Art. 1 Zweck
1 Dieser Erlass regelt die Entschädigungen der Mitglieder von Behörden und Kommissionen sowie der Funktionen, die nicht in kantonalen Erlassen festgelegt sind.
Oberägeri · 1.6-1 · communal act
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1 Dieser Erlass regelt die Entschädigungen der Mitglieder von Behörden und Kommissionen sowie der Funktionen, die nicht in kantonalen Erlassen festgelegt sind.
1 Dem Gemeinderat stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt 240 Stellenprozente zur Verfügung. 2 Das Grundpensum für jedes Gemeinderatsmitglied umfasst 35 Stellenprozente. 3 Folgende Funktionen benötigen zusätzliche Stellenprozente: a) Gemeindepräsidentin, Gemeindepräsident: 20%; b) Ressortvorsteherin, Ressortvorsteher Bau: 10%; c) Vizepräsidentin, Vizepräsident: 2%. 4 Die Verteilung der restlichen 33 Stellenprozente auf die einzelnen Gemeinderatsmitglieder ist Sache des Gemeinderats. 5 Die Entschädigung basiert auf der Lohnklasse 22, Lohnstufe 10 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 (Personalgesetz; BGS 154.21). 6 In den Entschädigungen sind alle mit der Funktion verbundenen Arbeitsaufwände enthalten. Die Ausnahmen sind explizit aufgeführt. 7 Für ausserordentliche Aufgaben verfügt der Gemeinderat zusätzlich über ein Kontingent von 5 Stellenprozenten. Über dessen Verwendung beschliesst der Gemeinderat in eigener Kompetenz.
1 Jedes Gemeinderatsmitglied hat Anspruch auf einen Arbeitsplatz sowie auf die üblichen Arbeits- und Kommunikationsmittel und deren Betriebskosten.
1 Honorare und Entschädigungen aus Mandaten, die ein Mitglied des Gemeinderats als Gemeindevertreter bei anderen Institutionen ausübt, gehören dem Gemeinderatsmitglied. 2 Die Arbeit im Stimmbüro wird separat vergütet.
1 Mitglieder des Gemeinderates erhalten eine pauschale Spesenvergütung von 7% der Entschädigung für ihr jeweiliges Arbeitspensum. 2 Die Entschädigung basiert auf der Einreihung gemäss Art. 2 sowie auf dem individuellen Arbeitspensum. 3 Damit sind die Auslagen, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeinderat innerhalb des Kantons Zug ergeben, pauschal abgegolten. Ausgenommen sind Unkosten gemäss Art. 3.
1 Für die Gemeinderatsmitglieder gilt der gleiche Versicherungs- und Vorsorgeschutz wie für die Gemeindeangestellten (kaufmännisches und technisches Personal).
1 Die Entschädigung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter ist kantonal geregelt (§ 9 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden vom 18. Januar 2011 (BGS 161.4).
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission beziehen für die Kontrolle der Jahresrechnungen und der Budgets folgende jährliche Pauschalentschädigungen: a) Präsidium: CHF 4'000.00 b) Mitglieder: CHF 3'000.00 2 Für die Prüfung der Schlussabrechnungen von Investitionen sowie für die Bearbeitung von Sonderaufträgen des Gemeinderates erhalten die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eine Entschädigung von CHF 120.00 pro Stunde.
1 Der Gemeinderat regelt auf dem Verordnungsweg die Entschädigungen und Spesen von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Funktionen (beispielsweise Planungs- und Baukommission, Feuerwehr, Stimmenbüro usw.).
1 Gemeindeangestellte erhalten keine Sitzungsgelder. Alle mit der Funktion zusammenhängenden Aufgaben gelten als Arbeitszeit.
1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat.
1 Die Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Januar 2019. 2 Die Teuerung richtet sich nach dem jeweiligen Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal.