37 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
Grundsätze
Das Konkordat regelt:
a) den Vollzug der Freiheitsstrafen, der stationären therapeutischen
Massnahmen und der Verwahrung (die Massnahmen);
b) den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Justizbehörden.
wenn dieser Vollzug einem Partnerkanton obliegt und in einer
Konkordatsanstalt stattfindet.
II. KAPITEL
Art. 2 Organe des Konkordats
Organe
Die Organe des Konkordats sind:
a) die Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz;
b) das Sekretariat der Konferenz;
c) die Konkordatskommission;
d) die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe.
Art. 3
Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz
1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der
französischsprachigen Kantone. Jede Kantonsregierung bezeichnet eines
ihrer Mitglieder, um den Kanton zu vertreten und in seinem Namen zu
handeln.
2 Ein Mitglied der Tessiner Kantonsregierung nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
3 Die Mitglieder der Konferenz können sich von Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern, die sich mit dem Straf- und Massnahmenvollzug befassen,
begleiten lassen.
Art. 4
Befugnisse
Die Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz (die Konferenz)
ist das übergeordnete Organ des Konkordats.
Die Konferenz hat folgende Befugnisse:
a) Sie erlässt die Verfügungen, die ihr vom Konkordat zugewiesen
werden.
b) Sie erarbeitet in den Bereichen, in denen sie es für nötig erachtet,
Ausführungsreglemente zum Konkordat. Diese Reglemente werden von
den Partnerkantonen nach deren internen Verfahrensregeln
übernommen.
c) Sie erlässt in den Bereichen, in denen sie es für notwendig erachtet,
Richtlinien und Empfehlungen zuhanden der Partnerkantone, um den
Vollzug der folgenden Sanktionen zu harmonisieren:
– Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie vorzeitig vollzogene
Strafen und Massnahmen, wobei die Zuständigkeit der
Justizbehörden vorbehalten bleibt;
– alle abweichenden Vollzugsformen.
d) Sie überwacht die Anwendung und die Auslegung des Konkordats. Sie
sorgt unter anderem dafür, dass die Reglemente der
Konkordatsanstalten nichts enthalten, was dem Konkordat und dessen
Ausführungsbestimmungen widerspricht.
e) Sie kann den Partnerkantonen die Schaffung neuer Strukturen oder,
unter bestimmten Bedingungen, die Führung gewisser Anstalten durch
private Organe vorschlagen (Artikel 379 StGB). Sie unterbreitet
nötigenfalls den Partnerkantonen Empfehlungen für Verbesserungen
und Anpassungen, namentlich beim Vollzugsregime für Strafen und
Massnahmen. Dies gilt auch für den vorzeitigen Vollzug von Strafen
und Massnahmen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der
Justizbehörden.
f) Sie schlägt der Regierung eines betroffenen Kantons vor, die
Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder einer Abteilung zu
ändern.
g) Sie kann mit einem Kanton, der dem Konkordat nicht angehört, eine
Vereinbarung im Hinblick auf die Einweisung bestimmter Kategorien
von Gefangenen abschliessen.
h) Sie unterhält Beziehungen mit dem Bund, den beiden anderen
Strafvollzugskonkordaten und den Kantonen, die dem Konkordat nicht
angehören.
i) Sie unterhält die notwendigen Beziehungen mit anderen institutionellen
Organen, mit interessierten Dritten und mit den Medien.
j) Sie fördert und unterstützt die Grundausbildung, die Weiterbildung und
die berufliche Perfektionierung des Personals, das im Gebiet dieses
Konkordats mit dem Vollzug der Strafen und Massnahmen betraut ist.
k) Sie erlässt in einem Reglement die Liste der Anstalten, die im Rahmen
dieses Konkordats dem Vollzug der Strafen und Massnahmen dienen;
dieses Reglement enthält ferner die anwendbaren Minimalregeln.
Art. 5
Organisation
1 Die Konferenz bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Präsidentin oder
Präsidenten.
2 Sie unterhält ein Sekretariat, dessen Kosten gemeinsam von den
Partnerkantonen getragen werden. Sie legt den Kostenanteil jedes Kantons
fest.
3 Sie tagt so oft wie nötig, mindestens aber einmal jährlich oder wenn eines
ihrer Mitglieder es verlangt.
4 Sie bestimmt ihre Arbeitsweise selbst.
Art. 6
Sekretariat der Konferenz
1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretärin oder Sekretär der
Konferenz.
2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, führt die
Protokolle und sorgt für das geordnete Funktionieren des Sekretariats.
