Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 11 (Richtlinie 79/267/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 L 0012: Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 11)." 2. Die Anpassungen unter Nummer 11 (Richtlinie 79/267/EWG des Rates) werden wie folgt geändert: a) Der Wortlaut von Anpassung a) sowie der erste, zweite und sechste Gedankenstrich unter Anpassung b) werden gelöscht. b) Nach Anpassung f) wird folgende Anpassung angefügt: "g) In Art. 20a werden die Worte "des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst" durch die Worte "des EWR-Verbraucherpreisindexes, der alle Vertragsparteien umfasst" ersetzt. 3. Die Anpassungen a) und b) unter Nummer 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates) werden gestrichen.