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Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

Confederation · 950.1 · statute

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Contents: 96 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Kundensegmentierung
  5. Art. 5 Opting-out und Opting-in
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Inhalt und Form der Information
  9. Art. 9 Zeitpunkt und Form der Informationen
  10. Art. 10 Prüfpflicht
  11. Art. 11 Angemessenheitsprüfung
  12. Art. 12 Eignungsprüfung
  13. Art. 13 Ausnahme von der Prüfpflicht
  14. Art. 14 Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung
  15. Art. 15 Dokumentation
  16. Art. 16 Rechenschaft
  17. Art. 17 Bearbeitung von Kundenaufträgen
  18. Art. 18 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
  19. Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Angemessene Organisation
  22. Art. 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  23. Art. 23 Beizug Dritter
  24. Art. 24 Dienstleisterkette
  25. Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen
  26. Art. 26 Entschädigungen durch Dritte
  27. Art. 27 Mitarbeitergeschäfte
  28. Art. 28 Registrierungspflicht
  29. Art. 29 Registrierungsvoraussetzungen
  30. Art. 30 Inhalt
  31. Art. 31 Registrierungsstelle
  32. Art. 32 Registerführung und Meldepflicht
  33. Art. 33 Gebühren
  34. Art. 34 Verfahren
  35. Art. 35 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts
  36. Art. 36 Ausnahmen nach der Art des Angebots
  37. Art. 37 Ausnahmen nach der Art der Effekten
  38. Art. 38 Ausnahmen für die Zulassung zum Handel
  39. Art. 39 Informationen ausserhalb der Prospektpflicht
  40. Art. 40 Inhalt
  41. Art. 41 Ausnahmen
  42. Art. 42 Verweisungen
  43. Art. 43 Zusammenfassung
  44. Art. 44 Aufteilung
  45. Art. 45 Basisprospekt
  46. Art. 46 Ergänzende Bestimmungen
  47. Art. 47
  48. Art. 48 Offene kollektive Kapitalanlagen
  49. Art. 49 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
  50. Art. 50 Ausnahmen
  51. Art. 51 Pflicht
  52. Art. 52 Prüfstelle
  53. Art. 53 Verfahren und Fristen
  54. Art. 54 Ausländische Prospekte
  55. Art. 55 Gültigkeit
  56. Art. 56 Nachträge
  57. Art. 57 Gebühren
  58. Art. 58 Pflicht
  59. Art. 59 Ausnahmen
  60. Art. 60 Inhalt
  61. Art. 61 Anforderungen
  62. Art. 62 Anpassungen
  63. Art. 63 Ergänzende Bestimmungen
  64. Art. 64 Prospekt für Effekten
  65. Art. 65 Prospekt für kollektive Kapitalanlagen
  66. Art. 66 Basisinformationsblatt
  67. Art. 67 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70 Strukturierte Produkte
  71. Art. 71 Interne Sondervermögen
  72. Art. 72 Anspruch
  73. Art. 73 Verfahren
  74. Art. 74 Grundsatz
  75. Art. 75 Verfahren
  76. Art. 76 Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren
  77. Art. 77 Anschlusspflicht
  78. Art. 78 Teilnahmepflicht
  79. Art. 79 Pflicht zur Information
  80. Art. 80 Finanzielle Beteiligung
  81. Art. 81 Aufnahme
  82. Art. 82 Ausschluss
  83. Art. 83 Informationspflicht
  84. Art. 84 Anerkennung
  85. Art. 85 Überprüfung der Anerkennung
  86. Art. 86 Berichterstattung
  87. Art. 87 Aufsicht
  88. Art. 88 Informationsaustausch
  89. Art. 89 Verletzung der Verhaltensregeln
  90. Art. 90 Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter
  91. Art. 91 Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten
  92. Art. 92 Ausnahmen
  93. Art. 93 Ausführungsbestimmungen
  94. Art. 94 Änderung anderer Erlasse
  95. Art. 95 Übergangsbestimmungen
  96. Art. 96 Referendum und Inkrafttreten

96 provisions

Art. 81 Aufnahme

Eine Ombudsstelle ist verpflichtet, einen Finanzdienstleister aufzunehmen, wenn er ihre Anschlussvoraussetzungen erfüllt.

