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Verordnung über den Nachrichtendienst

Confederation · 121.1 · ordinance

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1 Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen und Personen
  2. Art. 2 Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der Kantone
  3. Art. 3 Zusammenarbeit des NDB mit dem Nachrichtendienst der Armee
  4. Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit
  5. Art. 5 Zusammenarbeit des NDB mit dem fedpol
  6. Art. 6 Abgeltung der Vollzugstätigkeiten der Kantone und Beurteilung der Aufgabenerfüllung
  7. Art. 7 Jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit
  8. Art. 8 Zuständigkeiten
  9. Art. 9 Arten der Zusammenarbeit
  10. Art. 10 Internationale Vereinbarungen von beschränkter Tragweite
  11. Art. 11 Information des NDB durch die Kantone
  12. Art. 12 Operationen
  13. Art. 13 Zusammenarbeit mit inländischen Amtsstellen und Erteilung von Beschaffungsaufträgen
  14. Art. 14 Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen im Inland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen
  15. Art. 15 Zusammenarbeit mit Privaten im Inland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen
  16. Art. 16 Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen oder Privaten im Ausland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen
  17. Art. 17 Nachrichtendienstliche Informationsquellen
  18. Art. 18 Quellenschutz
  19. Art. 19 Berichterstattung über Operationen und menschliche Quellen
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen
  22. Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe
  23. Art. 23 Schutz von Berufsgeheimnissen
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Zweck der Kabelaufklärung
  26. Art. 26 Durchführender Dienst
  27. Art. 27 Aufgaben des CEA
  28. Art. 28 Datenbearbeitung
  29. Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen
  30. Art. 30 Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen
  31. Art. 31 Kontakte zu ausländischen Fachstellen
  32. Art. 32 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen
  33. Art. 33 Ordentliche Bekanntgabe von Lagebeurteilungen und Daten durch kantonale Vollzugsbehörden
  34. Art. 33a Dringliche Bekanntgabe von Lagebeurteilungen und Daten durch kantonale Vollzugsbehörden
  35. Art. 34 Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden
  36. Art. 35 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden
  37. Art. 36 Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen
  38. Art. 37 Prüfverfahren
  39. Art. 38 Einstellung des Prüfverfahrens
  40. Art. 39 Kriterien für die Erstellung der Beobachtungsliste
  41. Art. 40 Tätigkeitsverbot
  42. Art. 41 Organisationsverbot
  43. Art. 42 Dienstleistungen
  44. Art. 43 Gebühren
  45. Art. 44 Selbstkontrolle innerhalb des NDB
  46. Art. 45 Kontrolle und Beratung der kantonalen Vollzugsbehörden
  47. Art. 46 Durchführende Stelle
  48. Art. 47 Taschen- und Personenkontrollen
  49. Art. 48 Raumkontrollen
  50. Art. 49 Rückforderung von Gegenständen
  51. Art. 50 Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mitführen von elektronischen Geräten
  52. Art. 51 Zutrittskontrollsystem
  53. Art. 52 Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe
  54. Art. 53 Aufbewahrung von Dienstwaffen sowie Aufbewahrung und Verwendung von Munition
  55. Art. 54 Schiessausbildung
  56. Art. 55 Einzug der Dienstwaffe
  57. Art. 56 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  58. Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Archivierung
  59. Art. 58 Inkrafttreten

59 provisions

Art. 40 Tätigkeitsverbot

1 Das antragstellende Departement prüft jährlich, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des Tätigkeitsverbots weiterhin erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat die Aufhebung des Tätigkeitsverbots.

Art. 41 Organisationsverbot

Das antragstellende Departement prüft vor Ablauf der Befristung, ob die Voraussetzungen für das Verbot weiterhin erfüllt sind, und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls die Verlängerung des Verbots.

Art. 42 Dienstleistungen

Dienstleistungen nach Artikel 69 NDG sind insbesondere hinsichtlich Anlass, Inhalt, Dauer, Beendigung und dabei anfallender Gebühren mündlich oder schriftlich zu vereinbaren.

Art. 43 Gebühren

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 und der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006. 2 Der NDB kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn: a. die Erhebung mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet; oder b. Gründe im Zusammenhang mit der Dienstleistung oder betreffend die gebührenpflichtige Person die Erhebung als unverhältnismässig erscheinen lassen. SR 172.041.1 SR 172.045.103

Art. 44 Selbstkontrolle innerhalb des NDB

1 Der NDB sorgt für die Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in folgenden Bereichen: a. rechtliche Rahmenbedingungen der nachrichtendienstlichen Tätigkeit; b. Strategie und interne Prioritäten bei der Umsetzung des Grundauftrags. 2 Er stimmt seine internen Kontrolltätigkeiten auf die Planung der übergeordneten Aufsichtsorgane ab. 3 Er führt eine Übersicht über alle Aufträge der Informationsbeschaffung mit technischen Mitteln.

Art. 45 Kontrolle und Beratung der kantonalen Vollzugsbehörden

1 Der NDB sorgt für eine angemessene Kontrolle des Vollzugs seiner Aufträge durch die kantonalen Vollzugsbehörden. 2 Er berät die kantonalen Vollzugsbehörden beim Vollzug des NDG, insbesondere bei der Bearbeitung nachrichtendienstlicher Daten.

