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33 provisions
§ 1
Geltungsbereich und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die nachhaltige, arten- und tierschutzgerechte Ausübung der
Fischerei in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern.
2 Es gilt für einheimische Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere und bezweckt insbesondere, deren
a) Bestand, Lebensräume sowie natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie Konflikte zwischen deren Schutz und anderen Interessen zu vermeiden,
b) bedrohte Arten und Rassen sowie Lebensräume zu schützen.
3 Für Fisch- und Krebszuchtanlagen sowie für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern nicht auf natürliche
Weise gelangen können, gelten nur die §§ 21 und 29–31. Für Fisch- und Krebszuchtanlagen gilt zusätzlich § 20.
§ 2
Grundsätze
1 Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Fischerei und die damit verbundenen Pflichten durch Verpachtung oder Ausstellung von Fischereikarten an Fischereiberechtigte. Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.
1) SR 923.0
2 Sofern dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1).
2. Fischerei
2.1. Fischereirechte
§ 3
Staatliches Fischereirecht
1 Das staatliche Fischereirecht beinhaltet die Ausübung der Fischerei in oberirdischen
öffentlichen und privaten Gewässern.
2 Für Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie den Hallwilersee kann ein zeitlich, räumlich und nach Fangmethoden eingeschränktes staatliches Fischereirecht (Freianglerrecht) übertragen werden.
§ 4
Bestehende private Fischereirechte
1 Bestehende, im Grundbuch eingetragene, private Fischereirechte bleiben in ihrem
Bestand gewahrt. Sie müssen an Gewässern mit Freianglerrecht dauerhaft signalisiert
sein.
2 Eigentumsübertragungen an bestehenden privaten Fischereirechten sind dem zuständigen Departement vorgängig anzuzeigen.
3 Falls ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, kann der Kanton bei Verkauf, dem
Verkauf wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften, Zwangsversteigerung,
Schenkung, Tausch sowie erblicher Zuweisung an Personen über die Nachkommen
hinaus ein Vorkaufsrecht geltend machen.
4 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte, die ihre gesetzlichen Pflichten wiederholt schwerwiegend verletzen, können vom Kanton enteignet werden. Es gelten die Vorschriften des 9. Titels des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2).
2.2. Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 5
Staatliche Fischereireviere
1 Die oberirdischen Gewässer werden in staatliche Fischereireviere eingeteilt. Das zuständige Departement bestimmt deren Grenzen insbesondere nach geografischen und
fischereilichen Kriterien. Gewässerabschnitte, an denen private Fischereirechte bestehen, bleiben vorbehalten.
1) SAR 271.200
2) SAR 713.100
§ 6
Ordentliche Verpachtung
1 Das zuständige Departement schreibt die staatlichen Fischereireviere öffentlich aus
und verpachtet sie für die Dauer von acht Jahren je an einen Fischereiverein oder je
an höchstens zwei natürliche Personen.
2 Bei der Verpachtung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a) Fähigkeit, eine nachhaltige und tierschutzgerechte Fischerei zu gewährleisten,
b) Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern,
c) Ausübung der Fischerei durch eine möglichst grosse Personenzahl,
d) Verbundenheit mit der Region,
e) Fähigkeit, eine gut organisierte und wirksame Aufsicht über das Fischereirevier
aufzubauen und zu gewährleisten.
3 Bei mehreren Bewerbungen werden alle Bewerberinnen und Bewerber vor dem Entscheid über die Pachtvergabe angehört.
4 Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verpachtung durch Verordnung.
§ 7
Freihändige Verpachtung
1 Das zuständige Departement nimmt eine freihändige Verpachtung der staatlichen
Fischereireviere vor
a) bei Weihern,
b) bei Gewässern, die sich für die Fischaufzucht eignen,
c) beim Hallwilersee,
d) bei Gewässern, die im Verfahren gemäss § 6 nicht verpachtet werden konnten,
e) bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses.
§ 8
Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
1 Pächterinnen und Pächter, bei Fischereivereinen alle Mitglieder, welche die Fischerei aktiv ausüben, müssen fischereiberechtigt sein.
2 Sämtliche Mitglieder des Fischereivereins beziehungsweise die natürlichen Personen haften solidarisch, maximal bis zum achtfachen Betrag des jährlichen Pachtzinses, für die sich aus dem Pachtverhältnis und der Fischereigesetzgebung ergebenden
Verpflichtungen. Der Fischereiverein hat in seinen Vereinsstatuten entsprechende
Bestimmungen aufzunehmen.
