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Vermietungsrichtlinien (VMR)

Hünenberg · 6.9-1 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Bewerbungsvoraussetzungen
  5. Art. 5 Ausschlusskriterien
  6. Art. 6 Vergabekriterien
  7. Art. 7 Bewerbungsverfahren
  8. Art. 8 Vergabeentscheid
  9. Art. 9 Pflichten
  10. Art. 10 Rechte
  11. Art. 11 Einhaltung Vermietungsrichtlinien
  12. Art. 12 Überprüfung

12 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Gemeinde leistet mit ihren Wohnungen einen Beitrag zur sozialen Durchmischung der Bevölkerung und hilft mit, beim Wechsel der Wohnform in Hünenberg bleiben zu können. 2 Der gemeindliche Wohnraum leistet einen Betrag dazu, dass einzelne Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhalten. 3 Durch den Eigentümer sowie als Bestimmung in einem Bebauungsplan (zur Art und dem Mass der Nutzung der Grundstücke oder einzelner Wohnungen) kann die Anwendung der Vermietungsrichtlinien der Gemeinde als verbindlich erklärt werden. 4 Diese Vermietungsrichtlinien bezwecken, dass unterstellte Wohnungen nach einfachen, einheitlichen und nachvollziehbaren Grundsätzen und Kriterien vermietet werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Vermietungsrichtlinien gelten für Wohnungen im Eigentum der Gemeinde. Nicht zur Anwendung kommen sie bei der gewerblichen Nutzung von Liegenschaften und bei Wohnungen mit einem Sonderzweck. 2 Die Umsetzung der Vermietungsrichtlinien bilden einen Vertragsbestandteil, wenn die Gemeinde Land im Baurecht für Wohnbauten zur Verfügung stellt. Baurechtsnehmende können unter Einhaltung der gemeindlichen Vorgaben weitere Anforderungen in ihren Statuten festhalten. 3 Leistet die Gemeinde einen erheblichen Beitrag an die Erstellung von Wohnraum, kann die Anwendung der Vermietungsrichtlinien zur Bedingung für eine solche Mitfinanzierung gemacht werden.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Vermietung berücksichtigt die nachfolgenden Kriterien. Je nach Objekt und Siedlung können ergänzend zusätzliche Spezialbestimmungen bestehen. Die Eigentümer bestimmen für jedes Objekt eine Vermietungsstelle. Beantragt die Vermietungsstelle eine Abweichung von den Kriterien, bedarf dies der Zustimmung der auftraggebenden Stelle. 2 Mit dem Kanton Zug kann für entsprechend erstellten Wohnraum ein Vertrag für Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse abgeschlossen werden (Unterstellung WFG). Sind Wohnungen dem kantonalen WFG unterstellt, sind mindestens 20 Prozent an Personen mit Anspruch auf Mietzinsbeiträge zu vermieten. 3 Wurde der Wohnraum durch die Legislative einer Zweckbestimmung zugewiesen (z.B. Alterswohnungen, studentisches Wohnen etc.), wird dies bei der Vergabe durch zusätzliche, dem Zweck entsprechende Kriterien, sichergestellt. 4 Der Mietvertrag wird in der Regel auf die im Haushalt lebenden erwachsenen Personen gemeinsam abgeschlossen. Davon ausgenommen sind Kinder einer Mietpartei, die jünger als 25 sind oder die sich in Ausbildung befinden.