Art. 46 Durchführende Stelle

1 Eine vom NDB bezeichnete interne Stelle führt in den Räumlichkeiten des NDB Taschen- und Personenkontrollen sowie in den Einrichtungen des NDB Raumkontrollen durch; sie kann dazu Dritte beiziehen. 2 Beigezogene Dritte müssen über eine gültige Personensicherheitsprüfung und über eine polizeiliche oder gleichwertige Ausbildung verfügen.

Art. 47 Taschen- und Personenkontrollen

1 Die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen umfassen: a. das Durchsuchen von Taschen und anderen mitgeführten Behältnissen und Gegenständen; b. die Kontrolle der Kleidung und das Abtasten des Körpers sowie den Einsatz eines Metalldetektors oder eines ähnlichen Suchgeräts; c. die stichprobeweise Überprüfung des Inhalts ausgehender Postsendungen. 2 Der NDB kann mitgeführte Datenträger daraufhin untersuchen, ob die Vorschriften über die Informationssicherheit eingehalten werden. 3 Er kann Personen im Rahmen von Kontrollen dazu auffordern, mitgeführte verschlossene Behältnisse oder die Inhalte elektronischer Datenträger zu öffnen und gegebenenfalls zu entschlüsseln. 4 Er macht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die für den NDB Dienstleistungen in seinen Räumlichkeiten erbringen, vorgängig auf die Kontrollmöglichkeiten aufmerksam. 5 Er kann an von ihm genutzten Standorten abschliessbare Behältnisse für die Aufbewahrung von privaten Gegenständen zur Verfügung stellen; diese Behältnisse sind von Kontrollmassnahmen ausgenommen. Der NDB übernimmt für gelagerte Gegenstände keine Haftung.

Art. 48 Raumkontrollen

1 Raumkontrollen können auch in Abwesenheit der betroffenen Personen erfolgen. 2 Abgeschlossene Behältnisse oder eindeutig als privat erkennbare Gegenstände werden nicht kontrolliert.

Art. 49 Rückforderung von Gegenständen

Der NDB kann von ihm zur Verfügung gestellte Gegenstände jederzeit zurückfordern.

Art. 50 Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mitführen von elektronischen Geräten

1 Alle Personen, die das Aufnahmefeld von Bildübertragungs- oder Bildaufzeichnungsgeräten betreten, sind mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber zu informieren, dass sie von einem Überwachungssystem erfasst werden. 2 Der NDB vernichtet die Aufnahmen nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden zur Beweissicherung in einem Verfahren benötigt. In diesem Fall erfolgt die Vernichtung nach dessen rechtskräftigem Abschluss. 3 Der NDB kann innerhalb der von ihm genutzten Räumlichkeiten das Mitführen von elektronischen Geräten verbieten.

Art. 51 Zutrittskontrollsystem

1 Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des NDB, in denen das gesicherte Computernetzwerk verwendet wird, wird kontrolliert. 2 Die Zutrittskontrolle muss die Identifikation aller Personen gewährleisten, die Zugriff auf das gesicherte Computernetzwerk haben. 3 Führt der NDB die Zutrittskontrolle nicht selber durch, so hat ihm der Betreiber einen gesicherten Online-Zugriff auf die Daten zu gewährleisten.

Art. 52 Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe

1 Als Dienstwaffen gelten: a. Reizstoffe; b. Feuerwaffen. 2 Eine Dienstwaffe tragen dürfen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. 3 Die Direktorin oder der Direktor des NDB bestätigt die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach Absatz 2, indem sie oder er die Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe erteilt, wenn: a. die individuelle Gefährdungslage der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dies erfordert; und b. die oder der Vorgesetzte der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters oder die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe geltend macht; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen. 4 Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, muss: a. über den Fachausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation als Polizistin oder Polizist oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und b. eine der Grundausbildung der Polizei entsprechende oder damit vergleichbare Schiessausbildung absolvieren und jährlich an mehreren Schiesstrainings des NDB teilnehmen.

Art. 53 Aufbewahrung von Dienstwaffen sowie Aufbewahrung und Verwendung von Munition

1 Der NDB sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen und der Munition. 2 Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, darf folgende Munition verwenden: a. Vollmantelmunition; b. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung; c. Trainingsmunition.

Art. 54 Schiessausbildung

Für die Organisation der Schiessausbildung ist die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB verantwortlich. Diese oder dieser kann zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.

Art. 55 Einzug der Dienstwaffe

1 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe festgestellt, so zieht die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB die Dienstwaffe ein. 2 Die Direktorin oder der Direktor des NDB entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten und bei Bedarf unter Beizug von weiteren Sachverständigen, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist.

Art. 56 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 4 geregelt.

Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Archivierung

1 Die 50-jährige Schutzfrist für Archivgut, das vom NDB oder einer seiner Vorgängerorganisationen stammt und sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Bundesarchiv befindet, wird um 30 Jahre verlängert. 2 In Archivgut mit nach Absatz 1 verlängerter Schutzfrist wird vorbehältlich Artikel 12 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 Einsicht gewährt, wenn der betroffene ausländische Sicherheitsdienst keine Vorbehalte gegen die Einsichtnahme geltend macht. SR 152.1

Art. 58 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

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