3 Unterpacht ist nicht erlaubt.
§ 9
Pachtzins
1 Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pachtzinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.
2 Das zuständige Departement legt den Pachtzins für jedes einzelne staatliche Fischereirevier fest. Dieser basiert auf einer ökologischen und fischereilichen Bewertung.
§ 10
Ende der Pacht
1 Die Pacht endet mit dem Ablauf der Pachtdauer oder mit der Auflösung des Fischereivereins beziehungsweise, bei Verpachtung an natürliche Personen, mit dem Tod
aller Pächterinnen und Pächter.
2 Das zuständige Departement kündigt den Pachtvertrag nach erfolgloser Mahnung
entschädigungslos vorzeitig
a) beim Wegfall von Verpachtungsvoraussetzungen oder
b) bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder des Pachtvertrags durch
die natürlichen Personen oder durch den Fischereiverein beziehungsweise
durch dessen Mitglieder.
2.3. Fischereiberechtigung
§ 11
Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
1 Fischereiberechtigt im Kanton ist, wer eine im Kanton Aargau gültige Fischereikarte
besitzt.
2 Eine Fischereikarte können Personen beziehen, die
a) das vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzte Mindestalter erreicht haben,
b) den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen,
c) nicht von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen sind.
3 Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen
bis zum festgesetzten Mindestalter keine Fischereikarte.
4 Die Fischereikarte ist nicht übertragbar. Sie muss bei der Ausübung der Fischerei
mitgeführt werden.
§ 12
Sachkundenachweis
1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen zur Erlangung des aargauischen Sachkundenachweises durch Verordnung.
2 Er kann andere Fähigkeitsausweise anerkennen oder bestimmte Personengruppen,
insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung, vom Erfordernis des aargauischen Sachkundenachweises befreien.
§ 13
Ausschluss von der Ausübung der Fischerei
1 Von der Ausübung der Fischerei im Kanton kann ausgeschlossen werden, wer wegen Widerhandlung gegen das Fischereirecht bestraft worden ist.
2 Von der Ausübung der Fischerei im Kanton wird ausgeschlossen,
a) wer wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Fischereirecht oder wegen anderweitiger Straftaten, die mit der Ausübung der Fischerei
unvereinbar sind, bestraft worden ist,
b) wem die Fischereiberechtigung aufgrund eines richterlichen oder behördlichen
Entscheids entzogen worden ist.
3 Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Ausübung der Fischerei für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht
die Fischereikarte.
4 Der Ausschluss von der Ausübung der Fischerei begründet keinen Schadenersatzanspruch.
2.4. Fischereikarten
§ 14
Staatliche Fischereireviere
1 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere, bei Fischereivereinen zwei
Vorstandsmitglieder, erhalten unentgeltlich je eine Fischereikarte für Pächterinnen
und Pächter.
2 Sie sind befugt, Fischereikarten für die Angelfischerei an fischereiberechtigte Personen auszustellen. Die zulässige Anzahl der Jahres-, Wochen- und Tageskarten wird
im Pachtvertrag geregelt.
3 Das zuständige Departement gibt für den Hallwilersee Fischereikarten in Form von
Jahres-, Wochen- und Tageskarten ab. Es kann Dritte mit der Ausgabe der Fischereikarten beauftragen.
4 … *
§ 15
Gewässer mit Freianglerrecht
1 Fischereiberechtigte Personen können für Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie für
den Hallwilersee beim zuständigen Departement Fischereikarten für Freianglerinnen
und Freiangler beziehen. Dieses kann Dritte mit der Ausgabe der Fischereikarten beauftragen.
2 Der kantonale Fischereiverband erhält einen Anteil am jährlichen Gebührenertrag,
der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Dieser ist im Rahmen einer
Leistungsvereinbarung für die Förderung der Artenvielfalt oder für die Aufwertung
§ 16 der Wasserlebensräume zu verwenden. *
Gewässer mit bestehenden privaten Fischereirechten
1 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte sind befugt,
für die betreffenden Gewässerabschnitte Fischereikarten an fischereiberechtigte Personen auszustellen. Der Regierungsrat regelt den Karteninhalt durch Verordnung.
2 Die nachhaltige, arten- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei muss jederzeit gewährleistet sein.
2.5. Fischereibetrieb
§ 17
Aufgaben und Befugnisse des Kantons
1 Der Kanton überwacht die Bestände an Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zum Schutz und
zur Beeinflussung der Bestände fest, insbesondere das Konzept und den Plan für das
Einsetzen in die Gewässer (Besatz).
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a) die erlaubten Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte,
b) den tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln,
c) die Schonzeiten und Fangmindestmasse,
d) den Besatz und die Nachzucht nach ökologischen Kriterien,
e) die Schaffung von Schongebieten dort, wo der Schutz der Fisch-, Rundmäuler-,
Krebs- und Muschelbestände es erfordert.
3 Das zuständige Departement kann Sonderfänge in Gewässern bewilligen oder selbst
vornehmen für
a) fischereiwirtschaftliche Zwecke wie Laichfischfang oder Abfischen von Aufzuchtgewässern,
b) das Abfischen vor technischen Eingriffen oder bei Fischkrankheiten,
c) Bestandeskontrollen,
d) fischbiologische Untersuchungen,
e) Massnahmen im Rahmen des Arten- und Tierschutzes.
4 Das zuständige Departement führt die Fischereistatistik.
§ 18
Aufgaben und Befugnisse der Fischereiberechtigten
1 Fischereiberechtigte Personen haben das Recht, die Fischerei mit allen erlaubten
Fangmethoden, Fanggeräten und Hilfsgeräten auszuüben, wenn auf der Fischereikarte, im Pachtvertrag oder im Grundbuch keine Einschränkungen vermerkt sind.
2 Sie dürfen zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des
Fischereireviers beziehungsweise des betreffenden Gewässerabschnitts Ufergrundstücke betreten. Sie haften dabei nach eidgenössischem Zivilrecht für Schäden, die sie
am Eigentum Dritter verursachen.
3 Sie sind verpflichtet, nach Vorgaben des zuständigen Departements eine persönliche
Fischfangstatistik zu führen und diese bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen. Die Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit der Fischereikarte der Kartenausgabestelle abzugeben.
4 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere sowie Eigentümerinnen und
Eigentümer bestehender privater Fischereirechte haben im betreffenden Gewässerabschnitt zusätzlich
a) gemäss Vorgaben des zuständigen Departements jährlich den Fang von Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln zu erfassen und diesem zu melden,
b) gemäss Vorgaben des zuständigen Departements den Besatz mit Fischen,
Rundmäulern, Krebsen und Muscheln vorzunehmen, zu erfassen und diesem zu
melden,
c) den Bestand der Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln zu überwachen sowie für eine nachhaltige und ökologische Bewirtschaftung zu sorgen.
5 Pächterinnen und Pächter am Hallwilersee haben zusätzlich über die für den Fischereibetrieb erforderlichen Brut- und Aufzuchtanlagen zu verfügen und diese gemäss
den Vorgaben des zuständigen Departements zu betreiben.
3. Arten- und Lebensraumschutz
§ 19
Artenförderung und Lebensraumaufwertung
1 Der Regierungsrat kann die Ausübung der Fischerei entschädigungslos zeitlich und
örtlich einschränken oder Fangverbote erlassen.
2 Das zuständige Departement ergreift Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt
und der nachhaltigen Fischerei sowie zum Schutz oder zur Aufwertung des Lebensraums. Es unterstützt fischereibiologische Projekte.
§ 20
Eingriffe in Gewässer
1 Bauliche und technische Eingriffe in Gewässer, ihren Wasserhaushalt, ihren Verlauf,
ihre Ufer und ihren Grund bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung durch das
zuständige Departement, wenn sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2 Die fischereirechtliche Bewilligung wird erteilt, wenn
a) für die baulichen und technischen Eingriffe überwiegende Interessen bestehen,
b) die Lebensräume und Fortpflanzungsgebiete von Fischen, Rundmäulern, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren dadurch nicht beeinträchtigt werden und
c) eine für die Erhaltung der Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln und
Fischnährtiere notwendige Wassermenge ununterbrochen gesichert ist.
§ 21
Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse
1 Das zuständige Departement trifft auf Kosten der Verursachenden Massnahmen gegen die Ausbreitung und Vermehrung landesfremder Fische und Krebse, die ohne Bewilligung in oberirdische Gewässer, künstlich angelegte private Gewässer sowie
Fisch- und Krebszuchtanlagen gemäss § 1 Abs. 3 ausgesetzt worden sind.