3 Sie sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz und
gegebenenfalls für deren Veröffentlichung und Verbreitung. Sie führt im
Übrigen die Aufgaben aus, die ihr übertragen werden.
4 Sie unterbreitet der Konferenz Vorschläge, unter Vorbehalt der Artikel 8
und 10 dieses Konkordats.
5 Sie sorgt für die Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit und der
Beziehungen zu den institutionellen Organen.
Art. 7
Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission setzt sich aus Personen zusammen, die in den
Partnerkantonen mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen betraut
sind. Diese werden von der jeweiligen Departementsvorsteherin oder vom
jeweiligen Departementsvorsteher bezeichnet.
2 Sie wird von der Sekretärin oder Sekretär der Konferenz präsidiert.
3 Eine Person, die die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe vertritt
und von dieser bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
4 Die Kommission regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst.
Art. 8
Befugnisse
Die Konkordatskommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie untersucht die Fragen, die ihr von der Konferenz, von deren
Sekretariat oder von einem ihrer Mitglieder unterbreitet werden.
b) Sie lässt durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten der Konferenz
alle Vorschläge unterbreiten, die für die Anwendung oder die
Anpassung des Konkordats nützlich sind.
c) Sie fördert die Koordinierung und die Harmonisierung in der Praxis,
insbesondere in den Bereichen des Straf- und Massnahmenvollzugs in
den Partnerkantonen.
Art. 9
Kommission der Ämter für Bewährungshilfe
1 Die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe setzt sich aus den
Vorsteherinnen und den Vorstehern der Dienste oder Ämter für
Bewährungshilfe der Partnerkantone zusammen. Die Präsidentin oder der
Präsident der Kommission der Ämter für Bewährungshilfe wird von der
Konferenz ernannt.
2 Eine Person, die die Konkordatskommission vertritt und von dieser selbst
bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Kommission regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst.
Art. 10
Befugnisse
Die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe hat folgende Befugnisse:
a) Sie koordiniert und harmonisiert die Praxis der Bewährungshilfe in den
Partnerkantonen.
b) Sie sorgt dafür, dass die Urteile, die eine Bewährungshilfe anordnen, an
die zuständige Behörde des betroffenen Kantons überwiesen werden.
c) Sie führt alle Untersuchungen durch, die von der Konferenz oder von
deren Sekretärin oder Sekretär verlangt werden.
d) Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretärin oder Sekretär alle
Vorschläge, die sie für nützlich erachtet.
III. KAPITEL
Art. 11 Konkordatsanstalten
Verpflichtung der Kantone
1 Unter Vorbehalt der Gewährung der notwendigen Kredite durch die
Regierungen und Parlamente der betroffenen Partnerkantone sowie der
Bundessubventionen verpflichten sich die Partnerkantone, gemäss der von
der Konferenz beschlossenen Planung und gestützt auf dieses Konkordat,
die vom Bundesrecht vorgesehenen Strukturen und Anstalten zur
Verfügung zu stellen und diese mit den notwendigen Mitteln und dem
notwendigen Personal auszustatten.
2 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Studien und Arbeiten für die
Schaffung neuer Anstalten ohne Verzögerungen vorgenommen werden.
Art. 12
Anforderungen an die Anstalten
Die Konferenz erlässt Empfehlungen in Bezug auf die Sicherheit, die
Betreuung, Unterstützung, Ausbildung und Arbeitsleistung in den
verschiedenen Anstalten oder Anstaltsabteilungen, die dem Vollzug der
Freiheitsstrafen und Massnahmen dienen.
Art. 13
Trennung der Geschlechter
1 Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen werden Frauen
und Männer in getrennten Anstalten oder in getrennten Anstaltsabteilungen
untergebracht.
2 Die Konferenz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für den
Massnahmenvollzug sowie für abweichende Vollzugsformen.
IV. KAPITEL
Art. 14 Einweisung und Aufnahme der Gefangenen
Einweisung
1 Die Partnerkantone verpflichten sich, ihre Gefangenen und Verwahrten,
auf welche das Konkordat anwendbar ist, in die von der Konferenz
anerkannten Anstalten oder Anstaltsabteilungen einzuweisen.
2 Die Konferenz legt in einem Reglement fest, unter welchen Bedingungen
ein Kanton befugt ist, eine zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilte Person
in eine Anstalt oder Anstaltsabteilung, die dem Konkordat nicht angehört,
einzuweisen.
