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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

St. Gallen · 313.51 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 als Verordnung:2

Nichtionisierende Strahlung in Solarien 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien3 ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.

Art. 2

Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke4 ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

Art. 3

Veranstaltungen mit Schall 1 Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen5 ist die politische Gemeinde zuständig. 1 SR 814.71. 2 Abgekürzt EV-NISSG. In Vollzug ab 1. April 2021. 3 Art. 1 bis 4 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711. 4 Art. 5 bis 9 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711. 5 Art. 18 bis 21 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711. nGS 2021-032 313.51

Art. 4

Laserpointer 1 Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern6 und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen7 ist die Kantonspolizei. 6 Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711. 7 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711. 313.51 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-032 30.03.2021 01.04.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 30.03.2021 01.04.2021 Erlass Grunderlass 2021-032

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