Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 22a (Verordnung (EG) Nr. 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 32024 R 1849: Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024)" 2. Der Text von Anpassung d erhält folgende Fassung: "d) Die in den Art. 3, 4, 5 und 10 Abs. 7 genannten Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen gelten nicht zwischen der EU und den EFTA-Staaten. Dies gilt unbeschadet strengerer Ausfuhr- und Einfuhrverbote, die in einem EFTA-Staat zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gelten. Die EFTA-Staaten ergreifen wirksame Massnahmen, um sicherzustellen, dass Quecksilber nicht über einen EFTA-Staat aus der EU ausgeführt oder in die EU eingeführt wird."
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