Art. 4 Bewerbungsvoraussetzungen

1 Bei der Bewerbung für eine Wohnung muss mindestens für eine der Mietpersonen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der Wohnsitz besteht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seit mindestens drei Jahren in der Gemeinde Hünenberg; b) Der Wohnsitz lag in den vergangenen 30 Jahren mindestens 10 Jahre in der Gemeinde Hünenberg; c) Der Arbeitsort lag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seit mindestens drei Jahren in der Gemeinde Hünenberg; d) Der Arbeitsort lag in den vergangenen 20 Jahren mindestens 10 Jahre in der Gemeinde Hünenberg. 2 Die vorgesehene Wohnung wird mit einer Mindestanzahl von Personen belegt. Die Mindestanzahl beträgt die Anzahl vorhandener Zimmer minus eins. Halbe Zimmer werden nicht berücksichtigt. 3 Sind die Anlagekosten unter dem Marktwert festgelegt, gelten folgende Einkommens- und Vermögenslimiten, die nicht überschritten werden dürfen. a) Die Vermögenslimite beträgt CHF 200'000 (Ermittlung Reinvermögen, Code 660 Steuererklärung). Die Vermögen der Mietparteien, die zukünftig im Haushalt leben, werden zusammengezählt. b) Das aktuelle Einkommen (Ermittlung analog Total aller Einkünfte, Code 190 Steuererklärung) darf das Dreifache des jährlichen Bruttomietzinses der Wohnung plus 15 Prozent nicht übersteigen. Die Einkommen der Mietparteien, die zukünftig im Haushalt leben, werden zusammengezählt. 4 Bewirbt sich trotz zweimaligem Ausschreiben keine Person, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Wohnung entsprechend den Vergabekriterien vermietet.

Art. 5 Ausschlusskriterien

1 Folgende Gründe führen zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren um eine freie Wohnung: a) Die Bewerbung erfolgte nicht fristgerecht. b) Die Angaben sind unzureichend dokumentiert. c) Verlangte Angaben entsprechen nicht den Tatsachen. d) Die Bonität der Mietparteien ist für die zukünftige Wohnung nachweislich ungenügend. e) Die Interessenten für eine Wohnung, deren Anlagekosten unter dem Marktwert festgelegt wurden, verfügen über Wohneigentum. f) Die Bewerbenden sind nicht wohnfähig und lehnen entsprechende Hilfe ab.

Art. 6 Vergabekriterien

1 Die aktuelle Situation der Mietparteien (z.B. Gesundheit, Schulsituation, finanzielle Möglichkeiten) und die Gründe für den Bedarf an der freien Wohnung werden beachtet. Insbesondere wird berücksichtigt, wenn a) die Personen zurzeit in einer befristeten Wohnsituation leben (Wohnung gekündigt, Mietvertrag wurde erstreckt, befristeter Mietvertrag); b) Belegungsvorschriften in der bestehenden Wohnsituation eine Veränderung notwendig machen; c) eine geeignetere Wohnungsgrösse benötigt wird; d) eine veränderte Wohnform (Zugänglichkeit, Arbeitsaufwand) sinnvoll ist. 2 Die bestehende Hausgemeinschaft soll passend ergänzt werden. Es wird darauf geachtet, dass im Gebäude und in der Siedlung eine ausgewogene Zusammensetzung der Mietparteien, die Einhaltung der Regeln und die gegenseitige Kommunikation möglich wird. 3 Wird eine Wohnung (3-Zimmer und mehr) als Familienwohnung ausgeschrieben, werden vorzugsweise Mietparteien berücksichtigt, die die Wohnung mit einer Anzahl von Personen entsprechend der Wohnungsgrösse belegen. 4 Absehbare Einkommens- oder Vermögensentwicklungen werden bei der Vergabe mitberücksichtigt. 5 Familiäres und gesellschaftliches Engagement der zukünftigen Mietparteien ist erwünscht. Entsprechende Nachweise werden ergänzend gewichtet.

Art. 7 Bewerbungsverfahren

1 Jede Wohnung ist einer Vermietungsstelle zugewiesen. Wird eine Wohnung frei, wird diese auf der Webseite der Gemeinde zur Vermietung ausgeschrieben. Es werden keine Wartelisten geführt. Bewerbungen haben immer auf eine bestimmte Wohnung zu erfolgen. 2 Die Bewerbung erfolgt verbindlich online mittels Formular und den notwendigen Beilagen (Einkommensnachweis, Vermögensnachweis, Personalien der Personen im Haushalt, Betreibungsregisterauszug). Vermietungsstellen können Hilfestellungen vorsehen. 3 Über die Bewerbungen wird keine Korrespondenz geführt. Nach erfolgter Vermietung werden die übrigen eingegangenen Bewerbungen per Mail abgesagt und gelöscht.

Art. 8 Vergabeentscheid

1 Zuständig für die Auswahl der Mietpartei ist die jeweilige Vermietungsstelle. 2 Der Zuschlag erfolgt aufgrund der bewerteten Kriterien und wird dokumentiert. 3 Der Entscheid der Vermietungsstelle kann nicht angefochten werden.

Art. 9 Pflichten

1 Die Hausordnung des Mietobjektes ist Bestandteil des Mietvertrages und einzuhalten. 2 Die Mietenden sind für die Überprüfung der Bestimmungen der Vermietungsrichtlinien zur fristgerechten Einreichung der notwendigen Unterlagen verpflichtet. 3 Zusätzliche im Mietobjekt lebende Personen sind der Vermietungsstelle zu melden. Werden diese in Untermiete aufgenommen, ist der entsprechende Vertrag einzureichen. Die Vermietungsstelle prüft innert zwei Jahren, ob der Mietvertrag unter Berücksichtigung dieser Richtlinien auf alle erwachsenen Personen gemeinsam auszustellen ist. 4 Die Zimmerzahl minus 2 stellt eine Unterbelegung der Wohnung dar und die Mieterschaft ist zu einem Wohnungswechsel verpflichtet. Sie ist verpflichtet, sich aktiv um eine andere Wohnung zu bemühen. 5 Ändern sich das Einkommen oder das Vermögen derart, dass Limiten erreicht sein könnten, ist die Mieterschaft verpflichtet, dies der Vermietungsstelle innert drei Monaten mitzuteilen. a) Übersteigt das Vermögen die Limite für subventionierte Wohnungen um 150 Prozent, ist die Mieterschaft zum Wohnungswechsel verpflichtet. Sie muss sich aktiv um eine andere Wohnung bemühen. b) Übersteigt das Einkommen das Sechsfache der Bruttomiete minus 15 Prozent, ist die Mieterschaft zum Wohnungswechsel verpflichtet. Sie muss sich aktiv um eine andere Wohnung bemühen. 6 Ist die Mieterschaft zu einem Wohnungswechsel verpflichtet und erfolgt dieser innert 12 Monaten nach Eintritt des Verpflichtungsgrundes nicht oder wird ein Ersatzangebot nicht angenommen, erfolgt die Kündigung des Mietvertrages durch die Vermietungsstelle.

Art. 10 Rechte

1 Die Mieterschaft hat das Recht zur Nutzung des Wohnraumes und der gemeinschaftlichen Anlagen des Hauses und der Siedlung. 2 Aus der Untermiete darf kein Gewinn erzielt werden. Der Vermietungsstelle ist der Untermietsvertrag einzureichen. Personen in Untermiete müssen die Vermietungsrichtlinien nicht erfüllen. Die dauerhafte Untermiete eines Teils der Wohnung ist gestattet. Die Untermiete der ganzen Wohnung bedarf der Zustimmung der Vermietungsstelle. Sie ist in der Regel maximal für sechs Monate zulässig. Die gewerbemässige, tageweise Untervermietung der ganzen Wohnung in Abwesenheit der Mietpartei ist nicht gestattet.

Art. 11 Einhaltung Vermietungsrichtlinien

1 Die Vermietungsstelle überprüft die Einhaltung der Richtlinien alle zwei Jahre. Sie kann bei der Gemeinde mittels Formular entsprechende Auskünfte direkt erhalten.

Art. 12 Überprüfung

1 Die Gemeinde überprüft die Vermietungsrichtlinien und die finanziellen Bedingungen mindestens alle vier Jahre.

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