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Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote

Graubünden · 430.300 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  6. Art. 6
  7. Art. 8
  8. Art. 10
  9. Art. 11
  10. Art. 12
  11. Art. 13
  12. Art. 14
  13. Art. 16
  14. Art. 17
  15. Art. 18

15 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Institutionen der Berufsbildung ohne kantonale Trägerschaft, welche für ihre Leistungserbringung für die Berufsbildung gemäss Gesetz Anspruch auf Übernahme des Defizits haben.

Art. 2

Rahmenkontrakt 1 Mit dem Rahmenkontrakt wird der Trägerschaft einer Institution ein Leistungsauftrag erteilt, welcher zu Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote berechtigt.

Art. 3

Jahreskontrakt 1 Im Jahreskontrakt werden die für das folgende Betriebsjahr geltenden Regelungen vereinbart.

Art. 4

Gesuch um Beiträge 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich unter Beilage eines Vorschlags für eine Leistungsvereinbarung auf den vorgegebenen Formularen und mit allen notwendigen Unterlagen dem Amt einzureichen, welches gemäss der Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote für den betroffenen Bereich zuständig ist. 1) BR 110.100

Art. 5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Budgetierung 1 Die beitragsberechtigten Institutionen verwenden für ihre Budgetierung und Rechnungslegung das harmonisierte Rechnungsmodell der öffentlichen Hand. 2 Das detaillierte und begründete Budget für das folgende Betriebsjahr ist dem Amt auf dem vorgegebenen Formular einzureichen. Jede Erhöhung der Planstellen muss vor oder zusammen mit dem Einreichen der jeweiligen Budgetunterlagen beantragt und begründet werden. Veränderungen zum Vorjahr sind übersichtlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.

Art. 6

Rechnungslegung 1 Die Jahresrechnung ist mit allen für die Subventionsbemessung massgebenden Unterlagen insbesondere mit dem Beitragsgesuch, Listen der Lernenden, Klassenlisten und Stundenplänen bis spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss dem Amt einzureichen. 2 Ebenso sind für alle Beschäftigten der Schule Stellenpläne, Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen, das Beschäftigungsausmass, das Aufgabengebiet und die Ausbildungsanforderungen einzureichen. Art. 7 * Vermögensbewertungen und Abschreibungen 1 Vermögensbewertungen und Abschreibungen sind nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung2) sowie der spezialgesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

