Konzept der Abwasserreinigung: Richtlinien 785.150 Richtlinien für die Verwirklichung des Konzeptes über die Abwasserreinigung Vom 25. Juni 1975 (Stand 25. Juni 1975) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf sein Oberaufsichtsrecht, legt auf den Antrag seiner Kommission folgende Richtlinien für die Verwirklichung des Konzeptes über die Abwasserreinigung fest: Ziff. 1 1 Die Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsanlagen, die auf dem Gebiet des Kantons Basel- Stadt errichtet werden, sind so zu betreiben, dass keine zusätzliche Belästigung der Wohnbevölkerung durch Lärm, Staub, gasförmige Verunreinigungen und Gerüche erfolgt. 2 Von technischen Fortschritten, die eine Verringerung der Gesamtbelastung erlauben – beispielsweise durch den Bau ganz oder teilweise geschlossener Anlagen – ist Gebrauch zu machen, sofern solche Verbesserungen wirtschaftlich zu verantworten sind. 3 Die Behörden sind gehalten, sich bei den Erbauern von in der Nachbarschaft gelegenen Anlagen, aus denen Emissionen in das baselstädtische Kantonsgebiet möglich sind, für die Anwendung der gleichen Prinzipien einzusetzen. Ziff. 2 1 Für den Einbau weiterer Reinigungsstufen entsprechend allfälligen neuen eidgenössischen Vorschriften sind die nötigen räumlichen Reserven zur Verfügung zu halten. Demgemäss kommt den Bedürfnissen der ARA auf dem Gaswerkareal erste Priorität zu. Ziff. 3 1 Die baselstädtischen Behörden werden verpflichtet, die Qualität des Wassers der Birs, vor allem im Zusammenhang mit der Abwasserreinigungsanlage «Birs II» in der Hagnau, laufend zu überprüfen und nötigenfalls Verhandlungen mit dem Kanton Basel-Landschaft über eine Verbesserung der Wasserqualität aufzunehmen, falls sie sich als ungenügend erweisen sollte. 2 Dabei hat bei der Frage der Neuregelung der Ableitungsrechte für den St. Alban-Teich als Voraussetzung zu gelten, dass der St. Alban-Teich, sofern er nicht mehr für gewerbliche Zwecke benötigt wird, zumindest als Ziergewässer erhalten bleiben muss. Ziff. 4 1 Bei der Behandlung der Schlämme aus der kommunalen Abwasserreinigungsanlage sind vor einer allfälligen Verbrennung die Möglichkeiten einer Rezyklierung in die Landwirtschaft sorgfältig abzu - klären und – sofern dies zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen geschehen kann – zu verwirklichen. Ziff. 5 1 Die Notwendigkeit des Baues von Zuleitungskanälen ist als Chance zu betrachten, hiermit langfristig auch die entsprechenden Leitungsprobleme der anderen öffentlichen Werke zu lösen. Die Regierung wird deshalb verpflichtet, für eine Koordination der Leitungsplanung der öffentlichen Werke besorgt zu sein. Es sind gemeinsame begehbare Leitungstunnels vorzusehen, wo dies technisch möglich und wirtschaftlich verantwortbar ist. Nötigenfalls sind dem Grossen Rat entsprechende Vorlagen zu unterbreiten. Konzept der Abwasserreinigung: Richtlinien 785.150 Ziff. 6 1 Dem Grossen Rat sind die Jahresberichte der Pro Rheno AG zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Richtlinien sind zu publizieren. Sie treten zusammen mit dem Gesetz betreffend die Abwasser - reinigung vom 25. Juni 1975 in Kraft. Konzept der Abwasserreinigung: Richtlinien 785.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.1975 25.06.1975 Erlass Erstfassung KB 28.06.1975 Konzept der Abwasserreinigung: Richtlinien 785.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.1975 25.06.1975 Erstfassung KB 28.06.1975
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Richtlinien für die Verwirklichung des Konzeptes über die Abwasserreinigung
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