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Reglement über den Fonds für die Sturzenegger-Stiftung

Schaffhausen (city) · 4600.3 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2017) 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2017) 3
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1

1 Die Sturzenegger-Stiftung (Stiftung) dient unter anderem den Belangen des Museums zu Allerheiligen, das heisst der Unterstützung von für das Museum relevanten Projekten, Ausstellungen und Publikationen. 2 Unter der Bezeichnung "Fonds für die Sturzenegger-Stiftung" besteht ein Fonds, der eben diese Finanzierung transparent im Budget und der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen abbildet. 3 Die Möglichkeiten der Finanzierung prüft der Stiftungsrat von Fall zu Fall. Stiftung und Zweck Reglement über den Fonds für die Sturzenegger-Stiftung

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Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2017) 2

1 Der Fonds für die Sturzenegger-Stiftung wird durch zweckgebundene Beiträge der Stiftung an das Museum zu Allerheiligen für Ausstellungen (Art. 3) und für den Betrieb (Art. 4) geäufnet. 2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. 3 Bei einem überjährigen Minusbestand wird ein Sollzins belastet.

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Art. 3

1 Das Museum erstellt für eine Ausstellung eine schriftliche Beitragsanfrage an die Stiftung inkl. notwendiger Projektunterlagen. 2 Bei positivem Entscheid der Stiftung erfolgt schriftlich eine Beitragsvereinbarung über den Maximalbetrag. 3 Nach Erstellung der Schlussabrechnung an die Stiftung wird der definitive Beitrag schriftlich festgelegt und von der Stiftung in den Fonds einbezahlt. 4 Bei mehrjährigen Projekten sind Zwischenabrechnungen an die Stiftung mit à Konto-Zahlungen der Stiftung möglich. 5 Einbezahlte Beträge werden im Rahmen des Jahresabschlusses aus dem Fonds zweckgebunden zu Gunsten der laufenden Rechnung oder der Investitionsrechnung für Ausstellungen entnommen.

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Art. 4

1 Das Museum erstellt für einen spezifischen Unterstützungsbeitrag an den Betrieb eine schriftliche Beitragsanfrage an die Stiftung inkl. notwendiger Unterlagen. 2 Bei positivem Entscheid der Stiftung erfolgt schriftlich eine Beitragsvereinbarung über den Unterstützungsbetrag. 3 Nach Ermittlung der tatsächlichen Kosten (z.B. Lohnanteile, inkl. Sozialabgaben) an die Stiftung wird der definitive Beitrag schriftlich festgelegt und von der Stiftung in den Fonds einbezahlt. 4 Einbezahlte Beträge werden im Rahmen des Jahresabschlusses aus dem Fonds zweckgebunden zu Gunsten der laufenden Rechnung oder der Investitionsrechnung des Museums entnommen.

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Art. 5

Für die Ausrichtung der vereinbarten Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Beiträge, Entnahmen und Zinsen sind zu budgetieren. Die Verwendung richtet sich nach der Zweckbestimmung (Art. 1) in Verbindung mit den formellen Anforderungen (Art. 3 und 4). Äufnung und Verzinsung Anforderungen für Beiträge für Ausstellungen Anforderungen für Beiträge für den Betrieb Verwendung der Mittel, Budgetierung Reglement über den Fonds für die Sturzenegger-Stiftung

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Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2017) 3

1 Die Entscheidungs- und Unterzeichnungsberechtigung für die Abwicklung von Beiträgen liegt bei der jeweiligen Antragstellerin, dem jeweiligen Antragsteller und der Bereichsleitung Museum. Ist die antragstellende Person mit der Bereichsleitung Museum identisch erfolgt die Zweitunterschrift durch den zuständigen Referenten. 2 Die Stiftung informiert das Museum zu Allerheiligen über ihre entscheidungs- und unterzeichnungsberechtigten Personen.

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Art. 7

1 Die Aufsicht über den Fonds für das Museum übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel. 3 Die Sturzenegger-Stiftung wird quartalsweise über den Vermögensstand sowie die Zu- und Abflüsse des Fonds informiert.

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Art. 8

Entfällt die Zweckbestimmung oder kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, löst der Stadtrat mit Zustimmung des für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departementes den Fonds auf.

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Art. 9

Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2017 in Kraft. Zuständigkeit Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Inkrafttreten

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