Art. 8

Klassengrössen in der Höheren Berufsbildung * 1 Es sind Klassengrössen von 22 bis 24 Lernenden anzustreben. 2 Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die höheren Fachschulen, sofern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und, beziehungsweise oder, verschiedener Fachrichtungen teilweise oder ganz zusammenlegen. * 3 Das Amt für Mittelschulen und Tertiärbildung kann das Führen von Klassen und Gruppen unter zehn Lernenden auf begründetes Gesuch hin bewilligen. Gesuche sind mindestens zehn Tage vor Schuljahresbeginn dem Amt einzureichen. * Art. 8a * Anzustrebende Klassengrössen in der beruflichen Grundbildung 1 Folgende Klassengrössen sind anzustreben: a) Brückenangebote: 16 Schülerinnen und Schüler; b) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 12 Lernende; c) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 24 Lernende; d) Berufsmaturität (BM 1 und BM 2): 24 Lernende. 2) BR 710.100, 710.110 und 710.200 2 Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die Berufsfachschulen, sofern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und, beziehungsweise oder, verschiedener Lehrjahre und Fachrichtungen zusammenlegen. 3 Sofern der überwiegende Teil der Lektionen gemeinsam unterrichtet wird, werden diese Klassen als kombinierte Klassen bezeichnet. Dies gilt sinngemäss auch für Brückenangebote. 4 Die anzustrebenden Klassengrössen gelten für sämtliche Lektionen. 5 Die Schulleitung entscheidet über eine Überschreitung der anzustrebenden Klassengrössen. Art. 8b * Mindestklassengrössen in der beruflichen Grundbildung 1 Folgende Mindestklassengrössen dürfen in der Regel nicht unterschritten werden (gilt auch für kombinierte Klassen): a) Brückenangebote: 10 Schülerinnen und Schüler; b) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 6 Lernende; c) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 10 Lernende; d) Berufsmaturität (BM 1 und BM 2): 10 Lernende. Art. 8c * Abweichung von der Mindestklassengrösse in der beruflichen Grundbildung 1 Das Departement kann auf Gesuch der Berufsfachschule eine Ausnahmebewilligung zur Abweichung von der Mindestklassengrösse erteilen. Gesuche für das folgende Schuljahr müssen bis zu dem vom Departement vorgegebenen Termin beim Amt eingegangen sein. 2 Die Gesuche enthalten: a) eine nachvollziehbare Begründung (insbesondere Angaben zur Klasse und geprüfte Klassenoptimierungen); b) die finanziellen Folgen für das entsprechende Kalenderjahr, sofern diese nicht bereits im entsprechenden Budget enthalten sind; c) die Klassenliste der betroffenen Klassen; und d) weitere Unterlagen und Informationen nach Vorgabe des Amtes. 3 Genügt ein Gesuch den Vorgaben gemäss Absatz 2 nicht, wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf das Gesuch sonst nicht eingetreten werde. 4 Für nicht bewilligte Klassen richtet der Kanton keine Beiträge aus. 5 Beabsichtigt das Departement aufgrund einer Abweichung von der Mindestklassengrösse eine längerfristige Änderung des Beschulungsortes einer beruflichen Grundbildung, ist die zuständige kantonale Organisation der Arbeitswelt frühzeitig anzuhören. Besteht keine kantonale Organisation, sind die interkantonale oder nationale Organisation der Arbeitswelt sowie die kantonale Dachorganisation anzuhören. Die Änderung des Beschulungsortes ist der betroffenen Berufsfachschule und den angehörten Organisationen bis spätestens 31. Januar des Umsetzungsjahres mitzuteilen. Art. 8d * Wechsel von der ausserkantonalen zur innerkantonalen Beschulung 1 Auf Gesuch der zuständigen Organisation der Arbeitswelt oder einer Berufsfachschule im Einvernehmen mit der Organisation der Arbeitswelt kann das Amt berufliche Grundbildungen, deren Lernende einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugeteilt sind, einer Berufsfachschule im Kanton einlaufend zuteilen, sofern sich in den drei vorangegangenen Jahren jeweils am 15. November mindestens folgende Anzahl Lernende im ersten Lehrjahr befand: a) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 5 Lernende; b) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 8 Lernende. 2 Gesuche sind dem Amt bis spätestens 31. Januar des Jahres vor dem beantragten Schuljahresbeginn einzureichen. 3 Das Amt entscheidet über den Schulstandort der innerkantonalen Beschulung. Art. 9 * Anrechenbare Kosten 1 Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehälter werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Für die Anrechnung weiterer Personalaufwendungen inklusive Sozialleistungen gelten die kantonalen personalrechtlichen Bestimmungen sowie die weiteren, auf die Bündner Kantonsschule angewandten Regelungen sinngemäss. 2 Über die beitragsrechtliche Anerkennung einer subjektiven Höher- oder Tiefereinreihung im Sinne der kantonalen Personalgesetzgebung entscheidet das Departement auf Antrag der Institution nach Anhörung des kantonalen Personalamtes. 3 Als Lehrmittel anrechenbar sind die für die Stoffvermittlung eingesetzten Unterrichtsmittel, die nicht für die Lernenden bestimmt sind und im Eigentum der Bildungsinstitution bleiben. 4 Für die Benutzung des Schul- und Unterrichtsraumes schliessen die Schulträgerschaften entsprechende Mietverträge ab, sofern die Räumlichkeiten nicht ihr Eigentum sind. Die Mietverträge sind vor dem Abschluss dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genehmigten Mietkosten sind anrechenbar. 5 Die übrigen anrechenbaren Kosten werden durch das Departement im Jahreskontrakt festgehalten.

Art. 10

Anrechenbare Erträge 1 Als anrechenbare Erträge gelten Schul- und Studiengelder, Beiträge anderer Kantone oder des Auslandes sowie übrige Einnahmen.

Art. 11

Nicht anrechenbare Kosten und Erträge 1 Nicht anrechenbar sind alle für den Schulbetrieb nicht notwendigen Auslagen. Die nicht anrechenbaren Kosten werden zu Lasten der Trägerschaft ausgeschieden. 2 Die nicht anrechenbaren Erträge wie freiwillige Zuwendungen Dritter werden zu Gunsten der Trägerschaft ausgeschieden.

Art. 12

Anrechenbares Betriebsdefizit 1 Das anrechenbare Betriebsdefizit berechnet sich wie folgt: Anrechenbarer Aufwand des Schul- beziehungsweise Studienbetriebs, abzüglich anrechenbarer Erträge.

Art. 13

Ausserkantonale Lernende 1 Die Leistungsanbietenden stellen für die ausserkantonalen Lernenden bei den Lehrbeziehungsweise bei den Wohnsitzkantonen gemäss den Bestimmungen der interkantonalen Schulgeldvereinbarungen direkt Rechnung. 2 Lernende aus Kantonen, mit deren Kanton keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht beziehungsweise deren Kantone keine Kostengutsprache erteilen, entrichten eine Schulgebühr gemäss dem jeweiligen Ansatz der geltenden interkantonalen Schuldgeldvereinbarungen zuzüglich allfälliger Schul- und Kursgebühren. 3 Für Ausbildungen, welche keiner interkantonalen Vereinbarung unterstehen, stellt die Schule die anteilmässigen Vollkosten in Rechnung. Sofern die Schulgelder von ausserkantonalen Lernenden einen Deckungsbeitrag erbringen und keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann die Regierung im Einzelfall auf die Erhebung von Vollkosten deckenden Schulgeldern ganz oder teilweise verzichten.

