Law

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial

Confederation · 514.51 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-09-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6d302d3c0246c25b6b8745ba8b08779163e3d8b1dc21a4664f997ec2dbda6fd6

Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Grundsatz
  3. Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  4. Art. 4 Anwendung auf die Rüstungsbetriebe des Bundes
  5. Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
  6. Art. 6 Weitere Begriffe
  7. Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
  8. Art. 8 Antipersonenminen
  9. Art. 8a Streumunition
  10. Art. 8b Verbot der direkten Finanzierung
  11. Art. 8c Verbot der indirekten Finanzierung
  12. Art. 9 Gegenstand
  13. Art. 10 Voraussetzungen
  14. Art. 11 Geltung
  15. Art. 12
  16. Art. 13 und 14
  17. Art. 15 Gegenstand
  18. Art. 16 Geltung
  19. Art. 16a Gegenstand
  20. Art. 16b Geltung
  21. Art. 17 Gegenstand
  22. Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen
  23. Art. 19 Geltung
  24. Art. 20 Gegenstand
  25. Art. 21 Voraussetzungen
  26. Art. 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr
  27. Art. 22a Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
  28. Art. 23 Ersatzteillieferungen
  29. Art. 24 Einfuhr
  30. Art. 25
  31. Art. 26 Kontrollen
  32. Art. 27 Auskunftspflichten
  33. Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane
  34. Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren
  35. Art. 30 Zentralstelle
  36. Art. 31 Gebühren
  37. Art. 32 Orientierung des Parlaments
  38. Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
  39. Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
  40. Art. 35 Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen
  41. Art. 35a Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition
  42. Art. 35b Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot
  43. Art. 36 Übertretungen
  44. Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  45. Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial
  46. Art. 39 Einziehung von Vermögenswerten
  47. Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
  48. Art. 41 Amtshilfe in der Schweiz
  49. Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
  50. Art. 43 Vollzug
  51. Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
  52. Art. 45 Änderung bisherigen Rechts
  53. Art. 46 Übergangsbestimmungen
  54. Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

54 provisions

Art. 35a Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann: a. Streumunition entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder c. eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert. 2 … 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 35b Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Artikeln 8b oder 8c verstösst. 2 … 3 Nimmt der Täter die Möglichkeit einer Widerhandlung gegen das Finanzierungsverbot gemäss den Artikeln 8b oder 8c lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 36 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen gemäss den Artikeln 27 und 28 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; b. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. 4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar. SR 313.0

Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös fallen an den Bund; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte. Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). SR 312.4

Art. 39 Einziehung von Vermögenswerten

Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441). SR 312.4

Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

Art. 41 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit: a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren. 2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über: a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Waren, Bestandteilen, Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder Rechten daran; b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von Waren oder Bestandteilen, an der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, beteiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts. 3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten: a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind. 4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann. 5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

Art. 43 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben. [AS 1973 108]

Art. 45 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderungen können konsultiert werden unter AS 1998 794.

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 … 2 Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz. Aufgehoben durch Ziff. II 23 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Waffengesetzgebung kann er einzelne Bestimmungen von der Inkraftsetzung ausnehmen. 3 Er regelt den Verkehr mit Schiesspulver, das für zivile Zwecke vorgesehen ist, bis entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 BRB vom 25. Febr. 1998

← Find another law