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Kantonales Statistikgesetz

Basel-Landschaft · 107 · statute

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sha256 bc4da43ac346e1bae3db819c2d2b565aa038238eccbed14b63b3e0cb1e4eb153

Contents: 26 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24 folgt geändert: ...8)
  25. § 25 (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) wird wie folgt geändert: ...10)
  26. § 26

26 provisions

§ 1

Regelungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik des Kantons (kurz: Statistische Erhebungen).

§ 2

Zweck 1 Die Statistischen Erhebungen dienen der Gewinnung empirischer, repräsentativer und kohärenter Informationen über die Entwicklung des Kantons. 2 Sie liefern der Öffentlichkeit, den kantonalen und kommunalen Behörden, der Politik, der Wirtschaft, den Sozialpartnern, der Wissenschaft sowie den Medien statistische Informationen über Bevölkerung, Gesellschaft, Wirtschaft, Raum und Umwelt. 3 Die statistischen Informationen dienen dem Kanton als Entscheidungsgrundlagen.

§ 3

Anwendbares Datenschutzrecht 1 Die Statistischen Erhebungen unterstehen dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz3). * 2 Statistische Tätigkeiten für den Bund unterstehen zusätzlich dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19924) sowie dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925) über den Datenschutz. 3 Bei der Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen sowie mit weiteren in- oder ausländischen Institutionen ist sicherzustellen, dass der Datenschutz nach basellandschaftlichem Standard gewährleistet ist. 1) GS 29.276, SGS 100 2) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 24. April 2008. 3) GS 37.1165, SGS 162 4) SR 431.01 5) SR 235.1 2 107

§ 4

Spezielle Datenschutzvorschriften 1 Personen kantonaler, kommunaler oder interkommunaler Verwaltungsstellen, die mit Statistischen Erhebungen befasst sind, haben alle dabei wahrgenommenen Daten über einzelne natürliche oder juristische Personen geheim zu halten. 2 Daten, welche die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen oder Rückschlüsse auf deren Verhältnisse ermöglichen, dürfen niemandem zugänglich gemacht werden. Vorbehalten bleiben § 17 Absatz 1 Satz 1 sowie § 17a. * 3 Daten sind gegen jede missbräuchliche Einsicht, Veränderung oder Vernichtung durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu schützen. 4 Die Quelldaten gemäss § 10 sowie dasjenige Erhebungsmaterial, welches die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen oder Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulässt, sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

§ 5

Datenschutzkonzept 1 Für jede Statistische Erhebung ist ein Datenschutzkonzept zu erstellen.

§ 6

Statistikregister 1 Der Kanton kann für die Statistischen Erhebungen Register über natürliche und juristische Personen aufbauen und führen (Statistikregister).

§ 7

Verwaltungsstellen 1 Die Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden dürfen auf die Statistikregister zugreifen, sofern sie dessen Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Verwaltungsauftrags benötigen. 2 Der Zugriff bedarf der Bewilligung des Regierungsrats. 2 Statistische Erhebungen 2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 8

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die durchzuführenden Statistischen Erhebungen. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Der Landrat bestimmt durch Dekret diejenigen durchzuführenden Statistischen Erhebungen, bei denen die Datenbeschaffung durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen mit Auskunftspflicht erfolgt. 3 107 3 Bei interkantonalen und internationalen Statistikprojekten werden die durchzuführenden Statistischen Erhebungen durch Vereinbarung bestimmt. Diese bedarf der Genehmigung des Landrats, wenn die Datenbeschaffung durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen mit Auskunftspflicht erfolgt.

§ 9

Umfang 1 Die Statistische Erhebung umfasst die Beschaffung der Daten (kurz: Datenbeschaffung), deren statistische Bearbeitung sowie die Verbreitung der Ergebnisse. 2.2 Datenbeschaffung

§ 10

Quelldaten 1 Die Datenbeschaffung erfolgt durch Beschaffung der benötigten Daten an der Quelle (kurz: Quelldaten).

§ 11

Subsidiaritäten 1 Der Kanton beschafft die benötigten Quelldaten aus seinen Statistikregistern. 2 Sind in den Statistikregistern keine geeigneten Daten vorhanden, beschafft der Kanton die Quelldaten bei eidgenössischen, kantonalen, kommunalen oder interkommunalen Verwaltungsstellen. 3 Sind bei den Verwaltungsstellen keine geeigneten Daten vorhanden, beschafft der Kanton die Quelldaten durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen.

§ 12

Verwaltungsstellen 1 Die kantonalen, kommunalen und interkommunalen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, bei Datenbeschaffungen die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Verwaltungsstellen erteilen die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Weise sowie in der Regel unentgeltlich. 3 Der Kanton bietet den Verwaltungsstellen bei aufwändigen Datenbeschaffungen Unterstützung an. Kommunalen oder interkommunalen Verwaltungsstellen kann er zudem ein Entgelt ausrichten.

§ 13

Befragung 1 Die Befragung umfasst die Ermittlung von Daten über die befragte Person selbst oder über eine Person oder Personengruppe, über welche die befragte Person Daten besitzt. 2 Die befragten Personen werden über Zweck und Verwendung der Datenbeschaffung sowie über die Datenschutzmassnahmen orientiert. 4 107

§ 14

Freiwillige Auskünfte 1 Wer bei einer Statistischen Erhebung freiwillig Auskünfte gibt, muss diese wahrheitsgetreu erteilen. 2 Der Kanton kann für freiwillige Auskünfte, die mit einem grossen Aufwand verbunden sind, ein Entgelt ausrichten.

