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18 provisions
§ 1
Zweck und Aufgabe
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe des Bürgerspitals Basel haben das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Instanzen und zur Begutachtung der für die Regelung der
Dienstverhältnisse aufzustellenden Vorschriften, einen Personalausschuss einzusetzen.
2 I. Aufgaben innerhalb der einzelnen Betriebe
Die Personalausschussvertretung hat im entsprechenden Betrieb insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie bringt den zuständigen Vorgesetzten die Wünsche und Anregungen der von ihr vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis;
b) sie nimmt Stellung zu den ihr vorgelegten Geschäften von grundsätzlicher Bedeutung. Sie
ist rechtzeitig durch die Betriebsleitung zu informieren;
c) sie nimmt bei Personalversammlungen Anregungen und Wünsche der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter entgegen und kann bei Bedarf Sprechstunden anbieten.
II. Aufgaben im Gesamtbetrieb
Der Personalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er bringt Wünsche und Anregungen der von ihm vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche den Gesamtbetrieb betreffen, der Geschäftsleitung zur Kenntnis;
b) er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten personellen Geschäften, zu Entwürfen für
betriebsinterne Ordnungen. Er ist rechtzeitig durch die Geschäftsleitung zu informieren;
c) er orientiert in geeigneter Weise das Personal über die laufenden Aktivitäten.
§ 2
Zusammensetzung
1 Jeder der folgenden Bereiche bildet einen eigenen Wahlkreis:
a) * …
b) * Betreuung Betagte: Jedes Alterszentrum bildet einen eigenen Wahlkreis 5 Mitglieder
c) * …
d) * Integration 4 Mitglieder
e) * Direktion, Personal, Finanzen sowie Bau und Immobilien. 1 Mitglied
2 … *
§ 3
Amtsdauer
1 Der Personalausschuss wird auf eine Amtsdauer von 6 Jahren gewählt.
1) Vom Bürgerrat genehmigt am 13. 3. 2012.
2) BaB 162.110.
§ 4 Personalausschuss Bürgerspital: Reglement BaB 169.400
Wahlrecht
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerspitals sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie
seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen und mit einem Pensum von mindestens 50% der Normalarbeitszeit sowie in ungekündigter Stellung angestellt sind.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie deren Stellvertretende sind weder wahlberechtigt noch
wählbar.
§ 5
Wahlbüro
1 Die Wahlen finden pro Wahlkreis schriftlich und geheim unter Leitung eines zentralen Wahlbüros
statt. Das Wahlbüro besteht aus einer wahlberechtigten Mitarbeiterin oder einem wahlberechtigten
Mitarbeiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und einer oder einem weiteren Wahlberechtigten als
Beisitzerin oder Beisitzer sowie einer Protokollführerin oder einem Protokollführer. Die Geschäftsleitung ernennt das Wahlbüro und dessen Protokollführerin oder Protokollführer. Sie trifft alle zur Vornahme der Wahl erforderlichen Anordnungen. In das Wahlgeschäft selbst greift sie nicht ein.
§ 6
Zeitpunkt der Wahl
1 Der Zeitpunkt der Wahl wird durch die Geschäftsleitung festgelegt.
§ 7
Wahlverfahren
1 Die Wahlen erfolgen innerhalb der Wahlkreise gemäss § 2 nach dem Grundsatz des relativen Mehrs.
Sie werden auf dem Korrespondenzweg durchgeführt. Die Stimmen werden vom Wahlbüro ausgezählt.
2 Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten jedes Wahlkreises gemäss § 2 mit den
höchsten Stimmenzahlen. Die Nächstfolgenden jedes Wahlkreises gelten als Nachrückende. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Wenn im Wahlkreis keine nachrückenden Kandidaten mehr zur Verfügung stehen, kann auf Antrag
des Personalausschusses und im Einverständnis mit der Geschäftsleitung eine Nachwahl in diesem
Wahlkreis stattfinden. Diese Nachwahl gilt bis zum Ablauf der ordentlichen Amtszeit.
§ 8
Validierung
1 Über die Gültigkeit der Wahlen befindet der Leitungsausschuss des Bürgerspitals.