Art. 14

Baubeiträge 1 Gesuche um Baubeiträge sind dem Amt einzureichen. 2. Aufteilung von Betriebsbeiträgen auf Gemeinden Art. 15 * … 3. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 1995 (BR 430.025)3); 2. Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden, mit Anhängen, vom 19. Dezember 1995 (BR 430.400)4).

Art. 17

Änderung bisherigen Rechts5)

Art. 18

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. A1 Anhang 1: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 9 Abs. 1) A1.1. ALLGEMEINES Art. A1-1 Besoldung und Pflichtpensen 1 Die in diesem Anhang fixierten höchstanrechenbaren Ansätze für die Besoldung basieren auf dem Funktionsklassensystem der kantonalen Verwaltung. 2 Bei der konkreten Festsetzung der Löhne müssen die Schulträgerschaften gegebenenfalls tiefere ortsübliche Ansätze einhalten. 3 Die Schulen legen die Pflichtpensen der Lehrpersonen in einem vom Departement zu genehmigenden Reglement fest. Das Departement kann im Rahmen der Leistungsaufträge die möglichen und maximal zur Anwendung gelangenden Entlastungen bestimmen oder Kennzahlen beziehungsweise Indikatoren zu deren Anerkennung anwenden. 3) AGS 1995, 3532 und AGS 1998, 4203 4) AGS 1995, 3520; AGS 1998, 4458; AGS 199, 4543 und AGS 2001, KA 4210 5) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. A1.2. LOHNREGELUNG AN BRÜCKENANGEBOTEN, BERUFSFACHSCHULEN UND GASTGEWERBLICHER FACHSCHULE Art. A1-2 Schulgrösse 1 Eine aufgabengerechte und differenzierte Lohnbestimmung ist bei bestimmten Funktionen abhängig von der Schulgrösse. Unterschieden werden: a) Schulen, welche mehr als 24 000 Lektionen erteilen, gelten als grosse Schulen. Sie haben die Möglichkeit, pro 24 000 erteilte Lektionen je ein vollamtliches Schulleitungsmitglied zu bestimmen b) Schulen, welche insgesamt weniger als 24 000 Lektionen erteilen, haben Anrecht auf eine anteilmässige Schulleitung. Der anrechenbare Anteil und die anrechenbare Einreihung werden individuell vom Departement festgelegt Art. A1-3 Kategorien von Mitarbeitenden und höchstanerkannte Gehälter 1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen und Mitarbeitenden werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss Funktionsklassensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt: Funktion Funktionsklasse Rektor/-in, Direktor/-in (grosse Schule) 25 Schulleitungsmitglied (Vizedirektor/-in, Prorektor/-in, Konrektor/-in etc. einer grossen Schule) BM-Lehrperson und Lehrpersonen für Fächer, für welche ein Hochschulstudium erforderlich ist ABU-Lehrperson 21 Sportlehrperson (Hochschulabschluss als Sportlehrperson, mit berufspädagogischer Bildung von 300 Lernstunden) Berufskundelehrperson IV (Höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom oder Master, mit berufspädagogischer Bildung von 1800 Lernstunden) Funktion Funktionsklasse Berufskundelehrperson III (Höhere Fachprüfung mit eidg. dipl. oder Master, mit berufspädagogischer Bildung von 300 Lernstunden) Berufskundelehrperson II (Höhere Fachschule oder Bachelor, mit berufspädagogischer Bildung von 1800 Lernstunden) Berufskundelehrperson I (Höhere Fachschule oder Bachelor, mit berufspädagogischer Bildung von 300 Lernstunden) Berufswahllehrperson (Unterrichtsberechtigung für Sekundarstufe I mit Zusatzausbildung als Berufswahlcoach) Fachlehrperson II (Höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom oder Unterrichtsberechtigung für Sekundarstufe I) Fachlehrperson I (Berufsprüfung mit Fachausweis) 1.1 Bei nachstehenden Funktionen ohne Spezifikation oder mit mehreren möglichen Funktionsklassen erfolgt die definitive Zuteilung zu einer Funktionsklasse aufgrund des Pflichtenheftes nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt: Funktion Funktionsklasse Höhere Stabsfunktion 19 Leiter/-in IT 18 Abteilungsleiter/-in Services 17 I +D Spezialist/-in II (mit Bachelor) 15 Personal Sachbearbeiter/-in II (mit eidg. Fachausweis) Buchhalter/-in (mit eidg. Fachausweis) 14 I+D Spezialist/-in I (mit eidg. Fähigkeitszeugnis) Sekretär/-in I–IV 10–13 Funktion Funktionsklasse Hauswart/-in 10 Sekretär/-in, Telefonist/-in 8/9 Büro-Assistent/-in 7/8 2 Teilzeitbeschäftigte werden ihrer Funktion gemäss anteilmässig entlöhnt. Für vollamtliche Lehrpersonen von Berufsfachschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent an Brückenangeboten erfüllen, sind die Ansätze für Lehrpersonen an Berufsfachschulen anrechenbar. Für vollamtliche Lehrpersonen von Brückenangeboten, die einzelne Unterrichtsfächer an einer Berufsfachschule erteilen, kann durch das Departement eine anteilmässige Einstufung als Lehrperson von Berufsfachschulen genehmigt werden. 