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7 provisions
Art. 1 Grundsatz
1
Die Einwohnergemeinde Oberägeri fördert einen den Grundsätzen der Ortsplanung entsprechenden Wohnungsbau samt der dazugehörigen Detailplanung und der Erschliessung.
2
Der vorliegende Beschluss befasst sich mit der Wohnungsbauförderung im Zusammenhang mit der Ortsplanung und mit deren 1993 vorgesehenen Revision. Bei Bedarf sollen planerisch begründete zusätzliche Bauzonen ausgeschieden werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass wenigstens 50% dieses Bodens innert kurzer Frist zweckmässig überbaut wird oder überbaut werden kann.
3
Eine weitergehende Wohnbauförderung, insbesondere im Rahmen der Wohnbauförderung durch den Kanton Zug, wird vorbehalten.
Art. 2 Sicherstellung
1
In der Regel erfolgt die Sicherstellung der Zielsetzung für die Hälfte des Bodens, der einer Bauzone zugewiesen werden soll, durch einen Kaufrechtsvertrag zugunsten der Einwohnergemeinde Oberägeri (EG).
2
Mit dem Kaufsrecht gewährt der Grundeigentümer der EG ein Kaufsrecht zu Bedingungen, die vor der Revision der Nutzungsplanung vom Gemeinderat vereinbart werden, verbunden mit dem Recht der EG, dieses Dritten zur Ausübung zu übertragen (Kaufsrecht mit Substitutionsrecht). Es kann vereinbart werden, dass die EG das Kaufsrecht während mehreren Jahren nicht ausübt und an keinen Dritten überträgt, wenn der Grundeigentümer sein mit dem Kaufsrecht belastetes Grundstück oder seinen Grundstücksanteil zu den vereinbarten Bedingungen innert dieser Zeit selbst überbaut oder überbauen lässt. Die EG hat sich für diesen Fall zu verpflichten, der Überbauung entsprechend ihr Kaufsrecht im Grundbuch löschen zu lassen. Es ist aber Gewähr zu bieten, dass das Grundstück mit der erstellten Baute innert 15 Jahren durch niemanden spekulativ veräussert wird.
3
Auf Gesuch eines Grundeigentümers kann auf die Gewährung eines Kaufsrechtes an die EG verzichtet werden, wenn hinreichend Sicherheit geboten wird, die verfolgten Zwecke in anderer Weise wenigstens im gleichen Masse zu erfüllen. Der Gemeinderat bestimmt Art und Mass der Sicherheiten, die in einem solchen Falle der Einwohngemeinde Oberägeri zu bieten sind.
Art. 3 Aufgaben der Einwohnergemeinde Oberägeri
1
Die EG schliesst Verträge ab, mit der ihr auf genügend lange Dauer Kaufsrechte mit Substitutionsrecht gemäss Art. 2 gewährt werden.
2
Nach der rechtskräftigen Zuweisung solcher Grundstücke zur Bauzone sorgt die EG für eine einwandfreie Vorbereitung der Überbauung durch Dritte (Studien oder Wettbewerb für die Überbauung samt Studie über die Zuteilung von Grundstücken zu Eigentum oder zu Baurecht an Dritte; bei Bedarf Erarbeitung des Bebauungsplanes; bei Bedarf Aufteilung von Grundstücken und Neuzuweisung zu Eigentum oder im Baurecht; Vorbereitung der Überbauung; in der Regel samt Vertragsabschlüssen, Bestimmung der neuen Eigentümer oder Bauberechtigten; bei Bedarf Mitarbeit bei der Gründung von Wohnbaugenossenschaften). Sie kann vertraglich weitere Aufgaben übernehmen, sie wird in der Regel ihre Aufgaben beschränken oder sistieren, wenn vereinbart wird, das Kaufsrecht während mehreren Jahren nicht auszuüben.
Art. 4 Grundsätze für die Zuteilung von Eigentum oder Baurecht
1
Sollen Mehrfamilienhäuser (Häuser mit vier und mehr Wohnungen im gleichen Haus) entstehen, so soll die EG sich dafür einsetzen, das Kaufsrecht auf einen gemeinnützigen Wohnbauträger zu übertragen. Übt die EG gestützt auf einen Beschluss der Gemeindeversammlung das Kaufsrecht selber aus, so gewährt sie Baurechte zu günstigen Bedingungen, in der Regel an gemeinnützige Wohnbauträger.
2
Der Boden für Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser in verdichteter oder in üblicher Bauweise soll, soweit er nicht für Gemeinschaftseinrichtungen dient, zu individuellem Eigentum abgegeben werden. Über das Eigentum an Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt die EG.
3
Bewerben sich mehrere gemeinnützige Wohnbauträger für die Übertragung des Kaufsrechtes oder für die Gewährung eines Baurechtes, so sollen bei gleichen Voraussetzungen und genügender Gewähr der Leistungsfähigkeit die Bewerbungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt werden. Gemeinnützige Wohnbauträger mit:
a)
Sitz in Oberägeri;
b)
Sitz anderswo im Kanton Zug;
c)
Sitz in einem benachbarten Kanton.
4
Bewerben sich mehrere natürliche Personen um die Substitution des Kaufsrechtes zu Einzeleigentum oder für die Gewährung eines Baurechtes, so sollen Personen mit wenigstens einem minderjährigen Kind bevorzugt werden. In diesem Rahmen folgt die Vergabe der Substitution zur Selbstnutzung unter den vom Gemeinderat aufgestellten Auflagen und Bedingungen in folgender Reihenfolge:
a)
Personen, die schon wenigstens zwei Jahre Wohn- und Steuersitz in Oberägeri haben;
b)
Personen, die schon wenigstens zwei Jahre Wohn- und Steuersitz in einer Nachbargemeinde oder in einer anderen Gemeinde des Kantons Zug haben;
c)
andere Personen.
5
Personen, die früher zwei Jahre ihren Wohn- und Steuersitz in Oberägeri hatten und zurückkehren wollen, werden Personen gemäss Abs. 4, lit. a gleichgestellt.
Art. 5 Wirtschaftliche Bedingungen für Bewerber
1
Gemeinnützigen Wohnbauträgern mit Sitz in Oberägeri und Personen, die schon zwei Jahre ihren Wohn- und Steuersitz in Oberägeri haben, können Baurechte und Kaufsrechte zu Vorzugsbedingungen gewährt werden.
2
Die EG kann die wirtschaftlichen Bedingungen für die übrigen Kategorien von Bewerbern abstufen.
Art. 6 Finanzierung
1
Für die Finanzierung der Aufgaben, die sich als Folge dieses Beschlusses ergeben, wird ein Kredit von CHF 500'000.00 beschlossen.
2
Der Gemeinderat beschliesst über die Verwendung dieses Kredites im Einzelnen.
Art. 7 Vollzug
1
Die Gemeindeversammlung erlässt zum vorliegenden Beschluss in einem Reglement Ausführungsbestimmungen.
2
Der Gemeinderat vollzieht diesen Beschluss und die Ausführungsbestimmungen.
3
Er kann zu seiner Entlastung eine ihn beratende Kommission von fünf Mitbürgerinnen und Mitbürgern einsetzen.
4
Er kann überdies nach Bedarf Fachleute beiziehen und diesen die Erfüllung von Aufgaben übertragen, die in einem Vertrag zu umschreiben sind.