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Verordnung über die Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte in der Stadt Luzern

Luzern (city) · 1.1.1.1.4 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/5
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Seite 3/5
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 Seite 2/5

2 Besondere Schliessungszeiten für Tourismusgeschäfte 1 Speziell auf den Tourismus ausgerichtete Verkaufsgeschäfte wie Geschäfte, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportartikel anbieten, können auf Gesuch hin ganzjährig wie folgt offen gehalten werden: a. an öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen an den hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag) von 8.00 bis 20.00 Uhr; b. an Werktagen bis 22.30 Uhr. 2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erteilt die Ausnahmebewilligungen gemäss Abs. 1.

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Art. 2

3 Abendverkäufe 1 Der Abendverkauf der Verkaufsgeschäfte bis 21.00 Uhr ist am Freitag gestattet. Davon ausgenommen ist die Innenstadt, wo der Abendverkauf am Donnerstag erlaubt ist. Die Abgrenzung der Innenstadt vom übrigen Stadtgebiet richtet sich nach dem Abendverkaufsregelungsplan im Anhang zu dieser Verordnung. 2 Fällt der Abendverkauf auf einen öffentlichen Ruhetag oder auf dessen Vortag, gilt Folgendes: a. Innenstadt: – Ist der Donnerstag ein öffentlicher Ruhetag, findet in dieser Woche der Abendverkauf am Freitag statt. – Ist der Freitag ein öffentlicher Ruhetag, findet in dieser Woche der Abendverkauf am Mittwoch statt; b. Übriges Stadtgebiet: – Ist der Freitag ein öffentlicher Ruhetag, findet in dieser Woche der Abendverkauf am Mittwoch statt. – Ist der Samstag ein öffentlicher Ruhetag, findet in dieser Woche der Abendverkauf am Donnerstag statt. 3 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann Abendverkäufe im Dezember abweichend von den Absätzen 1–2 jährlich festlegen. Diese Anordnungen sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. 2 Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013. 3 Fassung gemäss Änderung vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.

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Art. 3 Seite 3/5

4 Offenhalten der Verkaufsgeschäfte an Sonntagen An den beiden letzten Sonntagen vor dem 24. Dezember ist das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte von 08.00 bis 18.30 Uhr gestattet.

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Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden: a. die Verordnung über die Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte in der Stadt Luzern vom 24. Oktober 1975; b. Stadtratsbeschluss 146 vom 26. Januar 1979 betreffend die Schliessungszeiten der offenen Verkaufsstände an Fasnachtstagen.

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Art. 5

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5

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Art. 6

6 Luzern, 17. September 1997 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 4 Fassung gemäss Änderung vom 5. September 2001, in Kraft seit 1. November 2001. 5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. September 1997. 6 Aufgehoben durch Änderung vom 25. September 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. Anhang (zu Art. 2) Abendverkaufsregelungsplan Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte in der Stadt Luzern vom 17. September 1997 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 984 5.9.01 15.9.01 Art. 3 geändert 1.11.01 2. StB 616 5.6.02 15.6.02 1529 f. Art. 2 geändert 1.6.02 3. StB 1056 16.12.09 26.12.09 Art. 6 eingefügt 1.1.10 4. StB 984 17.11.10 27.11.10 Art. 6 geändert 1.1.11 5. StB 412 12.6.13 22.6.13 Art. 1, Art. 2 geändert 1.7.13 6. StB 755 25.9.13 19.10.13 Art. 6 aufgehoben 1.1.14 7. StB 239 8.4.20 18.4.20 Art. 2 Anhang geändert eingefügt 1.5.20 8. StB 461 1.7.20 11.7.20 Art. 2 geändert 1.7.20 9. StB 855 9.12.20 12.12.20 Art. 3a * eingefügt 12.12.20 * Änderung befristet bis 31. Dezember 2020.

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