§ 1 Kontrollorgan
Das Amt für Wirtschaft4 ist das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)3. Aufgaben der tripartiten Kommission
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Das Amt für Wirtschaft4 ist das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)3. Aufgaben der tripartiten Kommission
1 Die tripartite Kommission nach Art. 360 b OR2 und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind. 2 Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA3 notwendigen Informationen und Unterlagen aus. 3 Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion. Meldung der erhobenen Gebühren
Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA3 teilen dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA3.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 1 OS 63, 49; Begründung siehe ABl 2008, 145. 2 SR 220. 3 SR 822.41. 4 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 557; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.