Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.
Art. 42 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Serbien ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu diesem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Serbien einschränkenden Massnahmen;
(c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Serbien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.
7. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Absatz 8 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen.
8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschluss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern der Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Serbien unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.
Art. 43 Konsultationen
1. Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
2. Jede Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Angabe aller sachdienlichen Informationen.
3. Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 44 verlangen.
Verweis gemäss Art. 4 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).
Art. 44 Schiedsverfahren
1. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann durch die beschwerdeführende Vertragspartei mittels schriftlicher Notifikation an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren einleitet werden. Eine Kopie der Notifikation wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich an dem Streitfall beteiligen wollen.
2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt.
3. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Innert 25 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 1 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied, sofern nicht ein einziges Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Absatz 2 eingesetzt wird. In diesem Fall ernennen die EFTA-Staaten ein Mitglied und Serbien ein Mitglied. Die beiden ernannten Mitglieder einigen sich innert 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung des dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied ist weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, noch hat es ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei. Das so ernannte Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.
5. Das Schiedsgericht untersucht die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
6. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 180 Tagen nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen.
7. Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
8. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten die freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (CPA), Stand 20. Oktober 1992.
Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe «Vertragspartei» und «Streitpartei» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien an einer Streitigkeit beteiligt sind.
Art. 45 Umsetzung des Urteils
1. Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung nicht praktikabel, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach dem Urteil keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei innert zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Umsetzungsfrist festzusetzen.
2. Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme.
3. Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zu anderweitiger Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind.
4. Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.
Art. 46 Nichtanwendung
Dieses Kapitel gilt nicht für die Artikel 12 und 13 sowie für Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1, bei denen die WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung anwendbar ist.
SR 0.632.20, Anhang 2
Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 48 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendizes Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 49 Entwicklungsklausel
1. Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue, von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Möglichkeit regelmässig und kann gegebenenfalls den Vertragsparteien Empfehlungen abgeben, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2. Abkommen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren.
Art. 50 Änderungen
1. Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
2. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 51 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus dem WTO-Abkommen und den darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
2. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken.
3. Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so räumt sie, auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei, angemessene Gelegenheit für Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.
Art. 52 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 53 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Serbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
Art. 54 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am 1. April 2010 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt, Serbien gehöre zu diesen Vertragsparteien.
3. Falls dieses Abkommen nicht am 1. April 2010 in Kraft tritt, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens ein EFTA-Staat sowie Serbien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder diesem die vorläufige Anwendung notifiziert haben.
4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
5. Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, können jeder EFTA-Staat oder Serbien dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
6. Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und Serbien erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen dem EFTA-Staat und Serbien über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt zwischen diesem EFTA-Staat und Serbien so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.