3 Für Lehrpersonen, welche die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, kann das Amt auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen eine individuelle Unterrichtsbewilligung erteilen. Lehrpersonen mit einer individuellen Unterrichtsbewilligung sind mindestens eine Gehaltsklasse tiefer einzureihen als Lehrpersonen der entsprechenden Funktionsklasse, welche alle formalen Anforderungen erfüllen. A1.3. LOHNREGELUNG AN INSTITUTIONEN DER BERUFLICHEN WEITERBILDUNG UND AN HÖHEREN FACHSCHULEN Art. A1-4 Grundsatz 1 Die Löhne im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und Wissenstransfers sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung richten sich nach Artikel A1-5. 2 Für das Unterricht erteilende Personal in der beruflichen Weiterbildung und für die übrigen Mitarbeitenden gelten die Lohnkategorien und Lohnklassen gemäss Artikel A1-3. Für Teilzeitbeschäftigte und für Lehrpersonen, welche die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, gelten die Bestimmungen in Artikel A1-3 Absatz 2 und 3. 3 Zur beruflichen Weiterbildung gehören Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen. Gleichgestellt sind Berufsmaturalehrgänge nach der Lehre. 4 Bei der Einreihung von Mitarbeitenden, die nicht nach Artikel A1-3 eingeteilt werden können, gilt der generelle Einreihungsplan des Kantons Graubünden. Art. A1-5 Höhere Fachschulen 1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss Funktionsklassensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt (bei nachstehenden Funktionen ohne Spezifikation oder mit mehreren möglichen Funktionsklassen erfolgt die definitive Zuteilung zu einer Funktionsklasse aufgrund des Pflichtenheftes nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt): Funktion Funktionsklasse Direktor/-in 25 Schulleitungsmitglied (Mitglied der Geschäftsleitung) Verwaltungsdirektor/-in (Mitglied Geschäftsleitung) Abteilungsleiter/-in 22 Dozent/-in III (Master [konsekutiv] mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von 1800 Lernstunden) Dozent/-in II (Bachelor, höhere Fachschule oder höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom sowie mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von 1800 Lernstunden) Leiter/-in Dienste 21 Dozent/-in I (Bachelor, höhere Fachschule oder höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom sowie mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von 300 Lernstunden) 2 Für vollamtlich Dozierende von höheren Fachschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent in der beruflichen Weiterbildung erfüllen, sind die Ansätze für Dozierende der höheren Fachschulen anrechenbar. Für vollamtlich Dozierende der Weiterbildungsstufe und der Sekundarstufe II, die einzelnen Unterrichtsfächer an einer höheren Fachschule erteilen, kann durch das Departement eine anteilmässige Einstufung als Dozierende HF genehmigt werden. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung - 25.09.2012 01.12.2012 Art. 7 totalrevidiert - 18.12.2012 01.08.2013 Art. 9 totalrevidiert - 28.10.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert - 30.06.2015 01.01.2016 Art. 15 aufgehoben 2015-021 26.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Titel geändert 2024-040 26.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2024-040 26.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 3 geändert 2024-040 26.11.2024 01.01.2025 Art. 8a eingefügt 2024-040 26.11.2024 01.01.2025 Art. 8b eingefügt 2024-040 26.11.2024 01.01.2025 Art. 8c eingefügt 2024-040 26.11.2024 01.01.2025 Art. 8d eingefügt 2024-040 26.11.2024 01.01.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2024-040 26.11.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-043 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung - Erlasstitel 28.10.2014 01.01.2015 geändert - Art. 7 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert - Art. 8 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-040 Art. 8 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-040 Art. 8 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-040 Art. 8a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-040 Art. 8b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-040 Art. 8c 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-040 Art. 8d 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-040 Art. 9 18.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert - Art. 15 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021 Anhang 1 26.11.2024 01.01.2025 Name und Inhalt geändert 2024-040 Anhang 1 26.11.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024-043

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