten: ᡵ〶 Beitrag aus dem Finanzausgleich insgesamt (nach Disparitätenausgleich, Mindestausstattung und Verteilung der Restsumme, inkl. Sockelbeitrag) in Prozent des Staatssteueraufkommens der Kirchgemeinde i ᡵ㍥ Grenze der maximal durch den Finanzausgleich gewährten Besserstellung in Prozent des Staatssteueraufkommens (von der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession jährlich festgelegt) ᡵ〶 〈 Effektiver Beitrag aus dem Finanzausgleich an Kirchgemeinde i (nach Anwendung der Obergrenze) in Prozent des Staatssteueraufkommens ᡸ〶 Abgabe in den Finanzausgleich (nach Disparitätenausgleich, Mindestausstattung und Verteilung der Restsumme, inkl. Sockelbeitrag) in Prozent des Staatssteueraufkommens der Kirchgemeinde i ᡸ̅ Grenze der maximal durch den Finanzausgleich zugelassenen Schlechterstellung in Prozent des Staatssteueraufkommens (von der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession jährlich festgelegt) ᡸ〶 〈 Effektiv von Kirchgemeinde i zu leistende Abgabe in den Finanzausgleich (nach Anwendung der Untergrenze) in Prozent des Staatssteueraufkommens Verteilung Überschuss Der Überschuss aufgrund der Ober- und Untergrenze wird wie folgt auf die Kirchgemeinden aufgeteilt: Kirchgemeinden mit SKI unter 100 erhalten einen Beitrag proportional zu ihrer Anzahl Konfessionsangehöriger: ᡉᡗᡦᡦ ᡅᠷᠵ〶 〩 < 100, ᡖᡓᡦᡦ ᠨᡇ〶 = ᡇᡅ × ᠧᠷ〶〩 ∑ ᠧᠷ〶〩〹 〶⢀⡩ Kirchgemeinden mit SKI über 100 erhalten keinen Beitrag: ᡉᡗᡦᡦ ᡅᠷᠵ〶 〩 ≥ 100, ᡖᡓᡦᡦ ᠨᡇ〶 = 0 Es bedeuten: ᡅᠷᠵ〶 〩 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b BUi Beitrag aus der Verteilung des Überschusses an Kirchgemeinde i US Überschuss innerhalb der betreffenden Konfession aufgrund der Ober- und Untergrenze ᠧᠷ〶〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Basisjahren b ᡤ Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession mit SKI unter 100 Formel E Berechnung des Härtefallausgleichs nach § 38 Absatz 5 Im neuen System gegenüber dem alten besser gestellte Kirchgemeinden wird die Besserstellung pro Konfession bis zu einem vom Regierungsrat bestimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen unmittelbar gewährt. Die Besserstellung über einem gewissen Prozentsatz wird über 6 Jahre wie folgt gewährt: ᡉᡗᡦᡦ ᡶ〶 − ᡶ̅ > 0, ᡖᡓᡦᡦ ᡡᡦ ᠶᡓℎᡰ ᡲ: 䙦ᡶ〶 − ᡶ̅ 䙧 × ᡲ 6 × ᡅᡅ〶 + ᡶ̅ × ᡅᡅ〶 Im neuen System gegenüber dem alten schlechter gestellte Kirchgemeinden müssen die Schlechterstellung pro Konfession bis zu einem vom Regierungsrat bestimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen unmittelbar tragen. Die Schlechterstellung über einem gewissen Prozentsatz wird über 6 Jahre wie folgt verteilt: ᡉᡗᡦᡦ ᡷ〶 − ᡷ㍤ > 0, ᡖᡓᡦᡦ ᡡᡦ ᠶᡓℎᡰ ᡲ: 䙦ᡷ〶 − ᡷ㍤ 䙧 × ᡲ 6 × ᡅᡅ〶 + ᡷ㍤ × ᡅᡅ〶 Es bedeuten: ᡶ〶 Prozentsatz der Besserstellung in Prozent des Staatssteueraufkommens der Kirchgemeinde i (inkl. Sockelbeitrag) ᡶ̅ Grenze der unmittelbar gewährten Besserstellung in Prozent des Staatssteueraufkommens (vom Regierungsrat pro Konfession festgelegt) ᡷ〶 Prozentsatz der Schlechterstellung in Prozent des Staatssteueraufkommens der Kirchgemeinde i (inkl. Sockelbeitrag) ᡷ㍤ Grenze der unmittelbar zu tragenden Schlechterstellung in Prozent des Staatssteueraufkommens (vom Regierungsrat pro Konfession festgelegt) ᡲ Jahr t nach Einführung des FIAG KG ᡅᡅ〶 Staatssteueraufkommen der Kirchgemeinde i Die Aufteilung des Überschusses aus dem Härtefallausgleich erfolgt analog zu jener bei der Ober- und Untergrenze (vgl. Formel D).

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