3 In besonderen Fällen, namentlich aus Gründen der Betreuung, der
Sicherheit, der Disziplinarordnung oder der Überbelegung, kann eine
Gefangene bzw. ein Gefangener in eine Nichtkonkordatsanstalt
eingewiesen oder überführt werden, ungeachtet dessen, ob diese Anstalt in
einem Konkordatskanton gelegen ist oder nicht. Die Befugnisse der
Justizbehörden bleiben vorbehalten.
Art. 15
Aufnahme
1 Die Kantone mit Konkordatsanstalten oder entsprechenden Abteilungen
verpflichten sich, die Gefangenen der Partnerkantone in diesen Anstalten
oder Abteilungen aufzunehmen.
2 Sofern diese Anstalten oder Abteilungen über genügend Plätze verfügen,
können sie auch Personen in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Straf-
oder Massnahmenvollzug aufnehmen. Die Befugnisse der Justizbehörden
bleiben vorbehalten.
Art. 16
Verfahren
1 Der für den Vollzug des Urteils oder der Verfügung zuständige Kanton
(der Urteilskanton bzw. der für die gefangene Person verantwortliche
Kanton) bezeichnet eine zuständige Behörde, die die betroffene Person
nach ihrem eigenen Ermessen in die geeignete Anstalt oder
Anstaltsabteilung einweist.
2 Die zuständige Behörde stützt sich hierfür insbesondere auf die im Urteil
oder in der Verfügung enthaltenen Angaben sowie auf die übrigen
Angaben, die ihr übermittelt werden oder die sie bei einer Kommission,
einer Expertin oder einem Experten oder der Justizbehörde einholt.
3 Sofern es die kantonale Prozessordnung erlaubt, wird das begründete
Urteil und der Strafregisterauszug sowie gegebenenfalls auch das
psychiatrische Gutachten oder jedes andere Gutachten der Anstaltsdirektion
zugestellt.
4 Kommt die Anstaltsdirektion im Verlauf des Vollzugs zur Überzeugung,
dass die gefangene Person in eine andere Anstalt überführt werden sollte,
unterbreitet sie der zuständigen Behörde des Urteilskantons bzw. des für
die gefangene Person verantwortlichen Kantons ein entsprechendes
Gesuch.
5 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über den Anstaltswechsel nach
einer Abänderung des Urteils bleiben vorbehalten.
V. KAPITEL
Art. 17 Straf- und Massnahmenvollzug in den Konkordatsanstalten
Zuständigkeit
1 Der Urteilskanton übt in Bezug auf den Strafvollzug alle gesetzlichen
Zuständigkeiten aus, es sei denn, er habe sie ausdrücklich an einen anderen
Kanton delegiert.
2 Er beschliesst namentlich:
a) über die endgültige oder bedingte Entlassung;
b) das Arbeitsexternat und das Wohnexternat;
c) den Urlaub und die verschiedenen Ausgangsbewilligungen;
d) den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme;
e) den Widerruf bzw. die Aufhebung einer Massnahme;
f) den Verzicht auf den Vollzug einer Strafe oder Massnahme;
g) die Rückversetzung;
h) den Aufschub des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme;
i) die Überführung in eine andere Anstalt.
3 Er ist ebenfalls für die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung
zuständig, es sei denn, er habe diese Aufgaben an die Behörde jenes
Kantons delegiert, in welchen sich die gefangene Person nach ihrer
Entlassung begeben wird.
Art. 18
Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen
1 Zur Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person wird ein
Vollzugsplan (bei Strafen) bzw. ein Behandlungsplan (bei Massnahmen)
erstellt, welcher auch den Sicherheitsaspekten Rechnung trägt. Die
Bestimmungen über die lebenslange Verwahrung bleiben vorbehalten.
2 Die Konferenz regelt die Bedingungen und die Modalitäten.
3 Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Verantwortlichkeit der Kantone
in Bezug auf den Vollzugsplan bei Strafen und Massnahmen bleiben
vorbehalten.
Art. 19
Status der gefangenen Personen
Die in einer Konkordatsanstalt gefangenen Personen unterstehen,
namentlich im Bereich des Disziplinarrechts, den gesetzlichen und
reglementarischen Vorschriften des Kantons, in dem die Anstalt gelegen
ist.
Art. 20
Besuch der Anstalten
Die zuständigen Behörden der Partnerkantone haben das Recht, die
Konkordatsanstalten zu besuchen.