§ 15

Obligatorische Auskünfte 1 Der Landrat kann durch Dekret natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie deren Vertreter zu zweckdienlichen Auskünften bei einer Datenbeschaffung verpflichten. 2 Die Auskunftspflichtigen haben die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Weise sowie in der Regel unentgeltlich zu erteilen. 3 Der Kanton kann für Auskünfte, die mit einem aussergewöhnlich grossen Aufwand verbunden sind, ein Entgelt ausrichten. 2.3 Statistische Bearbeitung

§ 16

Grunddatensatz 1 Die Aufbereitung der Quelldaten ergibt den Grunddatensatz. 2 Die Aufbereitung umfasst die Vervollständigung sowie die Plausibilisierung und entsprechende Bereinigung der Quelldaten.

§ 17

Rück- und Weitergabe 1 Die Quelldaten dürfen zurückgegeben werden. Sie dürfen nicht weitergegeben werden. 2 Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen nicht zurück- oder weitergegeben werden. Vorbehalten bleibt § 17a. * 3 Die Berufung auf die §§ 18 und 19 des Informations- und Datenschutzgesetzes6) ist ausgeschlossen. * § 17a * Weitergabe für Forschungs- und Planungszwecke 1 Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen für Forschungs- und Planungszwecke weitergegeben werden. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich zu verpflichten: a. die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt; b. die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind; 6) GS 37.1165, SGS 162 5 107 c. die Personendaten zu sichern, sie nicht für andere Zwecke zu bearbeiten und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 18

Verknüpfungen 1 Die für die Statistischen Erhebungen zuständige Dienststelle (kurz: Dienststelle) darf zur Erfüllung ihres gesetzlichen Statistikauftrags Daten miteinander verknüpfen, sofern sie diese anonymisiert. 2 Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach ihrer Verdichtung zu löschen.

§ 19

Statistisches Ergebnis 1 Die Verdichtung des Grunddatensatzes sowie dessen eventuelle Verknüpfung ergibt das statistische Ergebnis. 2 Das statistische Ergebnis darf weder die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen noch Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulassen. Vorbehalten bleibt die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person. 2.4 Verbreitung

§ 20

Statistische Ergebnisse 1 Wichtige statistische Ergebnisse werden verbreitet. Zudem können die basellandschaftlichen Aspekte wichtiger Bundesstatistiken sowie anderer öffentlicher und privater Quellen verbreitet werden. 2 Die Verbreitung hat auf die Informationsbedürfnisse des Publikums hin ausgerichtet zu erfolgen. 3 Nicht publizierte statistische Ergebnisse werden niederschwellig und benutzerfreundlich zugänglich gemacht.

§ 21

Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen 1 Die Dienststelle verbreitet die Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen in geeigneter Weise. 2 Sie stellt vor der Verbreitung sicher, dass a. die Daten aufbereitet sind, b. das Ergebnis weder die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen noch Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulässt. 6 107 3 Schlussbestimmungen

§ 22

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4 oder 17 verstösst, wird mit Busse bestraft. 1 bis Wer Personendaten, die er aufgrund von § 17a erhalten hat, weitergibt, veröffentlicht oder zu personenbezogenen Zwecken bearbeitet, wird mit Busse bestraft. * 2 Wer bei einer Statistischen Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht, oder wer trotz schriftlicher Mahnung der Auskunftspflicht nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

§ 23

Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte 1 Das Gesetz vom 7. September 19817) über die politischen Rechte wird wie

§ 24 folgt geändert: ...8)

Änderung des Übertretungsstrafgesetzes 1 Das Gesetz vom 21. April 20059) über das kantonale Übertretungsstrafrecht

§ 25 (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) wird wie folgt geändert: ...10)

Änderung des Sozialhilfegesetzes 1 Das Gesetz vom 21. Juni 200111) über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz) wird wie folgt geändert: ...12)

§ 26

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes13). 7) GS 27.820, SGS 120 8) GS 36.690 9) GS 35.1082, SGS 241 10) GS 36.690 11) GS 34.143, SGS 850 12) GS 36.690 13) Vom Regierungsrat am 17. Juni 2008 auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt. 7 107 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.02.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0685 10.02.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1165 10.02.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1165 10.02.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1165 10.02.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert wg. GS 37.1165 10.02.2011 01.01.2013 § 17a eingefügt wg. GS 37.1165 10.02.2011 01.01.2013 § 22 Abs. 1 bis eingefügt wg. GS 37.1165 8 107 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.02.2008 01.09.2008 Erstfassung GS 36.0685 § 3 Abs. 1 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165 § 4 Abs. 2 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165 § 17 Abs. 2 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165 § 17 Abs. 3 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165 § 17a 10.02.2011 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1165 § 22 Abs. 1 bis 10.02.2011 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1165 Erlasstitel Kantonales Statistikgesetz SGS-Nr. 107 GS-Nr. 36.685 Erlassdatum 21. Februar 2008 In Kraft seit 1. September 2008 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 10.02.2011 37.1165 01.01.2013 wg. G Informations- und Datenschutz

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