§ 9
Fristen
1 Es gelten die folgenden Fristen:
a) Ansetzen der Wahlen 6 Wochen vor der Wahl
b) Einreichen der Wahlvorschläge 3 Wochen vor der Wahl
c) Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten 2 Wochen vor der Wahl.
2 Der Wahlzettel muss am Tag der Wahl beim Wahlbüro eingetroffen sein.
§ 10
Wahlvorschlag
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag ist das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen oder des
Vorgeschlagenen beizulegen.
§ 11
Nachrücken. Ersatzwahl
1 Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt innerhalb des Wahlkreises die nächste nicht gewählte Kandidatin resp. der nächste nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ersatzwahlen
innerhalb eines Wahlkreises können auf Antrag (vgl. § 7 Abs. 3) stattfinden, wenn alle Ersatzmitglieder nachgerückt sind und die restliche Amtsdauer mehr als 1 Jahr beträgt.
§ 12 Personalausschuss Bürgerspital: Reglement BaB 169.400
Konstituierung
1 Der Personalausschuss konstituiert sich selbst. Aus seinen Mitgliedern wählt er die Präsidentin oder
den Präsidenten, die Protokollführerin oder den Protokollführer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.
2 Die Tätigkeit im Personalausschuss erfolgt ehrenamtlich; die dafür notwendige Zeit gilt im Rahmen
der Anstellungsordnung als Arbeitszeit.
§ 13
Berichterstattung
1 Der Personalausschuss führt ein Protokoll und verfasst bei Bedarf zu Handen der Belegschaft und der
Geschäftsleitung des Bürgerspitals einen Bericht.
§ 14
Arbeitsweise
1 Der Personalausschuss versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich auf Einladung
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
2 Eine Delegation des Personalausschusses trifft sich ausserdem regelmässig, mindestens zweimal
jährlich mit der Direktion, der Personalleitung sowie bei Bedarf mit Mitgliedern der Geschäftsleitung.
Die Einladung erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
und der Leiterin oder dem Leiter Personal.
3 Der Personalausschuss ist vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements in seiner Arbeit frei
und dem Gedeihen des Betriebes und dessen Angehörigen verpflichtet.
4 Die Absicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, den Personalausschuss anzurufen, darf durch
niemanden be- oder verhindert werden. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter darf dadurch kein
Nachteil am Arbeitsplatz erwachsen.
§ 15
Behandlung von Differenzen
1 Kann zwischen der Direktion und dem Personalausschuss keine Einigung erzielt werden, so ist die
Angelegenheit dem Leitungsausschuss des Bürgerspitals zu unterbreiten. Dieser entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen endgültig.
§ 16
Schlussbestimmungen
1 Anträge auf Abänderung dieses Reglements sind der Geschäftsleitung und/oder dem Personalausschuss zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
2 Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals beschliesst nach Anhörung der Interessierten die allfälligen
Änderungen, welche vom Bürgerrat zu genehmigen sind. Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ist
ein Exemplar des Reglements auszuhändigen.
§ 17
Übergangsbestimmungen
1 Mit Wirksamkeit des vorliegenden Reglements wird das Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel vom 1. September 2005 ausser Kraft gesetzt.
§ 18
Veröffentlichung und Wirksamkeit
1 Dieses Reglement ist zu publizieren. Es bedarf der Genehmigung durch den Bürgerrat und wird so -
fort nach der Publikation wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel vom 28. August 1997 (mit den Anpassungen vom 1. September 2005)
aufgehoben.
3) Wirksam seit 22. 4. 2012.
Personalausschuss Bürgerspital: Reglement BaB 169.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.02.2012 22.04.2012 Erlass Erstfassung 21.04.2012
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 2 aufgehoben KB 14.07.2018
Personalausschuss Bürgerspital: Reglement BaB 169.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.02.2012 22.04.2012 Erstfassung 21.04.2012
§ 2 Abs. 1, lit. a) 19.03.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 1, lit. b) 19.03.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 1, lit. c) 19.03.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 1, lit. d) 19.03.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 1, lit. e) 19.03.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 2 19.03.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018