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4 provisions
§ 1 Zahngesundheitserziehung
1
Die Erziehungsberechtigten fördern das Bewusstsein für gesunde Zähne und die Eigenverantwortung für vermeidbare Zahnschäden ihrer Kinder.
2
Die Gesundheitsförderung im Kindergarten und in der Primarschule (1.–4. Klasse) erfolgt durch speziell geschulte Schulzahnpflege-Instruktorinnen und Instruktoren (SZPI). Sie sind in jeder Gemeinde für die Gruppenprophylaxe verantwortlich und besuchen alle Klassen zweimal jährlich für eine Lektion. Die Aus- und Weiterbildung dieser Instruktorinnen ist sicher zu stellen.
§ 2 Tarif und Kostentragung
1
Die Leistungen für den zahnärztlichen Schuluntersuch werden nach den Tarifvorgaben des DENTOTAR® an die berechtigten Zahnärzte vergütet. Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Pos. 4.0300) wird honoriert.
2
Der Taxpunktwert für die Abrechnung des zahnärztlichen Schuluntersuchs beträgt CHF 1.00. Der Taxpunktwert wird an die Teuerung angepasst (Indexstand 102 Punkte [Dezember 2015 = 100]). Dieser Wert wird alle 5 Jahre überprüft und bei einer Teuerung ab 3% Differenz bis spätestens Ende Februar mit Kostenwirkung auf das kommende Schuljahr entsprechend angepasst.
3
Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch unentschuldigtes Versäumen einer zahnärztlichen Untersuchung entstanden sind.
4
Ebenfalls werden keine Kosten für Material (z.B. Zahnseide, ‑pasta, ‑gel, ‑bürsten, etc.) sowie für UV/MV/KVG-Formulare übernommen.
§ 3 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinden
1
Eine Kostenbeteiligung durch eine Krankenversicherung muss bei jeder subventionierten Behandlung vorab geprüft werden. Der Bescheid der Krankenversicherung ist mit dem Rückerstattungsantrag und den entsprechenden Belegen innerhalb von zwei Jahren der Gemeinde einzureichen.
2
Narkosekosten werden pro Schuljahr zu 20%, maximal CHF 500.00 von der Gemeinde übernommen.
3
Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung und Abrechnung der Krankenkasse vergütet. Im Einzelfall werden Bagatellbeiträge von weniger als CHF 100.00 nicht ausgerichtet.
4
Die gemeindlichen Kostenbeiträge richten sich nach folgendem Tarif:
5
Anzahl Punkte gemäss steuerbarem Einkommen:
steuerbares Einkommen
Pkte.
bis CHF 50'000.00
5
CHF 50'001.00 bis CHF 60'000.00
4
CHF 60'001.00 bis CHF 70'000.00
3
CHF 70'001.00 bis CHF 80'000.00
2
CHF 80'001.00 bis CHF 90'000.00
1
CHF 90'001.00 bis CHF 100'000.00
0
CHF 100'001.00 bis CHF 110'000.00
-1
CHF 110'001.00 bis CHF 120'000.00
-2
CHF 120'001.00 bis CHF 130'000.00
-3
CHF 130'001.00 bis CHF 140'000.00
-4
ab CHF 140'000.00
-5
6
Anzahl Punkte gemäss Reinvermögen:
Reinvermögen
Pkte.
bis CHF 50'000.00
5
CHF 50'001.00 bis CHF 75'000.00
4
CHF 75'001.00 bis CHF 100'000.00
3
CHF 100'001.00 bis CHF 125'000.00
2
CHF 125'001.00 bis CHF 150'000.00
1
CHF 150'001.00 bis CHF 175'000.00
0
CHF 175'001.00 bis CHF 200'000.00
-1
CHF 200'001.00 bis CHF 225'000.00
-2
CHF 225'001.00 bis CHF 250'000.00
-3
CHF 250'001.00 bis CHF 275'000.00
-4
ab CHF 275'000.00
-5
7
Punkteskala:
Punkteskala
Gemeindeanteil
9 bis 10 Punkte
80%
7 bis 8 Punkte
60%
5 bis 6 Punkte
40%
3 bis 4 Punkte
20%
bis 2 Punkte
0%
8
Die Ermittlung der notwendigen Steuerdaten erfolgt mit elektronischem Datenaustausch im Abrufverfahren zwischen der Steuerverwaltung und der Schuladministration.
§ 4 Datenschutz und Geheimhaltungspflichten
1
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten sowie das Amtsgeheimnis bzw. das Berufsgeheimnis der Zahnärztinnen und Zahnärzte.