St. Gallen · 313.51 · ordinance
Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 8bcdc3bff19848a07952163162e3d241f84466f5160e3afbdccebf5d0d16006d
4 provisions
Art. 1 als Verordnung:2
Nichtionisierende Strahlung in Solarien
1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien3 ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.
Art. 2
Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke4 ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
Art. 3
Veranstaltungen mit Schall
1 Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen5 ist die politische Gemeinde zuständig.
1 SR 814.71.
2 Abgekürzt EV-NISSG. In Vollzug ab 1. April 2021.
3 Art. 1 bis 4 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.
4 Art. 5 bis 9 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.
5 Art. 18 bis 21 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.
nGS 2021-032
313.51
Art. 4
Laserpointer
1 Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern6 und
für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen7 ist die Kantonspolizei.
6 Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.
7 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.
313.51
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-032 30.03.2021 01.04.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.03.2021 01.04.2021 Erlass Grunderlass 2021-032