4. Fischereibehörden
§ 22
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum eidgenössischen Fischereirecht durch Verordnung.
2 Er ist endgültig zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die Fischerei
in interkantonalen Gewässern.
§ 23
Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Fischerei im Kanton aus und
nimmt Aufgaben und Befugnisse der Fischereigesetzgebung wahr, wenn Gesetz und
Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.
§ 24
Fachkommissionen
1 Das zuständige Departement kann eine beratende Fischereikommission und für bestimmte Aufgaben weitere Fachkommissionen einsetzen.
5. Fischereiaufsicht
§ 25
Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird durch die Pächterinnen und Pächter im staatlichen Fischereirevier oder durch die Eigentümerinnen und Eigentümer des bestehenden privaten Fischereirechts im betreffenden Gewässerabschnitt sichergestellt.
2 Sie können die Fischereiaufsicht selber wahrnehmen oder diese an andere befähigte
Personen übertragen.
3 Fischereiaufseherinnen und -aufseher müssen im Kanton fischereiberechtigt sein,
über die entsprechende Ausbildung verfügen und das Fischereirevier beziehungsweise den betreffenden Gewässerabschnitt innert nützlicher Frist erreichen können.
4 Fischereiaufseherinnen und -aufseher werden vom zuständigen Departement in
Pflicht genommen und erhalten einen entsprechenden Ausweis.
5 Fischereiaufseherinnen und -aufseher üben im Fischereirevier beziehungsweise im
betreffenden Gewässerabschnitt die zum Schutz der Fische, Rundmäuler, Krebse,
Muscheln und Fischnährtiere sowie zur Gewährleistung der Fischerei nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus, wenn diese nicht einer andern Behörde
obliegen.
6 Das zuständige Departement kann für kantonale Aufgaben Fischereiaufseherinnen
und -aufseher beiziehen und einsetzen. Es legt dafür die Aufsichtsgebiete und eine
allfällige Entschädigung fest.
§ 26
Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
1 Für die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme
von Gegenständen sind die Polizeikräfte von Kanton und Gemeinden zuständig. Fischereiaufseherinnen und -aufseher ziehen diese bei Bedarf bei.
6. Bildung und Information
§ 27
Aus- und Weiterbildung
1 Der kantonale Fischereiverband sorgt in Absprache mit dem zuständigen Departement für die Aus- und Weiterbildung der Fischerinnen und Fischer. Der Kanton kann
im Rahmen einer Leistungsvereinbarung entsprechende finanzielle Beiträge leisten.
2 Das zuständige Departement sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher.
§ 28
Information
1 Das zuständige Departement und der kantonale Fischereiverband informieren die
Bevölkerung über die Belange der Fischerei.
7. Strafbestimmungen
§ 29
Widerhandlungen gegen kantonales Recht
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8, 11 Abs. 1 und 4, 14
Abs. 2, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, 18, 19, 20, 21 und 25 Abs. 1–5 oder gegen gestützt
darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft. Bei fahrlässigem Handeln wird eine Busse bis Fr. 10'000.– ausgesprochen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten sind die Art. 16 und 17 BGF sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1).
§ 30
Strafverfolgung
1 Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fischereirecht sind, anderslautende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
2 Das zuständige Departement hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei.
3 Fischereiaufseherinnen und -aufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das
Fischereirecht nachzugehen und diese den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
1) SR 311.0
§ 31
Mitteilungspflicht
1 Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafrichterlichen Entscheide in fischereilichen Belangen sind dem zuständigen Departement unverzüglich mitzuteilen.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32
Übergangsrecht
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse
laufen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlossene
Pachtverträge abgelöst werden. Die altrechtlichen Pachtverhältnisse laufen spätestens
am 31. Dezember 2017 aus.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden
nach neuem Recht zu Ende geführt.
§ 33
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund den
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 20. November 2012 Präsidentin des Grossen Rats
SCHOLL-DEBRUNNER
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 25. Januar 2013
Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2013
Genehmigung durch den Bund: 20. März 2013
Inkrafttreten: 1. Juli 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.09.2023 01.07.2024 § 14 Abs. 4 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 2 geändert 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 14 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 15 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01