Art. 82 Ausschluss

Finanzdienstleister, die den Pflichten nach den Artikeln 78–80 wiederholt nicht nachkommen, werden von der Ombudsstelle ausgeschlossen.

Art. 83 Informationspflicht

Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen Finanzdienstleister und über diejenigen, denen sie den Anschluss verweigert oder die sie ausgeschlossen hat.

Art. 84 Anerkennung

1 Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). 2 Als Ombudsstellen werden Organisationen anerkannt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie und die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen üben ihre Aufgabe unparteiisch, transparent, effizient sowie organisatorisch und finanziell unabhängig aus und nehmen keine Weisungen entgegen. b. Sie stellen sicher, dass die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. c. Sie verfügen über ein Organisationsreglement, das die Funktionsfähigkeit der Ombudsstelle sicherstellt und die Anschlussvoraussetzungen regelt. d. Sie verfügen über ein Verfahrensreglement, mit dem das Verfahren nach Artikel 75 konkretisiert wird. e. Sie verfügen über eine Beitrags- und Kostenordnung nach Artikel 80. 3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Ombudsstellen. 4 Besteht für einzelne Finanzdienstleister keine Möglichkeit, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen, so kann das EFD eine Stelle zur Aufnahme dieser Finanzdienstleister verpflichten. Besteht keine geeignete Ombudsstelle für mehrere Finanzdienstleister, so kann der Bundesrat eine solche Stelle errichten.

Art. 85 Überprüfung der Anerkennung

1 Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 84 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen. 2 Erfüllt eine Ombudsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihr das EFD eine angemessene Frist zur Nachbesserung. 3 Werden die Nachbesserungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so entzieht es ihr die Anerkennung.

Art. 86 Berichterstattung

Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 87 Aufsicht

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister die Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten einhalten. 2 Sie kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente Anordnungen treffen, um Verstösse gegen diese Anforderungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder zwischen Finanzdienstleistern und Kundinnen und Kunden entscheidet das zuständige Gericht oder Schiedsgericht.

Art. 88 Informationsaustausch

Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle, die Ombudsstelle und das EFD können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607).

Art. 89 Verletzung der Verhaltensregeln

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 8 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b. die Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach den Artikeln 10–14 in schwerwiegender Weise verletzt; c. gegen die Bestimmungen über die Herausgabe von Entschädigungen Dritter nach Artikel 26 verstösst.

Art. 90 Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. im Prospekt oder im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b. den Prospekt oder das Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel nicht spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots veröffentlicht. 2 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich das Basisinformationsblatt nicht vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung stellt.

Art. 91 Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Privatkundinnen und -kunden strukturierte Produkte anbietet, ohne die Bedingungen von Artikel 70 einzuhalten; b. ein internes Sondervermögen bildet, ohne die Bedingungen von Artikel 71 einzuhalten.

Art. 92 Ausnahmen

Die Artikel 89–91 gelten nicht für nach Artikel 3 FINMAG Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind. SR 956.1

Art. 93 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 94 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 95 Übergangsbestimmungen

1 Der Bundesrat kann zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 6 eine Übergangsfrist vorsehen. 2 Die Kundenberaterinnen und -berater nach Artikel 28 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Registrierungsstelle für die Eintragung ins Register anzumelden. 3 Die Finanzdienstleister haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an eine Ombudsstelle nach Artikel 74 anzuschliessen. 4 Die Vorschriften des 3. Titels dieses Gesetzes gelten nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten: a. für Effekten, für die vor dem Inkrafttreten ein öffentliches Angebot unterbreitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz ersucht wurde; b. für Finanzinstrumente, die vor dem Inkrafttreten Privatkundinnen und ‑kunden angeboten wurden. 5 Der Bundesrat kann die Frist nach Absatz 4 für Effekten verlängern, wenn dies infolge einer verzögerten Inbetriebnahme der Prüfstelle angezeigt sein sollte.

Art. 96 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem FINIG in Kraft. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020 SR 954.1 V vom 6. Nov. 2019 über die abschliessende Inkraftsetzung des Finanzinstitutsgesetzes (AS 2019 4631).

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