Art. 21
Berichte und Stellungnahmen
1 Die Konkordatsanstalten erstatten dem Urteilskanton, dem Kanton, in
welchem die Anstalt gelegen ist bzw. dem Kanton, der für die gefangene
Person verantwortlich ist, unverzüglich Bericht, wenn die gefangene Person
sich nicht an die Bedingungen eines Urlaubs gehalten hat oder wenn sie
ausgebrochen, erkrankt, schwer verunfallt oder verstorben ist.
2 Sie geben unter anderem zum Urlaub, zum Arbeits- und zum
Wohnexternat, zur bedingten Entlassung und zum Unterbruch der
Freiheitsstrafe oder Massnahme ihre Stellungnahme ab.
3 Sie beantworten alle Auskunftsgesuche, die der Urteilskanton bzw. der
Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, bezüglich der
unter seiner Autorität stehenden gefangenen Personen stellt.
Art. 22
Fürsorge
Der Kanton, in dem sich eine Anstalt befindet, sorgt dafür, dass die soziale,
medizinische und seelsorgerische Betreuung gewährleistet ist.
Art. 23
Arbeit, Aus- und Weiterbildung
1 Die Partnerkantone sorgen dafür, dass die gefangenen Personen arbeiten
und sich aus- und weiterbilden können, um die Entwicklung ihres
Sozialverhaltens entsprechend zu fördern.
2 Sie tragen dabei den Bedürfnissen, den Umständen, den Möglichkeiten
der Anstalten und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung.
Art. 24
Medizinische Kosten
1 Das Bundesrecht regelt die Übernahme der Behandlungskosten der
gefangenen Personen, die diesem Recht unterstehen (gegenwärtig: KVG).
2 Die Bezahlung der Prämien für die obligatorische Grundversicherung, der
Franchise, des Anteils an den Kosten, die die Franchise übersteigen sowie
der Spitalkosten untersteht der Gesetzgebung des Kantons, in welchem die
gefangene Person im Zeitpunkt ihrer Verhaftung oder des Urteils
niedergelassen war.
3 Für die gefangenen Personen, die dem Bundesrecht (gegenwärtig: KVG)
nicht unterstehen, werden die Behandlungskosten vom Urteilskanton bzw.
vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, übernommen.
4 Die gefangene Person trägt die Behandlungskosten, wenn sie aufgrund
ihrer Vermögenslage oder ihres Arbeitseinkommens dazu in der Lage ist.
5 Für die übrigen Fälle werden die Behandlungskosten übernommen:
a) im Krankheitsfall vom Urteilskanton oder vom Kanton, der für die
gefangene Person verantwortlich ist;
b) bei Unfall vom Kanton, in dem die Anstalt liegt (der Sitzkanton).
6 Die Kosten, die mit der Behandlung zusammenhängen, jedoch nicht vom
Bundesrecht erfasst werden, fallen unter die Straf- oder
Massnahmenvollzugskosten.
Art. 25
Kosten für Zahnmedizin
1 Die zahnmedizinischen Kosten, die weder von der gefangenen Person
selbst übernommen werden, noch von der obligatorischen
Pflegeversicherung gedeckt sind, werden vom Urteilskanton bzw. vom
Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, übernommen,
sofern es sich aus ärztlicher Sicht um absolut notwendige Leistungen
handelt.
2 Die Konferenz legt den Anteil fest, den die gefangene Person selbst
übernehmen muss.
Art. 26
Stationäre therapeutische Massnahme
Die Übernahme der Behandlungskosten bei stationären therapeutischen
Massnahmen wird gemäss Artikel 28 geregelt.
Art. 27
Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten
1 Die gefangene Person wird bei der Einweisung in die Anstalt durch den
Sitzkanton gegen diese Risiken versichert. Dieser trägt auch die
finanziellen Konsequenzen dieser Risiken. Die Konferenz legt die
Bedingungen und die Modalitäten fest.
2 Die zuständige Behörde, die die gefangene Person in ein Arbeitsexternat
mit bezahlter Arbeit einweist, informiert den Arbeitgeber über dessen
Pflicht, die gefangene Person gegen die Risiken des Berufs- und des
Nichtberufsunfalls sowie der Berufskrankheit zu versichern.
Art. 28
Pensionspreis
1 Die Pensionskosten der gefangenen Person gehen zu Lasten des
Urteilskantons bzw. des Kantons, der für die gefangene Person
verantwortlich ist.
2 Die Pensionspreise in den Konkordatsanstalten werden von der Konferenz
festgelegt. Diese berücksichtigt unter anderem:
a) die Bestimmung der jeweiligen Anstalt oder der Anstaltsabteilung;
b) die Anforderungen, die an die Anstalt oder Abteilung gestellt werden;
c) die Betriebsbedingungen;
d) den Betrag, den die gefangene Person als Beitrag an die Vollzugskosten
bezahlen muss.
Art. 29
Arbeitsentgelt, Vergütung und Beteiligung an den
Vollzugskosten
1 Die gefangenen Personen, die sich in den Konkordatsanstalten befinden,
erhalten für ihre Arbeit ein Nettoentgelt oder, falls sie an einer Aus- oder
Weiterbildung teilnehmen, eine angemessene Vergütung.
2 Die Konferenz legt die Bedingungen, die Modalitäten sowie die Höhe des
Arbeitsentgelts, der Vergütung und der Beteiligung der gefangenen Person
an den Vollzugskosten fest.
VI. KAPITEL
Art. 30 Teilweiser Beitritt des Kantons Tessin
Einweisung durch die Tessiner Behörden von gefangenen
Personen in den Partnerkantonen
Die Kantone der Westschweiz nehmen auf Gesuch des Kantons Tessin
gefangene Personen auf:
a) in den offenen Anstalten, die über eine geschlossene Abteilung
verfügen bzw. in den geschlossenen Anstalten mit einer offenen
Abteilung, wenn die Strafe mindestens ein Jahr beträgt;
b) in den Anstalten, die dem Vollzug von Massnahmen an jungen
Erwachsenen dienen;
c) in den Anstalten für gefangene Personen, die an einer psychischen
Störung leiden und gemeingefährlich sind.
Art. 31
Einweisung durch die Behörden der Westschweizer Kantone
von gefangenen Personen im Kanton Tessin
Der Kanton Tessin nimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten mit Priorität
gefangene Personen aus den Partnerkantonen auf.
VII. KAPITEL
Art. 32 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Streitigkeiten innerhalb des Konkordats
1 Alle Streitigkeiten zwischen Konkordatskantonen oder dem Konkordat
unterstellen Organen werden durch die Konferenz als einzige Instanz
beurteilt.
2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ist anwendbar.
Art. 33
Koordinierte parlamentarische Kontrolle
1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle wird gestützt auf Artikel 8
der Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation,
Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der
Vereinbarungen mit dem Ausland (die Vereinbarung) durchgeführt.
2 Die interparlamentarische Kommission setzt sich aus drei Vertretern pro
Kanton zusammen, welche vom jeweiligen Kantonsparlament bezeichnet
werden.
3 Artikel 8 der Vereinbarung umschreibt den Auftrag und die
Funktionsweise dieser interparlamentarischen Kommission.
Art. 34
Inkrafttreten
1 Die Konferenz legt das Datum des Inkrafttretens des Konkordates fest,
sobald dieses von den zuständigen Behörden aller Partnerkantone
verabschiedet worden ist.
2 Ab diesem Datum wird das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den
Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen
in den westschweizerischen Kantonen und im Kanton Tessin, welches vom
Bundesrat am 3. Juni 1985 genehmigt wurde, sowie dessen
Ausführungsgesetzgebung, mit Ausnahme des Reglements vom
10. Dezember 1987 über die Stiftung für Rauschgiftabhängige im Straf-
und Massnahmenvollzug, aufgehoben.
Art. 35
Übergangsrecht
1 Der Vollzug von laufenden Freiheitsstrafen und Massnahmen untersteht
ab dem Datum seines Inkrafttretens dem vorliegenden Konkordat, es sei
denn, das frühere Recht wäre für die gefangene Person günstiger.
2 Darüber hinaus erlässt die Konferenz für die Übergangszeit die
notwendigen Bestimmungen.
3 Die Reglemente, Beschlüsse, Empfehlungen und Weisungen, die gestützt
auf das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und
Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den
westschweizerischen Kantonen und im Kanton Tessin erlassen wurden,
bleiben bis zum Inkrafttreten der revidierten Fassungen in Kraft, sofern
deren Bestimmungen nichts enthalten, was dem vorliegenden Konkordat
widerspricht.
Art. 36
Konkordatswidrige Vereinbarungen
Die Partnerkantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger
Vereinbarungen ab.
Art. 37
Kündigung
1 Jeder Partnerkanton kann dieses Konkordat unter Wahrung einer
fünfjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an die Präsidentin
oder den Präsidenten der Konferenz zu richten.
Beitritt durch Dekret vom 4.10.2006
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.11.2007
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.04.2006 Erlass Grunderlass 01.11.2007 2006_113
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.04.2006 01.11.2007 2006_113